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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Eigentum und Besitz bei Diebstahl
 
pip
Rang: IPO

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Verfasst am: 18.11.2014 14:06
Hallo zusammen, wie sind die Eigentumsverhältnisse in folgendem Fal:

Herr Meyer klaut das Fahrrad von Herrn Jansen.

o Herr Meyer ist dann ja unmittelbarer Besitzer ohne Eigentum.

o Herr Jansen hat dann nur Eigentum, ohne den Zusatz unmittelbar und mittelbar, weil kein Rechtsverhältnis zwischen den beiden besteht?

o Wenn Herr Meyer das Fahrrad dann jetzt noch an Herrn Schmitz gibt, wird Herr Jansen dann zum Eigentümer mit mittelbarem Besitz ?

Schonmal vielen Dank für Antworten.
LindaBrey
Rang: IPO

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Verfasst am: 21.11.2014 10:42
Diebstahl schließt den gutgläubigen Eigentumserwerb aus, Herr Schmidt wird nicht Eigentümer sondern nur unmittelbarer Besitzer.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.11.2014 12:22
BGB § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
pip
Rang: IPO

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Verfasst am: 21.11.2014 15:29
Aber wie wird die Rechtsposition von Herrn Jansen dann korrekt dargestellt? Er ist Eigentümer ohne den Zusatz mittelbarer Besitz oder mit dem Zusatz? Er hat ja in dem Sinne kein Rechtsverhältnis mit dem unmittelbaren Besitzer, was Voraussetzung für den mittelbaren Besitz wäre.

Schonmal vielen Dank für die Antworten und ein schönes Wochenende!
mosh
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 23.11.2014 16:45 - Geaendert am: 23.11.2014 16:46
Meiner Meinung ist Herr Jansen "nur" Eigentümer und derjenige der das Fahrrad hat ist unmittelbarer Besitzer.

Eigentümer kann kein anderer werden, da wie schon gesagt -> Diebstahl und somit kein gutgläubiger Erwerb.
Freddyx0
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.04.2015 11:50
Sehe ich ähnlich wie Mosh, Herr Jansen ist nach wie vor der Eigentümer, Herr Meyer wird durch den Diebstahl unmittelbarer Besitzer.

Sollte er das Fahrrad dann weiterverkaufen sieht die Sache aber anders aus, da es sich hierbei dann aus der Sicht von Herrn Schmitz um einen Gutgläubigen Erwerb handelt, oder etwa nicht?
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.04.2015 12:25 - Geaendert am: 07.06.2017 08:53
Nein! Da das Fahrrad geklaut ist, kann man nicht Eigentümer werden.
siehe oben!

Wenn der Dieb Meyer das Fahrrad an Schmitz weiterverkauft und der Eigentümer Jansen das Fahrrad bei Schmitz sieht, muss Schmitz es an den Eigentümer herausgeben, auch wenn er von dem Diebstahl nichts wusste.

Deshalb ist es riskanter, Sachen von unbekannten Quellen zu kaufen (wie Ebay, dort haben auch schon Bestohlende ihr Eigentum wiedererkannt)
Mampfred
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.02.2017 13:49
Danke, fast genau die Frage ist mir auch gerade aufgekommen :D
Patti22
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 06.06.2017 16:17
Ja, genau so hätte ich auch geantwortet. Es fasziniert mich immer wieder, wie groß die Bereitschaft bei manchen Leuten ist, Sachen aus unbekannten Quellen bzw. von zwielichtigen Verkaufspersonen zu erwerben...
 

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