Rangfolge von Grundbucheintragungen |
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Verfasst am: 01.04.2003 12:40 |
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Hallo Ihr Lieben,
unser Lehr hat wahrscheinlich einen Fehler in seinen Unterlagen gemacht, oder das Buch Kompaktwissen BBL hat einen???
Text laut Kopaktwissen BBL:
-Rangänderung
Zustimmung des Eigentümers, soweit Rangänderung die 3.Abt des Grundbuches betrifft
Unser Lehrer hat gesagt, "soweit Rängänderung 2. und 3.Abt des Grundbuches betrifft
Was ist denn nun richtig???
Vielen Dank
Gruß
JULIA |
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Verfasst am: 01.04.2003 12:43 |
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Was spricht gegen die Worte Deines Lehrers ?
Er hat recht. Stell‘ Dir vor Dein Nachbar will sich ein Wegerecht auf Deinem Grundstück eintragen lassen und er müsste Dich nicht einmal fragen ?!
Im übrigen: Das Kompaktwissen hat nicht nur einen Fehler...
Gruß
Thera |
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Verfasst am: 01.04.2003 15:36 |
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Stimmt!
Auch bei Rangrücktritten, die die 2. Abt. betreffen, muss eine Zustimmung des bisherigen Begünstigten vorliegen.
Beispiel: Die Bank will ein Grundpfandrecht an 1. Rangstelle und es ist in Abt. 2 bereits ein lebenslanges Wohnrecht für einen Dritten eingetragen ==>der Dritte muss dazu eine Rangrücktrittserklärung bestätigen.
Gruß MOE |
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Verfasst am: 01.04.2003 15:46 |
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Der Betroffene muss immer zustimmen.
Hier geht es darum, ob der Eigentümer zustimmen muss.
Bei Rangänderungen in Abt. III muss der Grundpfandrechtgläubiger, der zurücktritt und der Eigentümer zustimmen. |
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