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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Girokonten für Jugendliche Berufsanfänger
 
MightyDax
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.05.2003 14:22
Ich hab da mal ne Frage!
Wie sieht es aus, wenn ein siebzehnjähriger auf Grung einer anstehenden Ausbildung ein Girokonto eröffnen möchte?
Rechtlich darf er doch dann alle Bankgeschäfte, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen alleine tätigen, oder?

Müssen die Eltern dann trotzdem als gesetzl. Vertreter den Kontoeröffnungsantrag mit unterschreiben?
mausejule
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.05.2003 14:28
ja müssen sie!

bei Aubildung immer nur bei einem normalen Arbeitsvertrag nicht.

Gruss

mj

Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.05.2003 14:29
Hi,

schau mal unter Foren "Zahlungsverkehr und Kontoführung" unter dem Forum "Girokontoeröffnung für beschränkt Geschä"

das Thema wurde da ausführlich behandelt.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.05.2003 14:58
Vielleicht trotzdem ergänzend ganz hilfreich zu diesem Thema:

Das BAFin hat die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Kontoführung für Minderjährige klargestellt;
Danach ist schon der Abschluss eines Girovertrages nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich. Liegt nur die Einwilligung eines EIternteiles vor, sollte vom anderen die schriftliche Genehmigung verlangt werden bzw. ein Nachweis erbracht werden, dass nur ein Elternteil alleine erziehungsberechtigt ist wie im Todesfall oder bei einer richterlichen Entscheidung nach einer Ehescheidung. Gesetzlicher Vertreter eines nicht ehelichen Kindes ist in der Regel die Mutter.

Fehlen die gesetzlichen Zustimmungen und werden sie auch nicht nachträglich gebracht, sind die Geschäfte unwirksam. Die Haftung und den Schaden trifft meistens die Bank, die nicht auf die Vorschriften geachtet hat.

In der täglichen Bankpraxis gibt es nach Ansicht des Bundesamtes faktisch keine Geschäfte, die für die Minderjährigen lediglich rechtlich von Vorteil sind. Das gilt auch für Bareinzahlungen, Kündigung von Sparguthaben u.a. Eine Generalermächtigung der Eltern für vergangene oder zukünftige Bankgeschäfte bedürfen einer eindeutigen, inhaltlich genau bestimmten Konkretisierung. Sie darf nicht einer privatrechtlichen Vereinbarung einer vollen Geschäftsfähigkeit in der Bankverbindung gleichkommen. Allgemeine Einwilligungen der Eltern zur Vornahme bestimmter Kontoverfügungen (Barzahlungen, Überweisungen, Daueraufträge) sind unproblematisch.

Anders sieht die Lage bei Gehalts- und Lohnkonten aus, wenn die Eltern der ARBEITsaufnahme zugestimmt haben. Damit verbundene Verträge dürfen eingegangen werden.
==> D. h. bei AUSBILDUNGsverträgen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen notwendig!

Von der Anwendung des Taschengeldparagrafen nach BGB ist ebenfalls abzusehen, da das Kreditinstitut in der Regel nicht erkennen kann, ob es sich wirklich um Taschengeld handelt.

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 30.06.2003 15:20
Das ist so nicht ganz richtig.
Sicherlich bedarf es generell erstmal der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter bei Kontoeröffnungen für die Ausbildungsvergütung. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass viele Ausbildungsverträge einen Extra-Absatz haben, in dem die Eltern Ihr Einverständnis für eine Kontoeröffnung geben. Dies wird damit begründet, dass das Unternehmen seinem Auszubildenden ja nicht die Kohle bar auf die Kralle geben kann, sondern ein Referenzkonto braucht, auf das die Ausbildungsvergütungen überwiesen werden.

Der Bankmitarbeiter kann sich also bei der Kontoeröffnung den Ausbildungsvertrag vorlegen lassen, um dort zu prüfen, ob die Eltern einer Kontoeröffnung zugestimmt haben.

In der Praxis lassen sich die Banken allerdings (wie bereits in anderen Beiträgen erwähnt) die Kontoeröffnung durch die gesetzlichen Vertreter bestätigen, da diese ja eh auch festlegen müssen, in wie weit der Minderjährige über sein Kontoguthaben verfügen darf (=> Generalermächtigung).
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.07.2003 05:57
Sofern Ausbildungsverträge einen entsprechenden Passus haben, mit dem die Eltern auch der Eröffnung eines Girokontos zur Zahlung der Ausbildungsvergütung zustimmen, dann ist dies natürlich möglich (sonst laut meinem obigen Ausführungen).
 

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