Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 27
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Zwischenprüfung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Nr. 45
 
mailmanmk
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.09.2010 21:39
Hallo zusammen,

wenn ich das richtig gesehen habe, soll laut Musterlösung bei Aufgabe 45 Nr. 3 richtig sein. Meiner Meinung nach ist das nicht richtig. Ein Kaufvertrag entsteht durch die Abgabe eines Angebots und dessen Annahme. Angebot und Annahme können auch konkludent (=ohne zu sprechen, durch handeln) erfolgen. Allein das Auslegen von Zeitschriften in einem Kiosk kann nicht als rechtsverbindliches Angebot gesehen werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Einladung zur Abgabe eines Angebots (sog. invitatio ad offerendum). Erst durch das Scannen des Artikels und das Verlangen des Kaufpreises kommt meiner Meinung nach ein Angebot zustande. Es könnte ja theoretisch auch sein, dass der Kunde nur den Preis erfahren möchte. Wenn zu diesem Zeitpunkt der KV schon entstehen würde, könnte der Händler widerum auf Zahlung des Kaufpreises bestehen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist außerdem, dass nicht gesprochen wird. Hätte der Kunde vorher schon konkret gesagt, dass er die Zeitung unbedingt kaufen will, hätte man das Handeln des Verkäufers als Annahme interpretieren können. In diesem Fall aber gibt der Kunde erst mit dem Bezahlen tatsächlich eine Willenserklärung ab. Vorher ist sein Handeln rechtlich nicht bindend.

Stellt Euch nur mal vor, der Kunde legt die Zeitung nur auf dem Tresen ab und bindet sich die Schuhe. Der Händler scannt die Zeitung und schon wäre ein Kaufvertrag geschlossen worden. Das kann schlicht und ergreifend nicht sein.
Slibe
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.09.2010 22:48
Deine Ausführung ist schon logisch, aber diese Augabe ist betrachtungssache...

Hier geht man davon aus, dass (wie es normalerweise ja auch ist) der Kunde den Preis bereits kennt bevor er zur Kasse geht...

und dann wäre Lösung 3 logisch.

Weil in welchem Laden nimmst du Sachen mit und gehst dann zur Kasse um den Preis zu erfahren?
mailmanmk
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 01.10.2010 12:10
Also zuerst mal, gibt es durchaus Läden, die nicht jeden Artikel klar und deutlich ausgezeichnet haben, was zu einer Nachfrage führen könnte.

Außerdem ist in der Aufgabenstellung nach dem Zeitpunkt gefragt, zu dem das VERPFLICHTUNGSGESCHÄFT aus dem KV abgeschlossen ist. Gemäß Abstraktionsprinzip ist dies beim KV Übergabe der Sache an den Käufer durch den Verkäufer und Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Somit wäre meiner Meinung nach Lösung 1 richtig, da genau diese Handlung(en) dort beschrieben sind.
Nina90
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 01.10.2010 13:08
Das stimmt so nicht. Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe der Ware ist das Erfüllungsgeschäft und somit der zweite Teil des Kaufvertrags. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Antrag und die Annahme. Und das geschieht in dieser Aufgabe durhc das übergeben der Zeitung und das Einscannen des Preises.
 

Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse