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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Gehaltsabtretung bei Beamten
 
Break
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.05.2003 10:56
Hallo zusammen!

Weiß jemand ob es bei Beamten eine besondere Regelung in Sachen Abtretung gibt? Nicht erlaubt oder immer offen?

Wer kann mir helfen?

Gruß Jan
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 11:04
es gibt keine besondere Regelung. Der pfändbare Teil kann ganz normal abgetreten werden.
Break
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.05.2003 11:16
Super Danke!

Diese Abtretung kann dann still oder offen erfolgen, oder?
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 12:43
erst still und wenn wir Druck machen müssen wirds offengelegt.

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.05.2003 12:48
Also bei Beamten ist es so, daß Gehaltspfändungen bei Beamten lt.Beamtenverordnung immer offen gelegt werden müssen. eine stille Abtretung ist nicht möglich.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 12:54
Sicherheiten
Wie bei allen Personalkrediten erfolgt die Absicherung durch eine Gehaltsabtretung, die als "stille Abtretung" gehandhabt wird. Sie wird also der zuständigen Gehaltskasse erst dann vorgelegt, wenn der Beamte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht selbst nachkommt.

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.05.2003 13:00
Merton hast recht,

allerdings muss es der Dienststelle angezeigt werden, wenn die von dieser verweigert wird, muss die Abtretung allerdings notariell beglaubigt werden.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 14:14
Eine Absicherung durch eine Gehaltsabtretung bei Beamten, wird wie bei Angestellten auch als "stille Abtretung" vorgenommen. Die zuständigen Gehaltskasse (meist Bezirksfinanzdirektion) erfährt hiervon nichts - eine Anzeige gegenüber dem Dienstherrn oder der Dienststelle ist nicht erforderlich; ebenso keine notarielle Beglaubigung.

Eine Offenlegung erfolgt nur, wenn der Beamte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht selbst nachkommt (siehe Antwort Merton20).
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 14:39 - Geaendert am: 21.05.2003 16:51
Wird eine Sicherungsabtretung eines Beamten offen gelegt, dann muss die Abtretung beglaubigt werden. Dies kann der Dienststellenleiter vornehmen.

Die Bezügestelle kennt ja in der Regel die Unterschrift des Beamten nicht. Deshalb ist die Beglaubigung der Unterschrift notwendig.

§ 411 Gehaltsabtretung
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 15:10 - Geaendert am: 21.05.2003 15:12
Noch zur Beglaubigung der Unterschrift des Beamten:
Eine Beglaubigung der Unterschrift durch den Dienststellenleiter reicht deswegen aus, da die Behörde als "siegelführende Stelle" dies vornehmen kann.
Coffeeneo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.05.2003 16:15
eine abtretung von beamtenbezügen ist nur als offene zession möglich!
auszahlende kasse muss durch aushändigung einer öffentlich oder amtlich beglaubigten urkunde von der abtretung benachrichtigt werden
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 17:32
Interessant:
Die nochmalige Praxisauskunft bei verschiedenen Ausbildungsbanken lautete, dass die Abtretung (wie bei Angestellten) als stille Zession behandelt wird (s.o. meine Meinung).
Ebenso die Rückfrage bei der Bezirksfinanzdirektion, dass die auszahlende Gehaltskasse durch Aushändigung einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von dieser Abtretung nicht benachrichtigt werden "muss".
Daher die Frage: fällt hier wieder Praxis und Theorie auseinander? ;-) Oder nimmt man es mit den Regelungen nicht so genau?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2003 18:18
Kommt es zu Schwierigkeiten, denn wird die Sicherungsabretung in Anspruch genommen. Spätenstens dann muss sie offen gelegt werden.
Solange das Gehalt beim kreditgebenden Institut eingeht, kann man den Teil des Gehalts, der die Pfändungsgrenze überschreitet, auf Grund der Allgemeinen Pfandklausel in den AGBs pfänden.
Coffeeneo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.05.2003 14:23
wahrscheinlich gehen praxis und theorie auseinander, denn ich bin mit ziemlich sicher das es nur offen abgetreten werden kann.
also für die prüfung würde ich als antwort geben, dass sie offen erfolgen muss.
 

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