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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Girokontoeröffnung für beschränkt Geschä
 
beatmachine
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 29.04.2003 14:48
Hi Leute,
meine Frage: Wenn der beschr. Geschäftsfähige ein Konto
eröffnen möchte, reicht dann die Zustimmung der GVE
zum Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag? War mir bis eben sicher,
dass es der Arbeitsvertrag war. Aber hier auf Arbeit sind
alle anderer Meinung. Zählt das als Erweiterung der be-
schränkten Geschäftsfähigkeit nach 113 BGB?
Nudla
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.04.2003 15:01
Das gilt, wie du schon vermutet hast, nur beim Arbeitsvertrag
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.04.2003 15:40
Noch eine kleine Ergänzung.
Wie schon richtig gesagt gilt dies nur für Arbeitsverträge, und auf keinen Fall für Ausbildungsverträge, und auch nur für Zahlungen aus diesem Arbeitsvertrag und die entsprechenden Verfügungen.

So ist z.B. die Mietüberweisung für die durch das Arbeitsverhältnis notwendige Wohnung gedeckt. Eine Überweisung zum CD-Kauf bei Amazon darf die Bank jedoch nicht ausführen.
beatmachine
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 29.04.2003 16:52
an Magic: danke, dass mit der Cd hab ich auch noch nie
gehört. Weiß jemand, ob sich das auf 113 BGB
bezieht?
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 30.04.2003 08:36 - Geaendert am: 30.04.2003 08:39
Das bezieht sich alles ausschließlich auf § 113 BGB i.v.m. §§ 107,108 BGB die ja besagen, dass Minderjährige nur Verträge mit Zustimmung des GV schließen dürfen.

Ausnahmen sind nur der "Taschengeldparagraph", der rechtliche Vorteil und der § 113 BGB.

113 BGB besagt aber, dass nur die Geschäfte die in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen keiner erneuten Zustimmung bedürfen.

Im Einzelfall muss dann entschieden werden ob das Geschäft in Zusammenhang mit der Tätigkeit steht oder nicht. Da das aber nicht die Bankangestellten entscheiden sollen, wird in Banken eigentlich generell bei Kontoeröffnungen Minderjähriger die Zustimmung der GV verlangt.

Wird darauf verzichtet muss man eigentlich alle Bewegungen prüfen oder damit leben, dass sie schwebend unwirksam sind.

Der CD-Kauf kann natürlich unter den Taschengeldparagraphen fallen - man sollte aber nicht verschiedene Paragraphen durcheinander schmeißen. Bei der Argumentation bezüglich § 113 BGB geht es halt nur um ein Arbeitsverhältnis - und kein Ausbildungsverhältnis.
beatmachine
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 30.04.2003 14:54
Dass das mit Cd nicht 113 BGB ist, ist klar.
Aber danke für die ausführliche Erklärung.
Bin wieder etwas schlauer :-)

schöne Grüße
bis denne
 

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