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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Kontoführung im Todesfall
 
Julchen0815
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.04.2003 15:54
Hallo ihr!
Eine kurze Frage:
Bei der Meldung an das Finanzamt, wenn ich da Wertpapiere melde, muss ich den Kurs am Todestag nehmen oder den vom Vor-Todestag?

LIEBE GRÜßE *** Julchen hat euch alle lieb!! ***

paulina1501
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.04.2003 16:48
Hallo!
Die Bank teilt dem Finanzamt die Wertpapiere zum Kurswert des Todestages mit.
HenKris
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.04.2003 22:26
Es gelten folgende Grundsätze bei den Meldungen an das Finanzamt:

- Maßgeblich ist das Guthaben zu Beginn des Todestages, also das Tagesendsaldo des Vortodestages.
- Guthaben und Darlehen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Die Existenz von Darlehen kann in dem Meldeformular unter Bemerkungen notiert werden.
- Bei Gemeinschaftskonten ist das gesamte Guthaben zu melden.

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- Die bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen aus Kontoguthaben und Wertpapieren sind ebenfalls zu melden.
- Wertpapiere werdem zum Kurswert des Todestages bewertet.
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- Kontoverträge zu Gunsten eines Dritten sind mit Namen und Anschrift des Begünstigten zu melden.
- Stirbt ein OHG-Gesellschafter oder ein Komplementär einer KG sind auch die Konten der Gesellschaft zu melden.
- Treuhandkonten mpssen nicht gemeldet werden.


Quelle: Kompaktwissen Bankbetriebslehre

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Legende ohne Ende

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http://www.henkris.de
mailto:bankazubi@henkris.de

 

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