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Recht auf Erstattung bei Überziehungszinsen?
 
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.12.2009 18:00
Und zwar habe ich folgenden Fall:
Das Guthaben beträgt 950€. Am 05.12 wurden 1350€ abgebucht. Werstellung ist auch hier der 05.12.
Das Gehalt von 3000€ wurde am 05.12 gebucht, Wertstellung erfolgte jedoch erst am 07.12. Somit wurden dem Kunden für 2 Tage Überziehungszinsen berechnet.

Ist es jetzt rechtens, wenn der Kunde darauf besteht, die Zinsen nicht zu bezahlen, da der Buchungstag der 05.12 ist?
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2009 18:10
Hallo,

fü die Zinsrechnung ist die Wertstellung entscheident.
Allerdings, aber da bin ich mir nicht so ganz sicher, steht in den neuen Zahlungsverkehrsbedingungen, dass es bei Privatkunden diese abweichende Wertstellung bei Privatkunden nicht mehr gibt. Da bin ich mir jetzt aber nicht ganz so sicher.
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.12.2009 18:58
Hab die Lösung, trotzdem danke für deine Antwort.
Ausschlaggebend ist die Wertstellung. Genau wie beim Scheck-Obligo, wo der Buchungstag der 4.12 sein kann, man jedoch erst am 13.12 bei Wertstellung verfügen kann.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2009 19:00
Aber die Wertstellung kann willkürlich gewählt worden sein.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2009 20:01
Ich glaube da schmeißt du jetzt aber was durcheinander. Das Buchungstag und Wertstellung 9 Tage auseinander liegen das kann nicht sein.
Ich kenne es bei Verrechnungsschecks von fremden Instituten nur so:
Buchungstag, Wertstellung zwei Bankarbeitstage später, der Betrag wird aber Eingang vorbehalten gebucht und ist erst nach 7 Bankarbeitstagen frei verfügbar.
Die Verfügbarkeit hat aber mit der Wertstellung nichts zu tun.
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.12.2009 21:12
Nicht immer. Wenn bei Auslandsschecks nicht "unter Eingang vorbehalten" steht, dann erfolgt die Werstellung nach der Sperrfrist. Vorher ist kein Scheckobligo vorhanden.
 

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