Verfügung Mietkautionssparbuch |
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Verfasst am: 24.07.2002 21:09 |
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Fall aus der Praxis:
Heut kam ein Vermieter mit dem auf den Namen des Mieters ausgestellten Sparbuch und wollte über einen Teil des, als Mietkaution, hinterlegten Guthabens verfügen.
Die Rechtssprechung verlangt jedoch die Einwilligung des
Mieters. Diese liegt nicht vor und wird auch nicht vom Mieter
gegeben werden. Wie soll man nun diesen Fall abwickeln?
Wozu legt man Mietkautionssparbücher an, wenn der Vermieter keine Chance hat an das Geld zu kommen?
Wie handelt Ihr das???
Kann mir jemand weiterhelfen?
Wie weise ich die "Pfandreife" nach?
:-(
Danke, Peggy47. |
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Verfasst am: 25.07.2002 09:23 |
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Álso bei uns bekomt der Verpfänder ein Schreiben das der Vermieter über das Guthaben vefügen möchte..
Er hat 4 Wochen zeit dieser Verfügung zu widerscprechen. Tut er dies nich. zahlen wir aus.! |
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Verfasst am: 25.07.2002 09:54 |
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Bei uns wird der Fall genauso behandelt! |
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Verfasst am: 25.07.2002 13:23 |
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so auch bei uns!!! |
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Verfasst am: 25.07.2002 17:18 |
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Ich weiss, dass es bei einigen Sparkassen in Mietkautionskontovertrag eine Klausel gibt, dass der Vermieter sofort über das Guthaben verfügen kann OHNE das er vorher den Mieter informieren muss.
Ich denke alle Banken haben da eine unterschiedliche Regelung. |
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Verfasst am: 25.07.2002 19:31 |
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Also ich habe gehört, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dem Mieter die 4Wochen Zeit zu lassen bzw. ihn vorher zu informieren, damit er die Möglichkeit hat, gegen die Verfügung gerichtlich zu klagen!
Da ich nicht bei der Sparkasse bin - sind mir aber solche Klauseln nicht bekannt! Bei uns geht es jedenfalls auf keinen Fall! |
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Verfasst am: 25.07.2002 21:47 |
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Ich danke Euch.
Trotzdem ein blödes Thema.
Bye, Peggy47 |
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Verfasst am: 25.07.2002 21:53 |
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Ach ich find son Mietkautionskonto ganz ok :-) bei uns haben viele Kunden noch das alte Model "die Bankbürgschaft" im Kopf - möchten das unbedingt auf dem Wege machen, obwohl es mit hohen Kosten verbunden ist - wir machen das schon gar nimmer! (Zum Glück) ;-)
Mfg
Engelly |
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Verfasst am: 31.07.2002 11:29 |
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also, wir haben zwei verschiedene Formulare, einmal auf Namen des Mieters und einmal
auf den Namen des Vermieters
Bei auf den Namen des Vermieters haben wir folgende Klausel:
"Dieses Mietkautionskonto ist nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des
Kontoinhabers zu dienen; es dient nur der Einzahlung von Mietkautionen.
Gleichwohl ist nur der Kontoinhaber der Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet."
-----Kontoinhaber in diesem Falle Vermieter und somit alleine verfügungsberechtigt------------
Auf den Namen des Mieters:
"Dieses Mietkautionskonto ist nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des Kontoinhabers zu dienen; es dient nur der Einzahlung der Mietkaution. Nur
der Vermieter ist der Bank gegenüber allein verfügungsbefugt. Zur Besicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis verpfändet der Mieter das gesamte Guthaben einschliesslich Zinsen an den Vermieter."
----------Kontoinhaber ist Mieter, dieser ist aber nicht verfügungsberechtigt-----
----------Guthaben ist also an Vermieter verpfändet-----------------------------------
Unterschied der Beiden Vertragsversionen liegt in der Freistellung! |
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Verfasst am: 26.08.2002 15:13 |
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Hallo Zusammen !
Bei uns gibt es auch beide Versionen des Mietkautionskontos - allerdings eröffnen wir hauptsächlich auf Namen des Mieters. Der Mieter verpfändet sein Guthaben an seinen Vermieter (...zusätzliches Formular zur Kontoeröffnung!), so das der bei z.B. Nicht-Zahlung der Miete, etc. über das Guthaben verfügen kann.
Sollte der Mieter sein Mietverhältnis kündigen, so muß er sich die Freigabe des Guthabens vom Vermieter bestätigen lassen - sonst zahlen wir nicht aus !!!
Ein zusätzlicher Grund für diese Version ist, das der FSA des Vermieters nicht in Anspruch genommen werden muß!
LG
Lady |
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