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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Sperrkonten
 
koelsch
Rang: IPO

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Verfasst am: 04.09.2003 13:22
Hi 2 all,

hab mal wieder n fachliches Problemchen:
und zwar: Es gibt sog. Sperrkonten, bei denen der Kontoinhaber nur mit einer Dritten Person gemeinsam (dem sog. "Sperrbegünstigten") verfügen darf.
und weiter heißt es ... Die Bank verliert ihr Pfand-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, wenn sie keinen Vorbehalt gegen dem Dritten macht...

Was muss man sich unter diesem "Vorbehalt" vorstellen, was bedeutet das??? DANKE
koelsch
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.09.2003 19:36
Angesprochen wird bei Ihrem Sachverhalt das AGB-Pfandrecht der Kreditinstitute.
Zum Begriff: Es handelt sich hierbei um ein Vertragspfandrecht und erstreckt sich auf alle Sachen und Rechte des Kunden, die das Kreditinstitut in seinem Besitz oder in seiner Verfügungsgewalt hat (vgl. AGB Banken sowie AGB Sparkassen).
Es dient dabei der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung zwischen Kreditinstitut und dem Kunden.
Bei den angesprochenen "Sperrkonten" ist das Pfand-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht ausgeschlossen; Ausnahme stellt ein möglicher "Vorbehalt" des KI´s gegenüber dem Dritten dar.

=> D.h. zum Beispiel es wird eine Mietkaution auf ein Sparkonto angelegt mit Sperrvermerk. Kontoinhaber ist der Mieter, zur Absicherung möglicher Ansprüche des Vermieters.
Das KI kann kein Pfandrecht im Falle von Forderungen gegen den Kontoinhaber (Mieter) geltend machen; wohl aber wenn es einen Vorbehalt (Ansprüche) gegen den VERMIETER hat.
 

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