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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Kennwort beim Sparbuch
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Kirsche
Rang: IPO

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Verfasst am: 06.05.2003 08:11
Hallo!
Rechtlich ist es ja so, dass wir an den Vorleger eines Sparbuches mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen können (unter 2000€). Wie ist es aber, wenn der Sparer ein Kennwort vereinbart hat und er z.B. nach drei Jahren das erste mal wieder in die Bank kommt und dieses vergessen hat? Oder die Kontoinhaberin schickt ihren Mann, der das Kennwort aber nicht kennt.
Müssen wir auf die Legitimation des Kunden bestehen oder können wir trotzdem mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen? Hat das Kennwort eine rechtliche Bedeutung?

Viele Grüße

Kirsche
Nivek
Rang: IPO

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Verfasst am: 06.05.2003 08:16
Also wenn beim Sparbuch eine Sperre in Form eines Kennwortes hinterlegt ist und dieses bei Vorlage des Sparbuches nicht bekannt ist, müssen wir auf eine Legitimation bestehen.
salserita
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.05.2003 08:22
Hy,

so kenn ich das auch, wenn er das Kennwort nicht mehr weis, muss er sich legitimieren, ansonsten machen wir uns strafbar wenn wir ohne diese an den Kunden auszahlen. Bei manchen banken ist es ja auch so, dass man das Kennwort mit auf den Buchungsbeleg draufschreiben muss/soll. Weiß aber nicht ob das stimmt.

Salserita wish you a nice day :-)))

schatz
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.05.2003 08:43
hi,
also bei uns läuft das auch so mit dem Legitimieren wie oben beschrieben, allerdings müssen bei uns die Kunden das KEnnwort auf den Buchungsbeleg draufschreiben.

Grüße
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.05.2003 09:11 - Geaendert am: 06.05.2003 09:14
Ich verstehe dass "auf die Legitimation" bestehen nicht.

Wer das Sparbuch hat und das Kennwort kennt kommt an das Geld - außer man muss den Umständen nach annehmen, dass dabei irgend etwas nicht in Ordnung ist. z.B. "abgerissener Typ mit Gesichtsmaske und Blutverschmierten Händen".

Jeder Kontoinhaber oder Bevollmächtigte kommt natürlich auch ohne das Kennwort an das Sparbuch (auch wenn das vielleicht in einigen Banken anders gemacht wird).
Ob der dann persönlich bekannt ist oder seinen Ausweis zeigen muss weil ihn keiner kennt spielt dabei eigentlich keine Rolle.
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.05.2003 11:36
Wer bei uns ein Kennwort auf seinem Sparbuch hat, muss es bei jeder Auszahlung auf den Buchungsbeleg schreiben und der Kollege muß es noch prüfen und abzeichnen. Erst dann kann das Geld ausgezahlt werden.
Wenn der Kunde das Kennwort nicht kennt und ihn sonst keiner als Sparbuchinhaber identifizieren kann, dann gibt es eben kein Geld. Außer, er hat seinen Personalausweiß dabei.

-Think positiv-

KiloYankee
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 06.05.2003 13:09
Einmal zu Magic:
Mittlerweile ist es (laut Gesetz) nicht mehr so, dass der, der das Sparbuch hat, auch darüber verfügen darf. Mitlerweile ist es so, dass nur der Kontoinhaber bzw Bevollmächtigte über das Sparkonto (wie beim Kontokorrent) verfügen darf.

Wie das jetzt nun dabei mit dem Kennwort aussieht, hab ich auch keine rechtliche Grundlage. Jedoch reicht bei uns eine normale Legitimation.
schatz
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.05.2003 13:41
Also da haben wir in der Schule aber noch was anderes gelernt, bei uns hie0ß es wenn kein Kennwort dann darf an den ausgezahlt werden der mit dem Sparbuch vor einem steht.
und das war letztes schuljahr, oder habe ich was verpasst?????
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.05.2003 14:16 - Geaendert am: 06.05.2003 14:17
@KiloYankee

Kann sein, dass ich da nicht auf dem laufenden bin - aber welches Gesetz soll dass denn sein?

Das habe ich eben aus Bankazubis.de kopiert:

---------

Rechtsnatur:

qualifiziertes Legitimationspapier:

Das Kreditinstitut kann an jeden Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen.
hinkendes Inhaberpapier:

Der Inhaber des Sparbuchs kann die versprochene Leistung vom Kreditinstitut fordern. Das Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation zu zahlen.
Das Kreditinstitut kann jedoch nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Vorleger auszahlen, wenn ...

dieser einen ungekündigten Betrag abheben will, der über den monatlichen Freibetrag hinausgeht.
eine Diebstahlsanzeige vorliegt.
sich dieser auffällig verdächtig verhält.

Der Sparer kann sich gegen unberechtigte Abhebungen schützen, indem er ein Kennwort vereinbart, welches bei jeder Verfügung genannt werden muss.

-----------

Das Kennwort soll also nur schützen wenn jemand unberechtigt abhebt. Jeder Bevollmächtigte und Kontoinhaber ist aber berechtigt.
Wenn du jetzt sagst, dass ohnehin nur der Inhaber oder ein Bevollmächtigter verfügen dürfen - dann wäre irgendwie die Vereinbarung eines Kennwortes ziemlich sinnlos.
angel721
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 06.05.2003 17:20
Hallo miteinander!
Ich geb jetzt auch mal meinen Senf dazu.
Kennwörter werden in unserer Bank nur noch in gebundenen Sparbüchern akzeptiert. Bei den "losen Büchern" wird kein Kennwort mehr eingetragen, da wir davon ausgehen, daß derjenige der diesen Hefter vorzeigt auch der Eigentümer ist. Trotzdem können wir uns hierbei absichern in dem der Vorleger sich legitimieren muß. Die Legitimation fällt weg, wenn es sich um ein gebundenes Buch handelt UND der Kunde das im System hinterlegte Kennwort auf den Buchungsbeleg schreibt bevor wir buchen, da in diesem Fall ein Hinweis auf dem Bildschirm erscheint.
Kennt der Kunde sein Kennwort nicht mehr so muß er sich legitimieren (wenn man Azubi ist natürlich). Ansonsten wendet man sich an einen Kollegen der den Kunden kennt, damit er/sie den Kunden als persönlich bekannt legitimiert.
Die gleiche Prozedur gilt natürlich auch für Bevollmächtigte.

Schönen Tag noch!
Dico83
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.05.2003 11:15
Da schließ ich mich der Meinung von angel an, nur wie das mit den Loseblatt-Büchern is weiß ich ne. Jeder der das Sparbuch in den Händen hält bekommt das Geld - bis 2000,-€, oder?! Nur wenn er n bisschen zerissen aussieht sollte man mißtrauisch werden.
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.05.2003 11:44
Genau. Erst ab 2000,- EUR sind wir verpflichtet die Legitimation des Vorlegers zu prüfen außer wir wissen, dass es nicht der Inhaber ist oder er nichts mit dem Inhaber zu tun hat. Dann können wir die Auszahlung verweigern.

-Think positiv-

DarkAngel279
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.05.2003 15:03
was versteht ihr denn unter lose blatt sparbücher sind des diese urkunden die nur aus einem blatt bestehen oder was soll das sein?
Kirsche
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.05.2003 20:23
Machen wir uns also strafbar, wenn wir an jemanden auszahlen, der das Kennwort nicht kennt und der sich nicht legitimiert hat, da er unter einem Betrag von 2000 € verfügt?
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2003 07:30 - Geaendert am: 08.05.2003 07:54
Also "strafbar" macht sich niemand - da es sich nicht um einen Straftatbestand handelt.

Es geht wenn überhaupt nur darum ob ihr mit oder ohne schuldbefreiende Wirkung auszahlt - also ob der Sparbuchinhaber Schadensersatzansprüche gegen euch hat oder nicht.

Da ist es generell so, wenn ihr auszahlt und es einen Zweifel geben musste und sich nachher rausstellt das ihr an den falschen ausgezahlt habt müsst ihr den Schaden ersetzen.

Man kann da nicht generell ja oder nein sagen.


- Wenn die Oma ihren Enkel schickt und der bekannt ist und das Kennwort weis - dann bekommt er das Geld - und ihr habt Schuldbefreiend ausgezahlt.

- Wenn ein 15 jähriger Afghane kommt, den keiner kennt, und sag seine Nachbarin hätte ihn mit dem Sparbuch geschickt und er liest das Kennwort von einem kleinen Zettel ab könnt ihr euch gerne seine Ausweispapiere zeigen lassen, wenn der kurz zuvor in die Wohnung eingebrochen ist wird man der Bank vorwerfern, dass die äußeren Umstände so waren, dass man nicht auszahlen sollte.


Ob mit oder ohne Kennwort - es soll nur eine zusätzliche Absicherung sein, damit es Unberechtigte schwerer haben.


War ja auch die ursprüngliche Frage:

Nein, es hat keine "direkte" rechtliche Bedeutung.

Es dient nur der "Kundenberuhigung" und der Beweiserleichterung im Schadensfall.
Kirsche
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.05.2003 12:24
Danke für die Antworten!
Sine
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.05.2003 20:54
Da muss ich auch noch mal was zu sagen. In welchen Banken gibts denn heute noch Kennwörter?? Das einzige, was ich noch kenne, ist eine "Sicherungskarte", die man immer bei haben muss, wenn man was vom Sparbuch holen will. Aber das sind uralte Sparbücher. Heute gibts das gar nicht mehr, weder bei gebundenen noch bei SB-Sparbüchern (also Loseblatt).
Dico83
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 09.05.2003 08:29
Kennwörter existieren halt immer noch und werden auf Kundenwunsch auch gemacht. Praktisch aber kommt´s äußerst selten vor dass einer n Kennwort hat. Wohl eher bei Rentnern um ihr Sicherheitsgefühl zu stärken.

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 30.06.2003 15:34
Theoretisch kann die Bank mit Schuld befreiender Wirkung an jeden auszahlen, der mit dem Sparbuch erscheint (jetzt mal ohne Kennwort). Dabei spielt es keine Rolle, wie abgerissen der Typ aussieht, denn es ist nicht die Aufgabe eines Bankangestellten, die vor ihm stehenden Kunden in irgendwelche Schubladen zu stecken und womöglich noch seine Vorurteile zu befriedigen.

In der Praxis sieht das natürlich ein wenig anders aus. Hier wird sich die Bank in der Regel bei verdächtig aussehenden Personen den Ausweis zeigen lassen bzw. anderweitig überprüfen, ob der Sparbuchinhaber auch wirklich berechtigt ist. Dies macht sie aber nur, um dem bei Falschauszahlung unweigerlich entstehenden Ärger aus dem Weg zu gehen... Denn für eine Kundenbeziehung ist es nicht von Vorteil, wenn das angesparte Geld an den Falschen auszahlt wird...und so lang dauert die Identitätsfeststellung ja nun auch nicht --- lieber einmal zu viel prüfen als hinterher Stress am Hals....
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 01.07.2003 07:01
Stimmt so nicht!

Ich weiss ich sollte §§ bringen - finde § 808 BGB Abs. 1 S.2 danach muss die Bank nicht auszahlen - weiterhin steht in allen AGB, dass die Bank die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchführen muss und ich habe eine Referenz auf dieser Webside gefunden.

"Rechtsnatur:

qualifiziertes Legitimationspapier:
Das Kreditinstitut kann an jeden Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen.
hinkendes Inhaberpapier:
Der Inhaber des Sparbuchs kann die versprochene Leistung vom Kreditinstitut fordern. Das Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation zu zahlen.
Das Kreditinstitut kann jedoch nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Vorleger auszahlen, wenn ...

dieser einen ungekündigten Betrag abheben will, der über - den monatlichen Freibetrag hinausgeht.
eine Diebstahlsanzeige vorliegt.
sich dieser auffällig verdächtig verhält. "

Ich weiss auch, dass das richtig ist - finde aber nicht die entscheidenden Stellen im BGB - steht wahrscheinlich was in den Bedingungen über den Sparverkehr - die habe ich aber nicht hier - kann das mal einer überprüfen?
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