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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Vollmacht über den Tod hinaus
 
Sandra19
Rang: IPO

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Verfasst am: 04.06.2003 21:53
Hy Leute, wie siehts eigentlich damit aus, wenn jm. stirbt und ein anderer hat Vollmacht über den Tod hinaus. Könnte derjenige dann das ganze Bankguthaben abheben und den Erben quasi von dem Konto nichts mehr übrig lassen?
hoecker
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.06.2003 08:27
Also ich denke das dies möglich ist, wenn die Erben net die Vollmacht widerrufen haben. Die Erben haben aber meines Erachtens nach einen Anspruch auf das Geld und der Bevollmächtigte müsste es wiederherausgeben.
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.06.2003 09:20
Da gab es mal ein sehr interessantes Urteil, das eigentlich dem Widerspricht was die meisten Banken tun.

Wenn eine Vollmacht erteilt ist, die über den Tod gilt, dann darf der Bevollmächtigte diese Vollmacht so lange benutzen bis sie von den Erben wiederrufen wird.

Die Bank darf dann nichts unternehmen um das zu verhindern.

Ob der Bevollmächtigte dann das Geld behalten darf wird sich wie schon gesagt durch die Nachlassregelung klären.
nistri
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.06.2003 20:27
Wie Magic schon sagt, die Vollmacht gilt über den Tod hinaus, bis die Erben dieser Vollmacht schriftlich widersprechen.

Aber solange kann der Bevollmächtigte abheben so oft und soviel er will.

Glaube allerdings, dass sich bei unberechtigten Verfügungen des Bevollmächtigten die Erben schon mit ihm auseinandersetzen werden, und bestimmt auch ein wenig des Geldes zurückbekommen.
Xetra
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.06.2003 20:32
Das vorher gesagte stimmt. Die Vollmacht über den Tod hinaus gilt bis zum Widerruf durch die Erben.

Es kann aber für die Erben noch schlimmer kommen, d. h. recht teuer werden, wenn auf dem Girokonto ein Dispositionskredit eingeräumt war. Hat die Bank vom Tod noch keine Kenntnis, so kann der Bevollmächtigte das Konto bis zur Höhe des eingeräumten Dispos überziehen.

Daher sollte man als Bank bei Kenntnisnahme des Todes unbedingt den Dispo streichen.

Das Geld von unberechtigeten Verfügungen und gar Kreditinanspruchnahmend des Dispos durch den Bevollmächtigen müssen die Erben gegenüber dem Bevollmächtigten ggf. auf dem Klageweg einfordern.
nistri
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.06.2003 20:42
Das stimmt, dass man auch den Dispo voll ausnutzen kann.
Aber den Dispo deshalb gleich streichen?
Nun mal angenommen, der Verstorbene hatte den Dispo voll ausgeschöpft und dann? Na die Erben werden sich bedanken, wenn sie deshalb 5% mehr berappen dürfen.

Außerdem, rutscht der Verstorbene eh noch mehr ins Minus, da die Beerdigungskosten ja noch bezahlt werden müssen und es in der Regel ja auch noch ne Rentenrückforderung gibt.

Aber ich würde sagen, dass das Sache des Berater ist, der ja im Normalfall den Kunden und seine Verhältnisse weng kennt und der das daher am besten einschätzen kann.

(Denn bei uns wird nicht automatisch der Dispo gelöscht)
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.06.2003 07:46
Kleine Anmerkung noch.

Der Dispo kann gelöscht werden. Wenn eine Gefahr der Erbausschlagung besteht oder die, dass die Erben nicht genug Geld haben wäre das sicherlich sinnvoll.

Rentenrückzahlungen brauchen jedoch nur aus vorhandenem Guthaben gemacht werden.
Ob auch aus einem vorhandenenm Dispo (analog den Pfändungen) ist mir leider nicht bekannt.

WIe so vieles andere auch eine frei Entscheidung der Bank oder des Beraters.
 

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