Nießbrauch bei Lagerhalle |
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Verfasst am: 23.04.2003 21:39 |
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Wer kann helfen?
Beurteilen Sie die Belastungen Nießbrauch und beschränkt pers. Dienstbarkeit für die Verwendung der Lagerhalle als Sicherungsobjekt und klären Sie, wie gegebenenfalls zu verfahren ist. |
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Verfasst am: 23.04.2003 22:07 |
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Kann es sein das dies eine Unterfrage ist und ein wenig aus dem Zusammenhang herausgerissen ist ??
Würde mich eigentlich schon für die gesamte Frage interessieren, danke im Voraus.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
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Legende ohne Ende
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Verfasst am: 23.04.2003 22:34 - Geaendert am: 23.04.2003 22:48 |
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kann mal einer
"beschränkt pers. Dienstbarkeit "
und "Nießbrauch"
erklären bitte!?
Danke! |
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Verfasst am: 24.04.2003 08:49 - Geaendert am: 24.04.2003 10:07 |
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Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird zu Gunsten einer bestimmten Person eingetragen. Das Recht ist deshalb weder vererbbar noch veräußerbar.
Der Grundstückseigentümer muss dulden, dass eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person
• ein Gebäude oder Gebäudeteil als Wohnung nutzt, z. B. bei
- Wohnrecht der Eltern so lange sie leben oder
- Wohnrecht der Geschwister bis zum 30. Geburtstag (früher bis zur Verehelichung
• das dienende Grundstück nutzt, z. B. durch
- Errichtung eines Oberleitungsmastes zu Gunsten eines Energieversorgers
- Errichtung einer Gasleitung für Ruhrgas AG
- Schürfrecht im Bergbau für ein bestimmtes Unternehmen
- Tankstellenrecht zu Gunsten einer bestimmten Mineralölgesellschaft.
Das Nießbrauchsrecht wird zu Gunsten einer bestimmten Person eingetragen. Deshalb ist dieses Recht weder vererbbar noch veräußerbar.
Bei einem Nießbrauchsrecht
• darf eine bestimmte Person (= Nießbraucher) sämtlichen Nutzen aus dem Grundstück ziehen, z. B.
- ein bestimmtes Waldgrundstück roden,
- Miete (einer Wohnung) vereinnahmen bzw.
- Pacht (einer Gaststätte) vereinnahmen
• muss der Eigentümer des Grundstücks die Ziehung des Nutzens dulden.
• Durch diese Eintragung eines Nießbrauchsrechts wird das Grundstück als Beleihungsobjekt wertlos |
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Verfasst am: 24.04.2003 09:18 |
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Die Lagerhalle ist als Beleihungsgegenstand nur geeignet, wenn die Berechtigten aus Abteilung 2 mit ihrem Recht im Rang zurücktreten. Ist dies korrekt? |
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Verfasst am: 24.04.2003 14:37 |
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Ich denke nicht.
Das Nießbrauchrecht ist ja, wie Hermann schreibt, nur auf eine bestimmte Person bezogen, also ist alles was im GB Abt. 3 steht wertlos, solange dieser Eintrag in Abt. 2 besteht. Erst mit dem Tod des Begünstigten und somit der Löschung sind Grundschulden/Hypotheken- Eintragungen möglich bzw. ergeben sie überhaupt einen Sinn.
Die Dienstbarkeit hat auf den Beleihungswert nur dann Auswirkungen, wenn sie den Wert des Gründstücks mindert.
Da muss man dann auf den Einzelfall schauen. Wenn z.B. hinter der Lagerhalle ein Strommast steht, der ja weiter nicht stört (sofern auf dem Grundstück nicht expandiert werden soll) hat diese keine Auswirkungen auf den Beleihungswert, genausowenig, wie eine Gasleitung unter dem Gebäude.
Ich hasse dieses Mittelater-Grundbuch-Deutsch!! :-) |
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Verfasst am: 24.04.2003 15:13 |
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wenn der Nießbraucher einer Ranänderung zustimmt kann die Lagerhalle als Beleihungsgegenstand herangezogen werden. |
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