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Bereich Kontoführung
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Forenübersicht >> Kontoführung

Konten mit erhöhtem Dispositionsaufwand.
 
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 08:28
Inwiefern darf eine Privatbank eine Kontoeröffnung ablehnen? Gibt es dazu BGH-Urteile?

Inwiefern darf die Bank dann für das Konto eine erhöhte Kontoführungsgebühr berechnen?
Das Konto verursacht ja schließlich durch den erhöhten Dispositionsaufwand höhere Kosten bei der Bank!
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 10:10
Ob es dazu BGH-Urteile gibt kann ich Dir nicht sagen, ich denke aber im Normalfall eher nicht.

"Eigentlich" ist jede Bank verpflichtet einem Kunden ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.

Siehe zum Beispiel:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/themen/girozkaerklaerung/girozkaerklaerung.html

In der Praxis sieht das aber komplett anders aus.

Ich habe in meiner über 15 jährigen Bankerzeit schon die verschiedensten Erklärungen zur Ablehnung gehört, teils mündlich teils aber auch schriftlich.

Nur die wenigsten Kunden gehen dem dann vehement nach da sich in den meisten Fällen ein anderes Kreditinstitut (meistens Sparkassen) findet, welche die Kontoeröfnung zulässt.

Laut Grundsätzen darf ein Guthabenkonto ja auch nicht wegen Rücklastschriften gekündigt werden, aber selbst bei Sparkassen finden sich flächendeckend solche Passagen in den Guthabenverträgen wieder.

Theorie und Praxis gehen hier wie so oft auseinander.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 14:23
Ok danke =)
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 19:27
Die Banken sind nicht verpflichtet ein Konto zu eröffnen, gleichgültig ob kreditorisch oder debitorisch. In den 90er Jahren einigte man sich offiziell darauf ein Konto für Jedermann zu eröffnen, die Praxis schaut aber anders aus. Fakt ist, die Bank kann sich aussuchen wem sie ein Konto eröffnet oder nicht.
Zu deiner zweiten Frage, ob die Banken nun eine erhöhte Kontoführungsgebühr dafür verlangen können, kann ich leider nicht sagen. Der Preisaushang, die Fernsehwerbung etc. pp. sind alles rechtlich gesehen Aufforderungen zu einer Willenserklärung seitens des Kunden. Wenn der Kunde reingeht und sagt er möchte es zu diesen Konditionen kann die Bank sagen "nee so nicht, wir machen mal lieber 10 EUR Kto-Führungsbebühr anstelle von 5 EUR", der Kunde kann nun annehmen oder ablehnen.
Im Nachhinein diese Gebühren zu ändern wäre rein rechtlich ein Vertragsbruch der Kunde könnte fristlos kündigen.
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 19:46
@Renevatio

Was Du schreibst ist nicht richtig.

Wenn ein Kunde es verlangt, und noch keine Abschreibungen aus einer früheren Kontoverbindung vorliegen ist jede Bank in Deutschland verpflichtet ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.

Ich habe selber knapp 2 Jahre in der Rechtsabteilung einer großen deutschen Privatbank gearbeitet, und hatte mehrere solche Fälle zu bearbeiten.

Frage mal beim guten Herrn Zwegat nach :-))))
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 20:30 - Geaendert am: 11.09.2008 20:39
Meines Wissens sind nur Sparkassen gesetzlich verpflichtet für jeden ein Konto zu führen (abgeleitet aus öffentlichem Auftrag)

Die privaten Banken haben in den meisten Bundesländern eine freiwillige Selbstverpflichtung unterschrieben es auch zu tun,
Und das sich daran oft nicht gehalten wird ist ganz einfach so.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 21:01 - Geaendert am: 11.09.2008 21:03
1995 einigten sich Sparkassen, GenoBanken und das private Bankgewerbe auf eine kreditorische Kontoführung für alle, unabhängig von Einkommen,sozialer Stellung, SCHUFA Eintrag etc. Gesetzlich verankert wurde es nicht, daher besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Girokonto. Ausschließlich in allen neuen Bundesländern sowie in NRW, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bayern und Schleswig-Holstein wurde dieses Abkommen in den Sparkassenverordnung übernommen.
D.h. grundsätzlich hat man das Recht auf ein Girokonto - bei der Sparkasse. Aber im privaten Bankgewerbe ergibt sich kein gesetzlicher Anspruch für ein Girokonto.

Das ist mein Kenntnisstand, wenn du andere Informationen hast bitte nur her damit.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.09.2008 22:58 - Geaendert am: 11.09.2008 23:01
Also hier das ganze mal ganz genau:

http://www.zka-online.de/zka/zahlungsverkehr/girokonto-fuer-jedermann/zka-empfehlung/

Habe mit diesen Kunden nicht mehr so viel zu tun, von daher war mir nicht mehr alles davon präsent.
Habe mich aber gerade an diesen wertvollen Link erinnert, mit dem man auch einem rumpöbelnen Kunden sagen konnte schluß mit lustig, ich löse das Konto jetzt auf.

Merke:

- es ist eine Empfehlung, kein Zwang.
- bzw. eine freiwillige Selbstverpflichtung der privaten Banken, und wenn eine Bank das jedermann Konto verweigert, obwohl kein Grund vorliegt und der Kunde sich bei der Beschwerdestelle beschert sagt die, dann du, du, du und das war es dann.......

und über Punkt eins wird man die auch ganz gut wieder los wenn man will:

der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä.

Einsatz der Bankkarte im Geschäft und Zahlung per Lastschrift obwohl das Konto nicht gedeckt ist.
Gibt einen Hinweis, dass es zu unterlassen ist, dann eine verschärfte Mahung mit Androhung der Auflösung und dann lösen wir beim dritten Vorfall das Konto auf.
Wolkenkoenigin
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 13.01.2009 09:11 - Geaendert am: 13.01.2009 09:14
Mittlerweile gibt es spezielle Angebote für diese "schwierigen" Bankkunden. Diese Konten sind im Funktionsumfang eingeschränkt (Lastschriften sind z.B. ausgeschlossen), und die Kontoführung erfolgt auf Guthabenbasis.

Ein Beispiel dafür ist die Global MasterCard ( http://www.global-mastercard.de ). Die Premium- Version enthält immerhin eine vollständige Bankverbindung zum Aufladen, und ermöglicht Überweisungen auf deutsche Girokonten. Es gibt keine Ablehnungen.

Die Bank hat wegen Sperrung von Lastschriften wenig Arbeit und Risiko, und verdient an der Grundgebühr. Das sind immerhin 68€ pro Jahr für MasterCard + Guthabenkonto.
Lecter
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.01.2009 10:22
um nochmal auf verpflichtungen der banken/spk zu kommen.

meines wissens nach ist es auch so, dass sich privat banken dei kunden in gewisser weise "aussuchen" können.
sparkassen sind hingegen weg. dem öffentlichen auftrag verpflichtet ind. ein guthabenkonto zu führen, solange die betroffene person im ort der sparkasse wohnt (also kunden aus einem andern ort kann ein konto verweigert werden).

als bsp.: ein kunde hatte bei uns hauverbot bekommen aber seine konoverbindung behalten unter anderem weil er hier wohnt.
ein anderes bsp.: nach absprache mit rechtsabteilung musste dem kd. das konto trotz kontoverbot eröffnet werden > grund: auch dieser kd. wohnte im Ort

gruß euer lecter
sparkassenmaus1
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.01.2009 11:43
http://de.wikipedia.org/wiki/Jedermann-Konto
Dallas
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.01.2009 17:30
Eigentlich egal.
Wenn man das Konto eigentlich nich eröffnen will, löscht man es halt, falls es durch die Gebühren ins Soll gerät, wegen vertragswidrigem Verhalten und die Sache ist gegessen :-)
Aufwand ein Brief und ne Girolöschung. Zumindest für die Front.
Normalerweise müsste man aufgrund Personalaufwand dann mehr in Rechnung stellen :-)
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.01.2009 19:34
Man stelle sich doch mal vor, wie es einem Menschen ergeht, der kein Girokonto hat. Für uns ist das alles total normal - aber jemand ohne Konto, kann doch quasi am öffentlichen Leben kaum teilnehmen.
Früher wurde noch mehr per Barzahlung abgewickelt - da hatte nicht jeder ein Konto und brauchte es auch nicht.
Konzert - und Musicalkarten geht fast nur über Kreditkarte. Schecks vom Finanzamt, Bezahlung mit Geldkarte am Parkautomaten etc.

Es ist richtig, jedem ein Konto zu geben, sofern er sich natürlich nicht daneben verhält.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.01.2009 19:43 - Geaendert am: 13.01.2009 19:50
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gibt folgende Auskunft:

In der Bundesrepublik Deutschland besteht bislang kein Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos, selbst wenn dieses nur auf Guthabenbasis geführt werden soll.

Ausnahme: Die Sparkassenverordnungen der neuen Bundesländer sowie Bayerns, Nordrhein-Westfalens und von Rheinland Pfalz sehen eine Verpflichtung zur Führung von Girokonten vor. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn die Kontoführung für die Sparkasse unzumutbar ist.

Ferner haben die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Verbände der Kreditwirtschaft im Juni 1995 im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung die Empfehlung ausgesprochen, grundsätzlich für jedermann auf dessen Wunsch ein Girokonto gegebenenfalls nur auf Guthabenbasis ohne Schecks zu führen ("Jedermann-Konto"). Aber auch hier gilt: Sollte die Führung des Kontos für die Bank unzumutbar sein, darf sie die Eröffnung ablehnen.

Beispiele für eine Unzumutbarkeit der Kontoführung finden Sie unter http://www.bankenverband.de

Sollte einem Kunden die Eröffnung eines "Jedermann-Kontos" nach seiner Auffassung zu Unrecht verwehrt werden, kann er sich an die Beschwerdestelle des jeweiligen Bankenverbandes wenden.

http://www.bafin.de/cln_116/nn_723620/SharedDocs/FAQ/DE/Verbraucher/BankenBausparkassen/Girokonto/Giro__4.html
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.01.2009 19:44
Die Bank darf ein Guthabenkonto beispielsweise dann kündigen, wenn die Weiterführung des Kontos für die Bank unzumutbar ist. Zur Unzumutbarkeit siehe Frage "Ist die Bank verpflichtet, mir ein Konto einzurichten?". Eine Kündigung kann auch dann zulässig sein, wenn sich herausstellt, dass der Kunde über mindestens ein weiteres Girokonto verfügt. Ein Anspruch auf Führung mehrerer Guthabenkonten besteht nämlich nicht.

http://www.bafin.de/cln_116/nn_723620/SharedDocs/FAQ/DE/Verbraucher/BankenBausparkassen/Girokonto/Giro__6.html
 

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