Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 37
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Verfügungen über Nachlasskonto
 Gehe zu Seite ( 1 | 2  | >> )
 
biene2000
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 12:12
Könnt Ihr mir bitte helfen bei einem Nachlasskonto.
Welche Buchungen werden ausgeführt oder nicht, trotz Kontosperre
wegen "Nachlass"

Also: Daueraufträge zugunsten Vermieter?
- Dauerauftrag oder Lastschrift zugunsten Stromversorgung?
- Kreditrate intern, also bei der selben Bank?
- Kreditrate bei Frembank?

Schonmal vielen Dank

Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 13:11
meines Wissens wird alles weiterin ausgeführt bis zum Wiederruf duchr die Erben. Die Daueraufträge auf jeden Fall. Nur bei den Krediten bin ich mir jetzt nicht ganz sicher. Die internen denk ich nicht mehr, da der Todesfall ja dort bekannt ist. Bin mir jetzt aber nicht 100pro sicher...
2007Michi
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 13:25
Es wird alles weiterhin abgebucht.
Die Erben tretten als Rechtsnachfolger in alle Verträge ein.
Es gibt keinen rechtlichen Grund, Daueraufträge zu löschen oder Lastschriften zurückzugeben.

Nun sollte man sich die Frage stellen, habe ich Erben und wen?
Sind mir keine Erben bekannt oder sind die nicht von guter Bonität oder habe ich zweifel daran, ob die das Erbe antretten, sollte man den Dispo per sofort löschen, dann beachten, ob mit einem Rentenrückruf zu rechnen ist, den Rückforderungsbetrag ausrechnen und dann nur noch das ausführen was an Guthaben oberhalb des zu erwartenden Rückforderungsbetrages liegt.
Apollondb
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 15:11
Eure Antworten sind nicht ganz korrekt. Daueraufträge zugunsten Stromversorgung oder Versicherungen dürfen nicht mehr ausgeführt werden, da sie nicht im Sinne des Verstorbenen liegen. Wenn die Bank es dennoch tut, haben die Erben einen Schadensersatzanspruch an die Bank.
Das gleiche gilt für die Miete.

Daueraufträge hingegen für Unterhalt werden weiterhin ausgeführt.

Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 15:25
hey, da war schlaubi schlumpf ja heut mal richtig freundlich im ton mit seiner verbesserung. allerdings muss ich dagegen sprechen. nehm doch mal ein konto aus der praxis und schau dir das an. Der DAU wird so lange ausgeführt, bis die Erben den wiederrufen und bevor da kein Erbe auf der Matte steht und sich um den Erbfall kümmert, solang wird da auch nix gestoppt oder so. vllt wohnt ja noch jemand anderes mit im haus, der den strom und das wasser braucht!!!

Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 15:35
so und jetzt nochmal die offizielle version ausn grill/perczynski

"Willenserklälrungen des Verstorbenen bleiben über den Tod hinaus bis zum Wieerruf durch die Erben gültig. Schecks und Überweisungsaufträge, die der Verstorbene unterzeichnet hat, weren auch nach seinem Tod eingelöst bzw. ausgeführt. Daueraufträge und Lastschriften aufgrund von Einzugsermächtigungen sind bis zum Widerruf durch die Erben weiter auszuführen. Voraussetzung für die Einlösung bzw. Ausführung ist allerdings ein ausreichendes Kontoguthaben."
omerta
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 15:57
Die o.g. Belastungen gehen alle durch.
Zu beachten sind Lastschriften/Daueraufträge, sofern diese offensichtlich gegen den mutmaßlichen Willen des Erblassers sind. Diese werden nicht eingelöst!
z.B Beiträge zur Lebensversicherung, Krankenversicherung, Mitgliedsbeitrag für Golfklub etc.
Apollondb
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 16:06
Tätää. Sag ich doch. Aufträge, die gegen den mutmaßlichen Willen verstoßen, werden nicht ausgeführt, liebe Schnaddi :-)
Dazu zählen Versicherungen etc.
rom412
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 16:09
@apollonb
geht das auch in einem anderen ton?

kleinkind
Apollondb
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 16:27
Was willst du denn? Die einzige Person, die sich mal zusammenreißen sollte, bist du.
Hör auf zu weinen, du arbeitest in der Bank.
spk07
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 16:27
es ist gut jetzt hier‘!

das hier ist ein forum,und kein kindergarten!!
2007Michi
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 18:43
Gucken wir uns die Aussage doch mal an, die der Kollege da getroffen hat:

"Daueraufträge zugunsten Stromversorgung oder Versicherungen dürfen nicht mehr ausgeführt werden, da sie nicht im Sinne des Verstorbenen liegen."

Wo steht es??
zur Stromversorgung: Die Zahlungen sind eine Vorauszahlung, abgerechnet wird am Ende der Abbrechnungsperiode, ein verstorbender verbraucht natürlich keinen Strom mehr, also entsteht ein Guthaben, Grundgebühren sind natürlich weiterhin zu zahlen. So lange wie die Wohnung angemietet ist, oder Eigentum vorhanden ist. Die Erben tretten hier die Rechtsnachfolge an.
Die Zahlung liegt im Interesse der Erben, evlt. ist es für die Werterhaltung des Erbes gut, wenn geheizt wird oder Strom für andere Dinge zur Verfügung steht. Zum anderen würde es sonst evtl. zu einer Sperrung des Anschlusses kommen wodurch den Erben weitere Kosten enstehen.

Zu den Versicherungen, natürlich liegt das zahlen von Versicherungen im Sinne des Toten, denken wir mal an eine Wohngebäudeversicherung. Oder wenn die Hausratversicherungsprämie zurückgehen lässt und dann wird der Hausrat geklaut, die Erben werden dann wohl ein angenehmes Gespräch mit dir führen. Das bezahlen von Versicherungen kann also durchaus im Sinne des verstorbenen liegen.

"Wenn die Bank es dennoch tut, haben die Erben einen Schadensersatzanspruch an die Bank."

Es ist Aufgaben der Erben, sich um die Kündigung der Verträge zu kümmern und dann werden die abgerechnet. Und die Erben erhalten ggf. eine Erstattung.
Eher machst du dich schadenersatzpflichtig, weil du entscheidest, was die Erben behalten wollen und brauchen.

"Das gleiche gilt für die Miete."

Hier kann ich dir, sagen es ist falsch was du schreibst.
Und zwar.
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerorndliche Kündigung.
Treten beim Tod es Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältins ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a fortgestzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermeiter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintrittt in das Mietervhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt.

Die Kündigung ist dann zum übernächsten Monat zulässig.

Du siehst die Erben treten in das Mieterverhältnis ein, die müssen eine Miete zahlen, da entsteht kein Schaden.


"Daueraufträge hingegen für Unterhalt werden weiterhin ausgeführt."

Tote müssen keinen Unterhalt zahlen und Unterhaltspflichten vererbt man so einfach nicht.
Das ist fast das einzige was, ich nur noch im Monat des Todes bezahlen würde. Weil danach kein Anspruch mehr bestehen dürfte.

Grundsätzlich gilt. Die Erben tretten die Rechtsnachfolge in sämtliche Verträge des Verstorbenen ein. Sie haben Sonderkündigungsrechte. Aber die Kündigungen sind Aufgabe der Erben.
Und die Bank ist berechtigt z. B. den Dispo zu löschen und nur noch Verfügungen im Rahen des Guthaben zuzulassen. Ist kein Guthaben mehr da, dann Rückgaben und nicht Ausführung.
Apollondb
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 18:49 - Geaendert am: 30.04.2010 18:55
Versicherungen( Lebensversicherung, Krankenversicherung) dürfen nicht mehr abgebucht werden.
Und Unterhalt wird im Monat des Todes bezahlt, also habe ich recht.
Unterhalt zählt zu den Pflichten der Erben und muss innerhalb von 30 Tagen nach Tod noch an unterhaltspflichtige Familienmitglieder bezahlt werden( wenn diese in die Bank kommen), die auch vorher Unterhalt bezogen haben, im Haushalt des Verstorbenen leben und sonst keinerlei Einkünfte haben.

Und da wir davon reden, was passiert, nachdem jemand gestorben ist, stimmt meine Antwort auffallend.
Nach dem Monat wird der Dauerauftrag gelöscht, spielt aber bei dieser Frage keine Rolle, da der Auftrag erstmal aktiv bleibt.
2007Michi
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 18:55 - Geaendert am: 30.04.2010 19:02
Du erkennst doch gar nicht an jeder Lastschrift, was für eine Versicherung es ist.
In der Fragestellung steht ja nur, dass es ein Nachlasskonto ist und nicht, wann derjenige gestorben ist. Nachlasskonten werden ja manchmal schon mehrere Monate geführt.
Du sprachest allgemein von Versicherungen, und selbst wenn du siehst es ist eine Krankenversicherung, kann es sich auch um eine Zuzahlung handeln die mit Recht abgebucht wird.
Oder Lastschriften in denen mehrere Versicherungen zusammengefasst sind, ich gebe doch nicht alles zurück und überweise dann die Versicherungen neu die bezahlt werden müssen.

Aber du hast selbstverständlich in allem was du geschrieben hast vollkommen Recht....(hust und augenroll)
Apollondb
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 19:13
Wenn Versicherungen in einer Lastschrift vorhanden sind, ist es deine Plficht Lebensversicherung und Krankenversicherung zurückzugeben.
Meistens steht das im Verwendungszweck. Du gibst die ganze Lastschrift zurück und sagst den Erben, die Versicherung solle Zuzahlungen und z.B Hausratversicherungen einzeln abbuchen.

Wir hatten mal den Fall, dass wir diese Versicherungen durchgehen gelassen haben. Das gab richtig Stress mit den Erben und wir wurden verdonnert, die Beiträge zu erstatten vom Gericht.
Das Urteil vom Gericht besagte, dass KV und LV-Beiträge nicht im Sinne der Erben sind und diese sind immer zurückzugeben, selbst wenn andere Versicherungen mit in der LS drin sind.

Das ist dann nicht das Problem der Bank, sondern der Versicherung.
2007Michi
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 30.04.2010 19:59 - Geaendert am: 30.04.2010 20:05
Da kann jetzt was nicht stimmen.
1) in fast allen Fällen erfährt der Krankenversicherer natürlich, dass der VN verstorben ist. Da ja die Behandlung Totenschein abgerechnet wird. Dann läuft da alles automatisch.
2) Ist dies mal nicht der Fall oder handelt es sich um eine Zusatzversicherung die von dem Ableben nichts weiss, müssen die Erben einfach nur die Sterbeurkunde an den Versicherer schicken und die Beiträge werden ab Todestag erstattet.

Füllt sich eine Erbe dazu nicht in der Lage, nehme ich die Urkunde die mir als Bank vorliegt kopiere sie schicke sie an den Versicherer und schon kommt das Geld.
Da gibt es kein Problem, das wird problemlos erstattet.

Lebensversicherungen, die brauchen die Sterbeurkunde dann kommt die Versicherungsleistung zuviel gezahlte Beiträge werden darüberhinaus erstattet.

Warum sollte es da zu einem Gerichtsverfahren kommen???? Warum sollte die Bank etwas erstatten? Dann erhalten die Erben das Geld doch doppelt zurück.

Kein Versicherer behält das Geld.

Die Erben müssen die Versicherungen informieren. Oft machen dies auch die Bestatter.

Eine LV und KV muss einfach nicht mehr bezahlt werden wenn der VN tot ist, passiert es trotzdem bekommen die Erben die Kohle zurück.

Die Abbuchung eines LV Beitrages kann ja nur nicht im Sinne der Erben sein, wenn die nicht bezugsberechtigt sind, aber in dem Fall hat ja der Bezugsberechtigte ein grosses Interesse daran an die Versicherungssumme zu kommen, und schon nimmt alles seinen Lauf wie oben.

Also mal sorry, so macht es doch keinen Sinn.
Ninschen
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 13:36
habe nur noch eine Frage bezüglich nachlasskonten... runden wir die errechneten zinsen immer ab?

Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 14:02
In der Prüfung muss man meistens einen Bogen zur Erbschaftssteuermeldung ausfüllen. Dort steht meistens klein gedruckt und in Klammern "auf volle Euro ab/aufgerundet"
Ninschen
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 14:14
das ist ja genau mein problem:-) in den meisten prüfungen, welche ich gemacht habe stand nur voll euro....

Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 14:17
Wenn nichts dabei steht, wird kaufmännisch gerundet.
(würde ich jetzt so sagen)
 Gehe zu Seite ( 1 | 2  | >> )
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse