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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

vorschußzinsen
 
Muckel
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.08.2003 10:01
wie lange kann man die Zinsen vorschußzinsfrei auszahlen?

In der Schule dagte man das die Zinsen des Vorjahres immer vorschußzinsfrei ausgezahlt werden können, laut einer ZP aus dem letzten Jahr wohl nur 2 Monate...

ist das richtig? und warum ist das so???
karo78
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.08.2003 10:34
Hallo Muckel,

die Zwei-Monatsfrist ist korrekt. Zinsen, Boni, Prämien u.a. können innerhalb von zwei Monaten nach Kapitalisierung vorschusszinsfrei abgehoben werden. Dies ist (soweit ich mich erinnern kann) in den Bedingungen für den Sparverkehr geregelt.
Bum_und_Voll
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 18.08.2003 11:28
Genau!
Zwei Monate nach Zinsfälligkeit kann ich die VZ Frei auszahlen.
Sogar bei Festanlagen die noch 2 - 3 Jahre laufen kann ich das machen.
AZUBISPK
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.08.2003 13:54
1. Übertragung auf ein anderes Sparkonto mit gleicher oder längerer Kündigungsfrist.
2. Verfügungen über kapitalisierte Zinsen innerhalb der zugestandenen Zwei-Monats-Frist.
3. Durchlaufende Posten innerhalb 8 Tagen.
4. Im Einzelfall nachgewiesene wirtschaftliche Notlage.
5. Überträge auf die Bayerische Landesbausparkasse.
6. Überträge an die Deka/Despa bzw. Käufe von Deka-/Despa-Fonds.
7. Zahlungen an die Bayern-Versicherung.
8. Kauf von Sparkassenbriefen, Obligationen, Genusscheinen und Inhaberschuldverschreibungen,
wenn die Laufzeit der Anlage der Kündigungsfrist (einschließlich Kündigungssperrfrist) der
Spareinlage entspricht bzw. diese übersteigt.
9. Gekündigte Beträge innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kündigung bzw. bei der
Auflösung einer gesamt gekündigten Spareinlage kann über die während der Kündigungsfrist
aufgelaufenen Zinsen bei Fälligkeit vorschusszinsfrei verfügt werden.
10. Erbauseinandersetzungen (bei Vorhandensein einer Erbengemeinschaft, d.h. bei zwei oder
mehreren Erben).
11. Sparkassenumzugsservice, wenn keine Kürzung der Kündigungsfrist erfolgt (Bestätigung der
annehmen den Sparkasse ist notwendig).
12. VZ-(Teil)Verzicht, weil Kapitalverzehr notwendig (Kapitalverzehr = der vom Kunden erbrachte
Anlagebetrag).
 

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