Noch ne Frage [Vormund] |
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Verfasst am: 28.09.2003 13:56 |
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Hallo,
Verstehe das mit dem Vormund nicht ganz....
Wie,und mit welchem Umfang kann er über das Mündelguthaben verfügen?Und was ist mit dem 3000,-€ Guthaben gemeint,um ohne Gegenvormund zuverfügen.
Besten dank |
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Verfasst am: 28.09.2003 14:09 - Geaendert am: 28.09.2003 14:10 |
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Eion Vormund wird bestellt, wenn ein Kind nicht mehr untr der elterlichen Sorge steht. (z.B. weil die eltern verstorben sind oder hinter schwedischn Gardienen hausen)
Der Vormund übernimmt u.a. die Vermögensverwaltung des Kindes.
Da der Vormund jedoch nicht in einem Moment über das gesamte Vermögen des Kindes verfügen soll, es könnten ja sehr hohe Summen sein, wird eine Höchstsumme (3.000,- €) bestimmt, üder die der Vormund ohne Zustimmung des Gegenvormundes verfügen darf.
Über gutgeschriebene Zinsen darf ein Vormund grundsätzlich ohne Zustimmung des Gegenvormundes verfügen.*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 28.09.2003 14:51 - Geaendert am: 28.09.2003 14:53 |
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Die Vormundschaft umschreibt die allgemeine Sorgetätigkeit für Minderjährige, bei Volljährigen kommt Betreuung in Betracht. Er muss bei der Vermögensverwaltung besonders sorgfältig handeln und Vermögen z. B. mündelsicher anlegen. Bei wichtigen Rechtsgeschäften bedarf es einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.
Der Vormund ist in gleicher Weise wie die Eltern sorge- und vertretungsberechtigt. Jedoch unterliegt er im Unterschied zu den Eltern bei der Anlage und Verwaltung von Geldvermögen einer Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.
Der Vormund kann gemäß §1812 BGB über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen das Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§1819 – 1822 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine Allgemeinermächtigung zu Verfügungen über Kapitalvermögen (§1825 BGB) erteilen.
Genehmigungsfreie Geschäfte (z.B. Anspruch nicht mehr als 3.000 €) nennt der § 1813 BGB; vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/1813.html
Zu Verfügungsberechtigungen eines Betreuers ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vgl.
http://www.bildungsverlag1.de/aktuell/ba-306.asp |
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Verfasst am: 29.09.2003 09:19 |
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Das mit den € 3000,- war aber doch so gemeint, dass der Vormund nur dann eine Verfügung über das Mündelgeld beim Vormundschaftsgericht beantragen muss, wenn z.B. das Kontoguthaben 3.000,- € übersteigt. Oder??? |
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Verfasst am: 29.09.2003 10:58 - Geaendert am: 29.09.2003 11:00 |
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Der Gegenvormund muss um Einwilligung gebeten werden, wenn der Vormund (aus welchen Gründen auch immer) über mehr als 3.000,- € in einer Summe verfügen möchte.
Über mehrere Tage hinweg dürfte ein Vormund meines Wissens somit schon über eine höhere Gesamtsumme verfügen. Wobei wir als Bank dann ja mal nach dem Grund fragen könnten, um auf der ganz sicheren Seite zu sein.*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 30.09.2003 15:00 |
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Das mit der 3.000,- € Grenze ist doch aber so das bei einen Guthaben AB 3.000,- € die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einzuholen ist also bei einen Guthaben von mehr als 2.999,99 €. |
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