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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Kapitalerhöhung, Optionen
 
Jennie_Maja
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.11.2011 16:48
Hallo :-)

Die Prüfung steht vor der Tür, und ich gehe zwischen meinen Büchern unter ;-)
Ich habe 2 Fragen:

1. zur Kapitalerhöhung.
Wenn ich beispielsweise ein Bezugsrechtsverhältnis von 7:3 habe, und 880 Aktien besitze, wieviele neue Aktien kann ich dann beziehen?

880: (7:3) = 377,1428...
Sind das nun 377 oder (weil durch 3 teilbar) 375?
Bei 377 habe ich ja Teilbezugsrechte!?!
Was ist der Normalfall, von dem ich ausgehen muss?
Und: ist das bei der KEH gegen Einlagen UND der KEH aus Gesellschaftsmitteln gleich?

2. Frage: Thema Optionen.
Ich habe ja grundsätzlich 3 Möglichkeiten als Long Call bzw. Put:
Ausüben, Verfallen lassen oder Glattstellen.
Beim Glattstellen kaufe ich ja im Falle eine Long Call die Short Call Position. Ist das soweit richtig?
Und muss ich dann bei der Erfolgsberechnung auch den Kaufpreis einer Short Call Option benutzen? Macht doch Sinn, oder?

Vielen Dank schonmal!


Liebe Grüße,
Jennie (mit Australian-Shepherd Maja) ;-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2011 17:39 - Geaendert am: 08.11.2011 17:47
Zur Kapitalerhöhung
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden die Gratisaktien in die Depots der Kunden gebucht.
Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen muss der Aktionär sich für den Bezug entscheiden oder seine Bezugsrechte verkaufen.

880: (7:3) = 377,1428... -> 375
Die Teilrechte können verkauft werden: 2,1428
Er könnte auch 378 Aktien beziehen, wenn er 0,8572 Teilrechte dazu kauft.

Zu Optionen:
Long call: Der Kunde hat eine Kaufoption gekauft. Um diese glatt zu stellen, verkauft er den gleichen call (gleiche Laufzeit, gleicher Basiswert, gleicher Ausübungspreis).
Kauf und Verkauf hebt sich gegenseitig auf (=glattstellen).
Erfolg = Verkaufserlös ./. Kaufkosten
Jennie_Maja
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.11.2011 18:01
Hi :-)

Danke für die superschnelle Antwort.

Also ist der Regelfall bei der KEH gegen Einlagen, dass die Anzahl der Aktien durch in meinem Fall 3 teilbar sein muss.

Wenn ich jetzt aber eine KEH aus Gesellschaftsmitteln habe, d.h. mein Kunde bekommt die Aktien, ob er will oder nicht,
bekommt er dann auch nur 375, und die überzähligen Teilrechte werden veräußert oder aufgestockt durch Kapitaleinschuss?

D.h. also grundsätzlich durch in meinem Fall 3 teilbare Anzahl von Aktien? (Bitte eine ganz eindeutige Aussage, damit ich beruhigt bin ;-))

Zu den Optionen.
Ein Beispiel:
Ich kaufe eine Kaufoption (Long Call). Optionspreis: 5€, Kontrakt von 100 Aktien --> 500 € Einsatz.
Dann will ich sie im Verlauf Glattstellen.
Ich verkaufe eine Kaufoption (Short Call close), Optionspreis für short Call 3€, für den Long Call liegt er mittlerweile bei 7 €.
Ich bekomme also 3€ * 100 = 300€

Ingesamt also 200 € Verlust.

Richtig??

Wenn dem so ist, hab ich bis dahin zwar verstanden, was ich tun muss, nicht aber warum.

Geschäft 1 (Long Call) schließe ich z.B. mit Hernn Müller, er ist der Short Call.
Geschäft 2 (Short Call) mit Frau Meier, sie ist der Long Call.
Werden jetzt einfach Herr Müller und Frau Meier Partner, und ich verschwinde aus den Verträgen?


---

Manchmal hab ich das Gefühl, ich denke zu viel und machs mir dadurch nur kompliziert...


GLG
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2011 19:21
So darfst du aber nicht denken, das wäre bei OTC Optionen der Fall. Bei den Optionen die man so in der Berufsschule bespricht handelst du ja gegen die EUREX und die muss dann halt schauen, dass sie deine beiden Personen zusammenbringt was ja einfach ist da jeder gegen die EUREX kauft/verkauft. Daher musst du die Optionen ja, wie du schon richtig schreibst, mit einer opening oder closing Transaction kennzeichnen da du ja unabhängig von deinem Long call auch einen short call machen kannst ohne ersteren zu glattzustellen.

Bei OTC Optionen kannst du immer nur diese eine Option handeln aber da handelst du ja auch immer gegen die Bank.
Jennie_Maja
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.11.2011 19:34
Ok gut. Aber dann merk ich mir das einfach so fürs Verständnis, dass ich dann also "raus" aus der Aktion bin.
Nur für mich, weil mein Kopf das sonst nicht versteht ;-)

Danke für die Antwort :-)


Wie siehts mit der KEH aus?

Bin echt froh, dass es dieses Forum gibt. Soviele meiner Fragen konnte ich schon durch die Suchfunktion beantworten oder hab sie durch euch beantwortet bekommen. Voll toll :-)

Prüfung ich komme :-D
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2011 22:09 - Geaendert am: 09.11.2011 13:21
Der Preis eines calls ist für Käufer und Verkäufer fast gleich hoch. Wenn man eine Option verkaufen will, muss ein anderer die Option kaufen. Die Eurex übernimmt dabei die Vermittlerrolle.

In den Abschlusspürfungen gab es bis jetzt keine Aufgabe mit einem Bezugsverhältnis von 7:3.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2011 22:22
Ja in der grauen Theorie, es gibt selbstverständlich auch für Optionen einen Bid und einen Ask Kurs...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2011 13:21 - Geaendert am: 09.11.2011 15:43
Die Spanne bei Optionen an der EUREX zwischen dem Bid-Preis und dem Ask-Preis ist sehr gering und liegt im Cent-Bereich. Deshalb habe ich ihn vernachlässigt.

Aber folgende Aussage ist falsch:
Optionspreis für short Call 3 €, für den Long Call liegt er mittlerweile bei 7 €.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2011 19:14
Ein Spread wäre schon beachtlich...
Jennie_Maja
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.11.2011 14:16
Hi

ok, das habe ich mir fast gedacht, dass die Kurse zuweit auseinander liegen.

---

Zum Thema KEH: Auch wenn es das noch nie gab in einer Prüfung,
aber wie ist denn die grundsätzliche Regelung?
Muss die Anzahl der Aktie grundsätzlich durch 3 (Beispiel) teilbar sein, und nur in Ausnahmefällen können auch ungerade BR gehandelt werden?

Und wie ist das nun bei der KEH aus Gesellschaftsmitteln? Da handele ich ja eigentlich immer ungerade Teilrechte.

-----

Und, wenn ich noch etwas fragen darf :-)

Das gehört zwar thematisch nicht in dieses Forum, aber wenn wir sowieso grade diskutieren:

Kündigungsfrist bei Spareinlagen.

Eine Kundin legte am 01.02.2008 einen Betrag von 10.000 € als Superzinssparen an. Kündigungsfrist 3 Monate.
Wann kann sie frühestens ohne Zinsverlust über die Anlage verfügen?

Heißt für mich also, weil die Anlage unbefristet sein muss, kann sie frühestens am 01.02.2008 kündigen. (Einzahlung ist ja mit Wert 31.01.2008 erfolgt) Dann beginnt die Frist am 02.02.2008 zu laufen. 3 Monate Laufzeit. 02.05.2008 ist der letzte Tag der Kdgsfrist. Also kann sie am 03.05.2008 erstmalig verfügen?

Musterlösung aus einer Klausur sagt 04.05.... :-(

Wo liegt der Fehler?


Schonmal danke =)
Jennie_Maja
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.11.2011 15:03
Ah okay, habe gerade eine Aufgabe gefunden. In dieser wird (ohne weitere Infos) bei einem Bezugsverhältnis von 7:2 davon ausgegangen, dass auch halbe BR gehandelt werden. D.h. die Kundin (11666 Aktien im Bestand : 7/2 = 3333,142857...) kann 3333 Aktien beziehen.

Dann kann ich also davon ausgehen, dass sonst etwas dabei stünde, wenn nur ganze BR gehandelt werden könnten, oder?

:-) man ich bin aber auch nervig.. :-(
Jennie_Maja
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.11.2011 15:27
Hat sich grade erledigt.

Habe unsere WP-Spezialisten gefragt! Danke :-)

Falls noch jemand eine Idee zu der Kündigungsfristenegschichte hat, würde ich mich echt freuen =)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.11.2011 19:57
Vielleicht heißt es:
Wert 01.02. legte der Kunde an. Dann wäre die Einzahlung am 2.2., die Frist beginnt dann am 3.2.
Ende der Frist 3.5.
Verfügbar ab 4.5.
 

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