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Riester
 
svensson
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 03.10.2010 21:25
Also um das einmal klar zustellen:

Die Frau benötigt einen eigenen Vertrag!
Um die volle Zulage bekommen zu können muss die Frau einen Sockelbetrag von 60€ in ihren eigenen Vertrag einzahlen.
60€ ist der gesetzliche Sockelbetrag, einige Ki haben höhere Sockebeiträge.

Also die 154 darf man nicht bei dem Mann abziehen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.10.2010 21:57 - Geaendert am: 03.10.2010 21:59
Das ist keine Klarstellung, sondern eine Sammlung falscher Aussagen.

1. Wenn ein Ehegatte nicht berufstätig ist und deshalb nur mittelbar förderberechtigt ist, hat dieser Ehegatten keinen gesetzlichen Sockelbetrag zu zahlen.
2. Wenn in diesem Fall der Mindeste-Eigenbeitrag berechnet wird, können sämtliche Zulagen beim Ehegatten der unmitttelbar förderberechtigt ist, abezogen werden.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.10.2010 12:05 - Geaendert am: 04.10.2010 12:15
§ 79 Einkommensteuergesetz
Zulageberechtigte.
Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26 Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

Quelle:
http://dejure.org/gesetze/EStG/79.html
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.10.2010 12:14 - Geaendert am: 04.10.2010 12:14
§ 86 Einkommensteuergesetz
Mindesteigenbeitrag
...
(2) Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.

Quelle:
http://dejure.org/gesetze/EStG/86.html
svensson
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.10.2010 18:02
Die grundsätzliche Frage die sich stellt ist, ob die Frau einen eigenen Vertrag abschließt.
Denn tut sie dies, ja dann muss sie den Sockelbeitrag zahlen, aber ihre Förderung die 154 können dem Mann zugerechnet werden und senken seinen Beitrag um genau diesen Betrag.

Ob die Frau nun einen eigenen Vertrag oder nicht steht leider nicht in der Aufgabe daher müssten beide Lösungen korrekt sein.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.10.2010 18:05
Warum muss die mittelbar geförderte Ehefrau einen Sockelbeitrag zahlen?
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.10.2010 20:00
Die Frau muss keinen Sockelbeitrag zahlen. Wenn die Frau mittelbar förderberechtigt ist, kann sie einen 0€ Riestervertrag abschließen.

Versicherungen verlangen oftmals die 60€, jedoch ist dies nicht gesetzlich so geregelt.
Der Sockelbeitrag gilt, wenn man keine Steuern zu zahlen hat.
HermesHouseBand
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.10.2010 00:19
Ich kann mich dem auch nur voll anschließen.

Ist der Ehemann unmittelbar förderberechtigt und zahlt unter Abzug der Zulagen (für Ehemann selbst, Ehefrau und evt. Kinder) seinen Mindestbeitrag, dann hat die Ehefrau das Anrecht als mittelbar geförderte Person einen reinen Zulagenvertrag für ihre Zulagen und evt. die der Kinder abzuschließen, der allein auf ihren Namen läuf und sozusagen eigenständig ist.

Es ist durchaus korrekt, dass insbesondere Versicherungen aus geschäftspolitischen Gründen (was ich durchaus verstehen kann) einen Mindestbeitrag verlangen. Aber es ist keine Pflicht per Gesetz.
seeraeuberopa89
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.10.2010 07:30
Die Frau ist aber unmittelbar Zulageberechtigt, da sie ein Kind erzieht, dass das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat !

http://de.wikipedia.org/wiki/Riester-Rente#Zulagenberechtigter_Personenkreis
HermesHouseBand
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.10.2010 10:13
Das ist eben das Interessante an der Aufgabe.

Es steht nicht in der Aufgabe, dass die Mutter sich im Erziehungsurlaub befindet, sondern das sie nicht berufstätig ist. Das sind für mich 2 verschiedene Paar Schuhe.
Wenn dort stehen würde, sie befindet sich in Elternzeit, dann hätte sie durch den Sockelbeitrag von 60,- ihre Zulagen bekommen, RICHTIG!

Da, wie bereits schon erwähnt, die Mutter als nicht berufstätig genannt wird, ist sie meiner Meinung nach nur mittelbar förderberechtigt und muss keinen Sockelbeitrag bezahlen. Das Elterngeld, was innerhalb der ersten 14 Monate nach Geburt gezahlt wird, löst zwar auch aus, dass die Mutter ihren Sockelbeitrag zahlen muss, aber die ersten 14 Monate sind ja schon vorbei.

Von daher gilt für mich immer noch, die Mutter ist mittelbar zulagenberechtigt und muss keinen Sockelbeitrag bezahlen, solange der Ehemann seinen Mindestbeitrag unter allen Zulagen (Mutter, Vater, Kinder) einzahlt.
 

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