Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 30
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Grunderwerbssteuer, wann und auf was muss man zahlen?!
 
Brain1986
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 18.11.2008 09:43
Also meine Frage ist wenn man ein Haus bauen will, aber das Grundstück schon vorher ,ohne Verbindung mit einem Hauskauf, aber nach einem Jahr ein Haus auf diesen Grundstück bauen möchte, muss man dann nochmal Grunderwerbststeuer zahlen, wenn ja welche Berechnungsgrundlage wird genommen?!
Wenn man beides zusammen erwirbt also Grundstück und Haus , muss man dann die Steuer auf den Gesamtpreis beziehen?!
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 18.11.2008 09:52 - Geaendert am: 18.11.2008 09:55
Beim Kauf einer bestehenden Immobilie inkl. Grundstück wird die Grunderwerbsteuer auf den kompletten Kaufpreis fällig.

Bei einem Neubau, bei dem das Grundstück getrennt vom Haus gekauft wird, ist die Sache etwas schwieriger. Solang es offensichtlich keinen Zusammenhang zwischen Verkäufer (vom Grundstück) und Baufirma (vom Haus) gibt, fällt die Grunderwerbsteuer lediglich für das Grundstück an.

Sofern offensichtlich der Kauf vom Grundstück im Zusammenhang mit der Baufirma (zum beispiel Festpreis // Werbung inkl. dem Grundstück e.t.c.) steht, fällt sowohl auf den Kaufpreis vom Grundstück, als auch auf die Herstellungskosten vom Haus die Grunderwerbsteuer an.

Übrigens fallen grundsätzlich 3,5% Grunderwerbsteuer an. Lediglich Berlin kassiert 4,5% der Bemessungsgrundlage.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 18.11.2008 14:20
Das ist eine sehr gute Antwort.

Nur zur Ergänzung:
Der Notar sendet eine Ausfertigung des Kaufvertrags zum Finanzamt. Aufgrund des Kaufpreises wird die Grunderwerbsteuer berechnet.
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 18.11.2008 16:25 - Geaendert am: 18.11.2008 16:38
Wie sieht die Geschichte mit der Bemessungsgrundlage nun eigentlich bei Erbbaurechten aus? Schließlich wird auch beim Erwerb von Erbbaurechten Grunderwerbsteuer fällig.

Nun hätten wir hier ja ebenfalls 2 Möglichkeiten:

1. Kauf eines Erbbaurechts, ohne das sich zunächst eine Immobilie auf dem Grundstück befindet.

2. Kauf eines Erbbaurechts inkl. einer vorhandenen Immobilie.

Wie ist die jeweilige Bemessungsgrundlage? Habe mich nun schon durch Bewertungsgesetz und Grunderwerbsteuergesetz geschlagen aber keine wirklich eindeutige Antwort gefunden.

Habe noch etwas geschaut.
Über §8 Abs. 1 GrEStG und §9 Abs. 2 GrEStG kommt man zum §13 Abs. 2 BewG:

"Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6 fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmer Dauer...zu bewerten"

http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__13.html

Das heisst also bei einem jährlichen Erbbauzins i.H.v. 3.000 EUR hätten wir eine Bemessungsgrundlage i.H.v. 55.800 EUR. Grunderwerbsteuer (bei 3,5%) also 1.953 EUR.

Nun aber die Frage wie mit einer Immobilie umgegangen wird. Kommt die Grunderwerbsteuer davon noch hinzu?
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 18.11.2008 17:25 - Geaendert am: 18.11.2008 17:34
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung oder auf die Bestellung des Erbbaurechts der Grunderwerbssteuer. Bemessungsgrundlage für die Höhe der anfallenden Steuer ist gemäß § 8 I GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf oder der Bestellung eines Erbbaurechts gilt nach § 9 GrEStG als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis bzw. die jährlichen Erbbauzinsen (multipliziert mit 18,6) einschließlich der vom Erwerber übernommenen sonstigen Leistungen.

Quelle:
http://www.recht-freundlich.de/download/Grunderwerbsteuer_und_Erbbaurecht_2006-07-29.pdf

Der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstückes beträgt das 18,6-fache des Erbbauzinses.
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 18.11.2008 19:08 - Geaendert am: 18.11.2008 19:12
Danke für die ausführliche Erläuterung. Soweit ist das auch verstanden.

Wie wäre die Sache bei einem korrekten Beispiel zu sehen:

Kunde kauft ein bestehendes Einfamilienhaus auf einem Erbbaugrundstück.
Kaufpreis: 200.000,-- EUR.
Jährlicher Erbbauzins: 3.000,-- EUR

Wie hoch ist die anfallende Grunderwerbsteuer?

Wird die Grunderwerbsteuer auf die 200.000,-- EUR (also bei 3,5% = 7.000,-- EUR) und auf den Erbbauzins (also (3.000,-- x 18,6) x3,5% = 1.953,-- EUR) gerechnet?
Insgesamt fallen also 8.953,-- EUR Grunderwerbsteuer an?

Korrekt oder stehe ich etwas auf dem Schlauch?

Anmerkung:
Ok..nach erneutem Lesen der Quelle scheint es tatsächlich so zu sein. Grunderwerbsteuer auf Erbbauzins und dem Kaufpreis vom Haus, wenn (wie oben schon angegeben) alles in einem engen Zusammenhang steht.
 

Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse