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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Aufgabe 1 - 17 Jährige und Kontoeröffnung
 
kermitderfrosch
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2008 11:11
§ 113 Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist
der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung
oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich
aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu
denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

Demnach also Antwort 5 und nicht 3.
Pia1988
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2008 11:13
ich hab 1 genommen:(
kermitderfrosch
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2008 11:19
was war denn 1?

5 = ja, darf ohne gesetzl. vertreter, weil dienstverhältnis
3 = nein, nur mit gesetzl. vertreter
gummey
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2008 11:37
Mist, ich war so auf Ausbildungsverhältnis durch Übungen getrimmt, das ich da automatisch 3 angekreuzt habe :(

War bei dem BR der Dividendennachteil wirklich nur für ein Quartal? Ich habe da komischerweise ein ganze Jahr gelesen und volle 2 Euro abgezogen = 0,50. Aber nur ein Quartal wäre dann ein BR = 0,75,- :(

Fand die dieses Jahr allgemein recht blöd... Hoffen wir das beste..
BobDerBraumeister
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2008 11:41
Ich habe auch 5 genommen. Aber ich glaube das ist falsch, da
zwar Minderjährige einen Arbeitsvertrag ohne zustimmung des Gesetzl. Vertreters eingehen können, aber das gilt nicht in Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung.

Ich bin mir aber unsicher...
tinaaag
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2008 13:19
Ich denke auch es ist 5, wegen dem "Arbeitsverhältnis"
kamako
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2008 13:30
lösung 3 ist richtig, die gesetzlichen vertreter muessen zustimmen, es ging hier um ein 400euro job
Freddy90
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2008 13:31
Ich war mir da recht unsicher wegen dem Wörtche Aushilfe
michichen
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2008 13:32
Es ist 5, nicht zu verwechseln mit dem Ausbildungsvertrag (siehe ZP)
Logan
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.11.2008 13:36
Würde auch sagen das es ein Dienstverhältnis ist und kein Ausbildungsverhältnis...daher 5
tiny_HVB
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.11.2008 13:38
ich habe auch 5 genommen


bei bezugrecht habe ich genau den gleichen fehler gemacht:(

bei rendite habe ich anstatt durch erwerbskurs durch rückzahlung geteilt:( sooooo blöd!!!!
michichen
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.11.2008 13:38
Das stand ja auch wörtlkich da drin!
propella89
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.11.2008 14:50
§ 113 Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

Wenn ein Dienstvertrag im o.g. §
das gleiche ist; dann muss die 5 richtig sein...

Ein Arbeits- oder Dienstvertrag kann
(unabhängig von der Bezahlung-->400€Job)
nur mit Zustimmung der gesetzl. Vertreter eingegangen werden. Da das Girokonto für die Gehaltszahlung erforderlich ist und in Folge der der Arbeit nötig ist, haben die Eltern, vorab ihr Einverständnis gegeben!!!

Genau so habe ich es mir aus dem Unterricht aufgeschrieben und im Gesetzestext nachgelesen
Koukla
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.11.2008 07:52
Hallo zusammen,

ich habe selber mit 16 einen Minijob in einem Hotel und mit 17 als Aushilfskassierin gehabt. Weder bei dem einen noch bei dem anderen mussten meine Eltern unterschreiben. Aufgrundessen habe ich auch die 3 genommen.

Weiß jemand wo und innerhalb welcher Frist man Widerspruch einlegen kann?

MfG
Logan
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.11.2008 08:24
In der Antwort 5 stand deutlich drin, dass die Eltern dem Dienstverhältnis zugestimmt und unterschrieben haben!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.11.2008 10:49
Kathrin Krause, 17 Jahre, arbeitet ab Dezember 2008 samstags als Aushilfskassiererin in einem Supermarkt ihres Heimatorts. Sie möchte für die ihr aus diesem Dienstverhältnis monatlich zustehenden Bezüge von 400,00 EUR bei der Kreditbank AG ein Girokonto eröffnen. Sie erkundigt sich heute bei Ihnen, ob sie dieses Konto alleine eröffnen kann.
Welche Aussagen ist richtig?

1. „Sie können das Konto ohne Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters eröffnen, wenn dieses Konto nur auf Guthabenbasis geführt wird, weil Sie dadurch nur wirtschaftliche Vorteile haben."
2. „Sie benötigen zur Kontoeröffnung die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters, weil bei diesem Konto im Gegensatz zu einem Sparkonto die Gefahr der Kontoüberziehung nicht auszuschließen ist."
3. „Sie benötigen zur Kontoeröffnung ausdrücklich die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters, weil Sie beschränkt geschäftsfähig sind."
4. „Da es sich hierbei um die Gutschrift eines geringen Betrags handelt, der gleichsam als monatliches „Taschengeld" angesehen werden kann, können Sie dieses Konto auch ohne die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters eröffnen."
5. „Sie können dieses Konto ohne die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters eröffnen, wenn Sie Ihren Dienstvertrag vorlegen, der auch von Ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben ist."


==> Nr. 5
 

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