Anderkonten-Todesfall |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:09 |
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Besonderheiten von Anderkonten:
Bei Tod des Treuhänders, gehen die Forderungen aus Treuhandkonten nicht auf die Erben des Treuhänders über. Vollkommen klar!
Auf wen gehen die Forderungen aber dann über? Wie wird so ein Fall abgewickelt?
Gruß, das P. |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:13 |
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hier weiß ich ausnahmsweise bescheid. sie gehen auf den bestellten nachfolger des notars, rechstanwaltes oder sowas über. |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:16 |
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Ich nehme an, der wird amtlich bestellt und hat uns dann auch eine entsprechende Urkunde vorzulegen?! |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:20 |
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amtliche bestellung ist logisch und eine urkunde hat der ja dann auch. der kann ja eh nicht das konto als solches übernehmen, sondern dieses wird geschlossen und ein neues auf den namen des nachfolgers eröffnet und das geld übertragen. hierzu eine blöde frage: notare sind doch die einzigen, die amtlich bestellt werden, oder ? wie läuft das nachfolgeverfahren bei rechtsanwälten, steuer- und wirtschaftsberatern und so? |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:24 |
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Also ist ein Glübigerwechsel bei dem Konto dann nicht möglich? So ein Ärger! Ist doch Verwaltungstechnisch viel einfacher einen Gläubigerwechsel durchzuführen als aufzulösen und neu zu eröffnen. Naja, egal.
Amtliche Bestellung gibt es auch in anderen Gruppen, so ich weiß. Zum Beispiel bei Betreuern.
Das P. |
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Verfasst am: 17.03.2003 18:13 |
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notariatsverweser, heißt der bestellte nachfolger des notars... |
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Verfasst am: 18.03.2003 12:19 |
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beim tod des kontoinhabers (treuhänders) gehen forderungen aus Anderkonten wgen eines Vertrages zugunsten Dritter nicht auf die Erben des Kontoinhabers über, sondern auf einen von Ihm oder vom Gericht bestimmten Vertreter oder Nachfolger. |
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