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Bereich Baufinanzierungen |
Moderator: TobiasH |
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Beim Notar... |
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Verfasst am: 27.11.2008 14:59 |
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Hey,
ich habe eine Frage:
Aus welchem Grund sieht der Gesetzgeber bei Grundsrückskaufverträgen eine notarielle Beurkundung vor?
Führen Sie drei Gründe an.
Freu mich über Antworten! |
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Verfasst am: 27.11.2008 15:10 |
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• Warnfunktion:
Es soll verhindert werden, dass der Käufer und/oder der Verkäufer übereilte und unüberlegte Erklärungen abgeben. Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten auf mögliche Gefahren hinzuweisen und dies im Vertrag ausdrücklich festzuhalten.
• Schutzfunktion:
Der Notar muss vor der Aufnahme des Kaufver-trags das Grundbuch einsehen. Damit Käufer und Verkäufer genau wissen, was Vertragsgegenstand des Kaufvertrages ist, muss der Notar nicht nur das Grundbuch vor der Beurkundung einsehen, sondern wird er den Beteiligten meist als ersten wichtigen Punkt der Urkunde sowohl die Be-zeichnung des verkauften Grundbesitzes als auch die bestehenden Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuches bekannt geben.
• Beweissicherungsfunktion:
Die Beurkundung dient zugleich der Beweissicherung durch die Form der notariellen Urkunde in amtlicher Verwahrung.
siehe auch:
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=16221&forumid=28 |
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