Identifizierung gemäß GWG |
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Verfasst am: 06.05.2010 12:32 |
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Hallo Leute,
und wieder eine Aufgabe, wo ich mit der Lösungsaussage und dem Gesetz keine eindeutige Übereinstimmung fand:
Das Partnerschaftskonto wird eröffnet. Herr Dr. Volkmann möcht eine Mitarbeiterin der Kanzlei beauftragen, häufig anfallende Barbeträge bei der Nordbank AG einzuzahlen. Die Beiträge liegen in der Regel zwischen 5.000 € und 7.000 €. Welcher der nachfolgenden Hinweise an herrn Dr. Volkmann ist im Zusammenhang mit dem GwG richtig?
A - Nach dem GwG können Einzahlungen nur von Partnern der Partnergesellschaft vorgenommen werden.
B - Nach dem GwG muss die Partnerschaftsgesellschaft eine Erkärung für regelmäßige Bartransaktionen abgeben. Die Mitarbeiterin wird einmalig von der Bank identifiziert.
C - Nach dem GwG muss die Partnerschaftsgesellschaft eine Erkärung für regelmäßige Bartransaktionen abgeben. Die Mitarbeiterin muss bei jeder Einzahlung identifiert werden.
D - Bei Einzahlungen durch den Einwurf in den Nachttresor greifen die Regelungen des GwG nicht.
E - Die Mitarbeiterin kann ohne weitere Formalitäten die Beträge in der o.a. Höhe einzahlen.
Was wählt ihr?! |
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Verfasst am: 06.05.2010 12:38 |
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Durch die GWG-Neuregelung (vgl. B) gibt es die Möglichkeit der erleichterten Identifizierung bei regelmäßigen Bareinzahlern nicht mehr. |
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Verfasst am: 06.05.2010 13:05 |
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Also muss ich C wählen? :) |
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Verfasst am: 06.05.2010 13:07 |
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Also ich würde auch C wählen! |
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Verfasst am: 06.05.2010 13:20 |
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ich würde B wählen. regelmäßige einzahler müssen einmalig identifiziert werden. sonst müsste man ja jedes mal wieder den GWG-Bogen ausfüllen und dann hätte die Vereinbarung mit "regelmäßiger Einzahler" ja gar keinen Sinn... |
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Verfasst am: 06.05.2010 14:28 |
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Soviel ich weiß greift das mit dem GWG doch erst ab 12.500 Euro??
Also wenn es danach geht müsste ich E wählen
ich schwanke aber ehrlich gesagt zwischen C und E
alle anderen Antworten finde ich meines erachten schwachsinnig.. |
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Verfasst am: 06.05.2010 14:37 |
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@lin
es zählen aber nicht einzelne beträge, sondern das wird zusammengerechnet, wg. splitting. das muss also nicht alles auf einmal eingezahlt werden, dass das GWG greift... |
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Verfasst am: 06.05.2010 14:40 |
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also diese unter 12500 euro regelung gilt dann pro monat oder wie? ic dachte das gilt pro einzahlung?!?
und das splitting greift doch nur wenn mehrere einzahlungen eindeutig als einzelne aufgeteilte einzahlung gilt?
oder bin ich da jetzt volkommend auf den falschen dampfer? |
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Verfasst am: 06.05.2010 14:57 |
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naja aber wenn ein kunde kommt, und von mir aus 7 mal im monat 5.000eur einzahlt, dann wird das ausgesteuert und dann muss man das prüfen ob da GWG-Verdacht vorliegt, weil die einzahlungen ja auch eine gesplittete summe sein könnten.
aber bei uns gabs da mal so ne ändernung, wir müssen mittlerweile gar keine gwg-bögen mehr machen... |
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Verfasst am: 06.05.2010 15:18 |
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also richtig ist nach der alten rechtslage antwort B.
das ist die erleichterte identifizierung nach GWG.
der vertreter der partnerschaftsgesellschaft gibt eine erklärung ("Regelmäßiger Enzahler") ab, dass ein mitarbeiter in zukunft öfters große summen abliefert.
der mitarbeiter muss dann einmalig identifiziert werden, bei jeder einzahlung reicht dann der name auf dem einzahlungsbeleg. |
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Verfasst am: 06.05.2010 15:24 |
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juhu, ich hatte recht ^^ |
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Verfasst am: 06.05.2010 15:35 |
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Übrigens ist der betrag, bei dem laut GWG die alarmglocken klingeln sollten nicht 12.500, sondern 15.000 EUR.
die 12.500 EUR kommen aus der meldepflich laut Außenwirtschaftsgesetzt.
und wie schnaddi88 schon andeutet: es gibt ein paar neuerungen.
soweit ich weiß, ist es jetzt folgendermaßen:
es wird erstmal unterschieden nach vorgängen mit
- allgemeiner Sorgafaltsplicht
- erleichterter Sorgfaltspflicht
- Verstärkte Sorgfaltspflicht
Allgemeine Sorgfaltspflicht:
Identifizierung bei Kontoeröffnung und immer dann, wenn transaktionen außerhalb der normalen geschäftsverbindung zu erkennen sind. dazu zählt insbesondere die einzahlung auf fremdkonten ab 15.000 EUR oder auch geringeren beträgen, wenn der verdacht von geldwäsche besteht.
Vereinfachte Sorgfaltspflich:
Eine identifizierung laut GWG muss nicht erfolgen bei folgenden fällen (auswahl, nicht vollständig!)
Abschluss von AV-verträgen oder Veträgen von VL, wenn die gesamten zahlungen 15.000 EUR nicht übersteigen; sparverträge wenn die zahlungen jährlich 1.000 EUR oder einmalig 2.500 EUR nicht übersteigen;
Verbraucherdarlehen, die 15.000 EUR jährlich nicht übersteigen.
Verstärkte Sorgfaltspflicht:
Identifizierung immer! (Auswahl, nicht vollständig!)
bei Sortenbarumtauch ab 2.500 EUR oder FW-Gegenwert; bei bareinzahlungen zur barauszahlung an dritte; bareinzahlungen zur gutschrift auf konten bei anderen deutschen KI ab 1.000 EUR |
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Verfasst am: 06.05.2010 17:40 |
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Leilin, wie kommt man bitte schön auf 12 500€? In der Praxis nicht aufgepasst? Es war schon immer 15 000€ bei Bareinzahlungen.
Der Aussenwirtschaftsverkehr hat nichts mit Einzahlungen zu tun. |
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Verfasst am: 06.05.2010 17:42 |
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Hört hört, König Apollo hat gesprochen.
@lin
los, auf die Knie und um Vergebung bitte, wie kannst du es wagen hier eine falsche Aussage zu treffen! Asche über dein Haupt. Mäden, sag mal bist du nicht perfekt oder was?!?!? Ich bin entsetzt... |
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Verfasst am: 06.05.2010 17:52 |
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apollo, ich hoffe nur dass wenn dir mal ein fehler passiert, dass irgendeiner dein fehler genauso barscht kritisiert..
aber dir passieren solche fehler ja nicht, mister superperfekt.
ich neige mein minderbetiteltes Haupt vor Ihnen und bewundere Ihre unbeschreibliche Intelligenz und Ihre Fähigkeit, roboterartige und fehlerfreie Ergebnisse zu jeder Tageszeit abliefern zu können. Ebenso bewundere ich Ihre Kompetenz die ich als Behinderte, die es vieles leichter gemacht wird, selbstverständlich nicht anmaßen werde.
Ich hoffe Sie werden meine unverzeihliche bankenfehler noch einmal verzeihen.
Mit freundlichen Grüßen
LeiLin |
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Verfasst am: 06.05.2010 17:56 |
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Verfasst am: 08.05.2010 09:54 |
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und welche antwort wäre nach neuer rechtslage nun zutreffend??? |
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Verfasst am: 08.05.2010 11:56 |
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nach NEUER rechtslage würde ich sagen E. |
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Verfasst am: 08.05.2010 12:26 |
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Ich glaube dass wir nur zwischen B und C entscheiden können ;)
Wie kommst du auf E? Wenn einfach jemand auf ein Konto einzahlt, solche Mengen, muss er/sie doch identifiziert werden?
Da ploppt unsere Technik ja schon von allein auf ^^
Liebe Grüße,
Wiggle |
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Verfasst am: 08.05.2010 14:48 |
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Ja, nach alter Rechtssprechung, und ich vermute mal, dass diese Aufgabe sich darauf bezieht, ist B die richtige Lösung.
Aber es gab ja neuerungen.
Lies dir mal weiter oben das durch, was ich dazu geschrieben hab. Da hab ich die Neuerungen mal bisschen zusammengefasst.
Wenn jetzt solche Beträge im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit liegen, spielt das GWG keine Rolle mehr. |
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