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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Erstattung AA bei Riester-Fondssparplan -Eigenbeitrag/Steuer
 
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2008 12:58
Habe gerade zu meinem Riester-Fondssparplan von meinem Makler die Ausgabeaufschläge für 2007 erstattet bekommen.

Wie muß ich die denn in meiner Steuererklärung verbraten?
Die Erstattungen mindern doch meinen Eigenbeitrag, oder sehe ich das falsch?
Einzahlungen waren aber in 2007, Erstattung in 2008.
Die jetzige Erstattung mindert also meine Eigenleistung in 2008, oder?

Ziemlich komplizierte Sache, wenn ein Makler Ausgabeaufschläge erstattet, denn dann sind ja streng genommen die Bescheinigungen der Fondsgesellschaft und die Meldungen an die Zulagenstelle falsch, da zu hoch, aber die Fondsgesellschaft weiss ja im Zweifel nichts von der Erstattung.

Bitte jetzt nicht die Diskussion über Sinn und Unsinn von Maklervermittlung bei Riesterverträgen vom Zaun brechen.....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2008 17:23
Ein Bankkaufmann schließt bei einem Finanzmakler Verträge ab?
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2008 17:27
Yep, warum nicht, wenns die Kosten senkt?
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2008 17:54 - Geaendert am: 14.03.2008 18:01
Hat er den Ausgabeaufschlag denn auf den Riestervertrag erstattet oder hat er es dir ausgezahlt oder auf dein Girokonto überwiesen??

Der Ausgabeaufschlag muss doch eigentlich bei der Berechnug des Beitrages nicht mit eingerechnet werden. In der Beischeinigung steht ja nur wieviel Beiträge auf den Riestervertrag geleistet wurden.

Hat der Makler auf den Riestervertrag erstattet kannst du dieses Jahr eigentlich weniger einzahlen, weil es ja auf deinen Beitrag angerechnet wird bzw. egal ist wer das Geld nun überweist.. Aber du kannst ja auch mehr als die 4 % einzahlen, das kann sich durch die Steuerersparnis ja auch nochmal lohnen.
Also ist auch diese Einzahlung steuerlich begünstigt,
aber im Gegenzug musst du die Erstattung auf jeden Fall versteuern. Ich denke das es sonstige Erträge sein müssten.

Auf jeden Fall in 2008 zu versteuern da Zuflussprinzip.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2008 19:27
@ 2007Michi

Der AA wurde auf mein Girokonto ausgezahlt.

"Der Ausgabeaufschlag muss doch eigentlich bei der Berechnug des Beitrages nicht mit eingerechnet werden. In der Beischeinigung steht ja nur wieviel Beiträge auf den Riestervertrag geleistet wurden."
Nun ja, und davon hab ich dann ja was wiederbekommen....


"Hat der Makler auf den Riestervertrag erstattet kannst du dieses Jahr eigentlich weniger einzahlen, weil es ja auf
deinen Beitrag angerechnet wird..."
Weniger? Ich dachte mehr, da ich doch was zurück bekommen habe und in dieser höhe dann noch was einzahlen kann.

"Aber du kannst ja auch mehr als die 4 % einzahlen, das kann sich durch die Steuerersparnis ja auch nochmal lohnen."
Yep, sowieso, vielleicht sogar fast den Höchstsatz, nur wie schaffe ich da die punktgenaue Landung auf EUR 2100?
Überzahlung eines geförderten Vertrages wäre ja steuerlich ziemlich daneben, vor allem später...

"Also ist auch diese Einzahlung steuerlich begünstigt,
aber im Gegenzug musst du die Erstattung auf jeden Fall versteuern. Ich denke das es sonstige Erträge sein müssten."
Das halte ich für völlig abwegig. Ein Rabatt, der mir beim Erwerb gewährt wird, ist kein Ertrag, der betrifft ausschließlich die Erwerbsebene und damit die Vorsorgeaufwendungen. (die nach Zuflußprinzip wohl in 2008)

.....Sonst müßte ich ja bei Sonderangeboten im Supermarkt auch die Differenz zum Normalpreis versteuern......
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.03.2008 19:44
Unter welchem Namen die Gelder dir zufließen spielt keine Rolle, da es sich um eine Versicherung handelt. Die erstatteten Beträge mindern deinen Sonderausgabenabzug im Jahr 2008. Wurden in diesem Jahr weniger Aufwendungen in die Versicherung getätigt, wird der Sonderausgabenabzug aus dem Steuerbescheid 2007 um die noch nicht verrechneten Beträge geändert (Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Zu- und Abflussprinzip gilt hier nur bedingt, da man sich außerhalb der Einkünfteermittlung befindet.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2008 22:23
@ Doener_Ali

Das hieße also, ich könnte meine Einzahlungen in 2008 um den Betrag der Rückerstattung erhöhen, um die ursprünglich geplante Einzahlungssumme zu erreichen.

Die Berücksichtigung beim Sonderausgabenabzug ist jetzt klar, es könnten sich aber auch Auswirkungen auf die Höhe der Zulage ergeben, daß z.B. durch die Erstattung der AA die 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen nicht mehr erreicht werden. Die Zulagenstelle könnte ja davon nur über das Finanzamt erfahren, was dann? zurückfordern? oder nimmt das Finanzamt dann die Korrektur auch für die Zulagenstelle wahr...
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.03.2008 09:25
Die Einzahlungen in 2008 dürften meines Erachtens erhöht werden können, da eine Riesterförderung dann in Betracht kommt, wenn ein Sonderausgabenabzug möglich ist und das wäre hier der Fall. Ansonsten einfach bei der Versicherung oder im Finanzamt anrufen und nachfragen - Riester ist nämlich nicht meine Welt.

Zum 2. Absatz:
Es erfolgt soweit ich mich erinnern kann ein Abgleich der zentralen Stelle und dem Finanzamt.
Die zentrale Stelle fordert dann die Beträge zurück bzw. schreibt die Versicherung an, dass diese den Versicherungsvertrag entsprechend belastet.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.03.2008 15:29
Manche Auszubildende verhalten sich wie Unternehmer, die die Philosophie shareholder value verfolgen. Sie maximieren ihren Gewinn ohne auf andere zuachten. Die Unternehmen vernachlässigen ihre Mitarbeiter, die Mitarbeiter füllen sich ihrem Arbeitgeber nicht verpflichtet. Wo bleibt die Loyalität?
Loyalität gehört zu den persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die im Berufsleben sehr oft erwartet und gefordert werden. Ich meine damit nicht die absolute Unterwürfigkeit und das Aufgeben der eigenen Individualität und Meinung, sondern die innere Verbundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.
Man kann doch erwartet, dass ein Mitarbeiter seine Geschäfte mit seinem Arbeitgeber abwickelt, wenn dies möglich ist. Ich kann es nicht nachvollziehen, wenn ein Mitarbeiter mit der Konkurrenz Geschäfte macht und damit den Konkurrenzanbieter unterstützt.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.03.2008 16:30
"Loyalität gehört zu den persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die im Berufsleben sehr oft erwartet und gefordert werden."

wirklich?
Lobenswerte Tugend oder Dummheit? Die Grenzen sind da heute leider fließend.

Für mich aber kein Thema, ich stehe u.a. aus solchen Gründen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendeinem Kreditinstitut mehr.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.03.2008 18:01
Das hat ja mit Sonderangeboten im Supermarkt nichts zu tun.

Nimm z. B, das kostenlose Girokonto, wenn du Kunde bei einer Bank bist die ein kostenloses Girokonto anbietet ist das ja kein geldwerter Vorteil.

Wenn du aber als Mitarbeiter einer Bank ein kostenloses Girokonto bekommst dann liegt ein Geldwertervorteil vor.

Oder wenn wir über unsere Bank Versicherungen abschliessen erhalten wir die Provision, diese wird aber über die Gehaltsabrechnung ausgezahlt und wird daher auch versteuert.

Die Erstattung des Aa auf dein Girokonto hat mit dem Riestervertrag nichts mehr zu tun.
Für die Berechnung des Beitrages ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen maßgeblich.
Die Erstattung des Aa erhöht aber das Bruttoeinkommen nicht.
Weil es halt sonstige Einkünfte sind.
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.03.2008 19:26
@ 2007Michi

Mit welcher Begründung hat die Erstattung des AA nichts mehr mit dem Riester-Vertrag zu tun? Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG sind es jedenfalls nicht, zumal Einkünfte immer Leistung und Gegenleistung voraussetzen. Dies liegt hier nicht vor, zumal es eine Erstattung ist von zu viel eingezahlten Beiträgen in eine Versicherung - eine Überzahlung.
Die gezahlten Beträge sind Ausfluss aus dem Versicherungsverhältnis und sind somit als Rückerstattung von Beiträgen zu werten. Steuerlich sind Erstattungen von Sonderausgaben im Zuflussjahr mit anderen gleichwertigen Aufwendungen zu verrechnen, andererseits im Rahmen des rückwirkendes Ereignis im Entstehungsjahr zu korrigieren. Gleiches Spiel wie bei der erstatteten Kirchensteuer.


Das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen ist lediglich der Maximalaufwendungsbetrag um die höchste Förderung zu bekommen. Die geleisteten Aufwendungen werden aber durch die Erstattung gemindert, so dass letztlich mehr eingezahlt werden kann. Das ist hier der Streitpunkt.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.03.2008 20:01 - Geaendert am: 15.03.2008 22:11
Es sind doch sonstige Einkünfte gem § 22 Nr. 3 EStg

Um nochmal den Ablauf des ganzen zu verdeutlichen gehe ich mal erstmal durch wie das ganze abläuft.
Das spannende kommt dann zum Schluss.

Die Zulagenstelle prüft, ob der mind. die 4 % seines Bruttos eingezahlt hat, wenn ja bekommt er die komplette Förderung gutgeschrieben ansonsten anteilig.
Außerdem bekommt er die Bescheinigung für die Steuererklärung in der steht wieviel Beiträge er geleistet hat und bekommt durch die Absetzbarkeit dieser Beiträge nochmal einen Steuervorteil.
Richtig?

Im folge Jahr bekommt er die Erstattung des Aa durch den Makler auf sein Girokonto.

Der Riestervertrag wurde ja nicht angesprochen und die Fondsgesellschaft weiß davon ja nichts und am Bruttoeinkommen ändert die Erstattung auch nichts.
Richtig?

Also wird dieses Jahr auch wieder geprüft wieviel % seines Brutto hat er gespart dann bekommt er die entsprechende Zulage und er bekommt die Bescheinigung über die eingezahlten Beträge und kann diese steuerlich absetzen.

Und dann ist das Problem, das die Erstattung nirgends erfasst wurde. Richtig?

Da würden mir jetzt 2 Möglichtkeiten einfallen entweder, die Erstattung mindert seine Sonderausgaben. Wobei ich mich dann frage wie man das in der Steuererklärung erklärt.
Und je länger ich darüber nachdenke finde ich die Möglichkeit kann es nicht sein.

Oder und das scheind mir die richtige Lösung zu sein.

Das ganze sind sonstige Einküfte;-)
und zwar handelt es sich um Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
"....und zwar auch dann, wenn ein Entgelt nachträglich gezahlt oder als solches anerkannt wird. Zu solchen Leistungen gehöhren auch gelegentliche Vermittlungen (z B. einmalige Vermittlung von eigenen Lebensversicherungen gegen Eigenprovision lt. BFH 27.5.98 - BStbl. II)"

soweit dazu und da du ja den Aa schon vorher gezahlt hast ist dies dann noch wichtig:

Mit einmaligen Leistungen zusammenhängende Werbungskosten sind im Kj. des Zuflusses der Einnahmen abziehbar, auch wenn sie im Vorjahr abgeflossen sind oder im Folgejahr anfallen.

Ich finde das ganze passt zu 100 % auf deinen Fall.
Mit den Sonderausgaben bleibt alles beim alten. Daran musst du nichts verändern.
In der Steuererklärung 2008 gibst du den erstatteten Aa als sonstige Einkünfte dort als Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG.
Die in 2007 gezahlten Aa ziehst du davon als Werbungskosten aus sonstigen Einkünften ab.
Das ganze sollte somit wohl steuerlich neutral sein.
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.03.2008 11:44
"Im folge Jahr bekommt er die Erstattung des Aa durch den Makler auf sein Girokonto."

Jetzt verstehe ich das Konzept erst (bin kein Bankkaufmann).

Wenn die Erstattung vom Makler kommt sind es natürlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Ich bin davon ausgegangen, dass die Erstattung direkt von der Versicherung gezahlt wird und nicht über Umwege. So passt das dann was du geschrieben hast.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2008 14:32
Was bist du dann? Steuerfachangestellter??
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.03.2008 16:20
die andere Seite ;)
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.03.2008 18:10
Dann arbeitest du beim Finanzamt.

Auch schön
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.03.2008 22:34
fast richtig, bin in einer Oberfinanzdirektion beschäftigt.
 

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