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Forenübersicht >> Kontoführung

Betreuer in Vermögensangelegenheiten
 
Julchen0815
Rang: IPO

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Verfasst am: 18.04.2003 20:20
hallo ihr!
kann mir jemand sagen, welche Tätigkeiten ein Betreuer vornehmen kann, wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist?
kann er z.B Konten auf den Namen des Betreuten eröffnen?
Danke schonmal im Voraus.

LIEBE GRÜßE *** Julchen hat euch alle lieb!! ***

mausejule
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.04.2003 20:39
der Betreute hat dann den Status eines beschr. Geschäftsfähigen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.04.2003 09:46 - Geaendert am: 19.04.2003 09:48
Grundsätzlich besteht ohne Aufgabenkreis keine gesetzliche Vertretungsmacht. Daher ist eine ausdrückliche Zuweisung des Aufgabenkreises erforderlich. Die Vertretungsmacht des Betreuers wird konkret begrenzt durch
- den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis,
- die gesetzliche Vertretungsmacht ausschließenden Vorschriften,
- die gesetzliche Vertretungsmacht einschränkenden Vorschriften, welche das Handeln des Betreuers von der Außengenehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig machen.

Der Betreuer ist in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten, § 1902. Er vertritt ihn auch vor Gerichten und Behörden. Der Umfang und die Reichweite der Vertretungsmacht fallen mit dem Aufgabenkreis des Betreuers zusammen. Innerhalb der durch den Aufgabenkreis begrenzten Vertretungsmacht hat der Betreuer die betreuungsrechtsimmanenten Schranken zu beachten, insbesondere die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

a) Die Innengenehmigung
Die Innengenehmigung betrifft während der Amtszeit des gesetzlichen Vertreters das Verhältnis zwischen ihm und dem Amtsgericht als Aufsichtsbehörde über seine Tätigkeit.

Innengenehmigungen können sowohl vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts als auch nachher beantragt werden
Nach z. B. §§ 1810, 1823 soll der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen, nach § 1811 kann eine andere Geldanlage gestattet werden; die Vorschriften sind also reine Ordnungsvorschriften. Liegt die vorgeschriebene Innengenehmigung nicht vor, weil sie nicht beantragt oder verweigert worden ist, berührt ihr Fehlen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts dagegen nicht.

Hierunter fallen insbesondere die Genehmigung für:
- die Kontoeröffnung im Rahmen der Anlegung von Mündelgeld;
- die Order von Wertpapieren;
- den Kauf von Investmentanteilen (Renten- oder Aktienfonds oder Aktien sowie den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages oder Darlehensvertrages zur Geldanlage;
- den Kauf gesicherter Forderungen;
- den Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften sowie
- die Mündelgeldanlage
- die Genehmigung zum Beginn oder der Auflösung eines Erwerbsgeschäfts und des entsprechenden Gesellschaftsvertrages bzw. der Mitwirkung des Betreuten am Liquidationsbeschluss der Gesellschafter sowie der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Betreuten und der Veräußerung des Gesellschaftsanteils.

Siehe unter:
http://www.rpfleger.de/heft2002_08_09.htm
 

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