Mahnverfahren |
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Verfasst am: 15.07.2014 15:04 - Geaendert am: 15.07.2014 15:09 |
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Hallo zsm,
bin grad voll durcheinander laut meinem Aufgabenbuch
sollen im Zusammenhang von einem Mahn & Vollstreckungs- verfahren folgende Antwort richtig sein.
= Erhebt der Darlehensnehmer gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch, so kann die Bank einen Vollstreckungsbescheid beantragen
Bin sehr verwirrt, weil so weit ich bescheid weiß, kann der DN bei einem Widerspruch ein Klageverfahren einleiten aber nicht einen Vollstreckungsbescheid.
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Warum ist folgende Aussage falsch?
= Unabhängig von der Forderungshöhe ist der Mahn & Vollstreckungsbescheid bei dem Amtsgericht in dessen Sitz der Antragssteller seinen sitz hat zu beantragen
Danke für eure Bemühungen |
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Verfasst am: 15.07.2014 19:21 |
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Zur ersten Frage teile ich Deine Bedenken, zur zweiten könnte gemeint sein, dass es zentrale Mahngerichte gibt, die heutzutage zuständig sind, z.B. Hagen und Euskirchen in NRW. |
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Verfasst am: 15.07.2014 19:45 |
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Richtig. Bei Widerspruch oder Einspruch kann die Bank ein Gerichtsverfahren beantragen.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist immer beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. |
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Verfasst am: 16.07.2014 16:24 |
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Danke für den Link! |
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