Rückgabegebühr von Lastschriften |
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Verfasst am: 28.02.2008 15:13 |
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Hallo an alle,
brauch mal ne schnelle Antwort.
Ich glaube allen ist wohl bekannt, dass für zurückgegebene Lastschriften 3€ Gebühr anfallen für den, der die LA zieht...folgendes Problem:
Wo steht das? LA-Abkommen?? Wenn ja wo da ich kanns nich finden.
Danke für eure Hilfe! |
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Verfasst am: 28.02.2008 15:22 |
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Dieses Entgelt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, und bei kleineren Beträgen fällt es auch nicht an. Nur bei größeren kann es als Zinsentgelt und Bearbeitungsaufwand genommen werden. Steht auch hier auf Ba.de im Fachwissen. Lebe das Leben, koste den Tod!
Finde in ihm deine Kraft zum Leben! |
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Verfasst am: 28.02.2008 15:23 |
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Also ich bin der Meinung das ist nicht gesetzl. geregelt.
Hab jetzt auch nochmal im Netz geschaut,
und da gibts die verschiedensten Urteile.
Obwohl zum großteil der Kunde Recht bekommen hat wenn er gegen die Gebühr geklagt hatSandra_rw
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Don´t dream your life - live your dream |
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Verfasst am: 28.02.2008 15:30 |
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hab auch schon gesucht wie ne irre. sicher dass es nur bei großen beträgen ist? find es auch hier im fachwissen nicht. bin ich denn zu dumm? (achtung: rhetorische frage!!)
problem ist, ne kundin will das jetzt schwarz auf weiß, dass die bank diese 3€ erhebt und sie die immer an ihre kunden weitergeben muss...
hab in der BS gelernt, das würde im Lastschriftabkommen unter Anlage 2 Nr. 1 stehen...tut es aber nicht...
steht es denn tatsächlich nur im vertrag zwischen kunde und bank wenn überhaupt?? |
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Verfasst am: 28.02.2008 16:01 |
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Ich kenne das mit den Kosten auch nur vom LA-Abkommen. Ist dort geregelt. Und aus dem Kompaktwissen Bankbetriebslehre weiß ich noch, dass es drei Euro sind.
Habe dann nochmal eben ge"Google"t und folgenden Link gefunden, wo es dann ausführlich beschrieben ist. Interessant ist dann der dritte Absatz, wo wohl diese Anlage 2 zitiert wird.
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html
Viel Spaß damit!!! ;-) |
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Verfasst am: 28.02.2008 16:08 |
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:) ja das hab ich auch schon gefunden. mein problem ist, ich finde es TROTZDEM nicht im lastschriftabkommen, obwohl hier ganz klar steht, dass es da drin sein MUSS.......ich dreh noch durch ;)
danke trotzdem!! |
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Verfasst am: 28.02.2008 16:59 |
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Da müßte man die aktuellen Texte des Lastschriftabkommens nebst Anlagen haben. Im Netz eher nicht vorhanden scheint mir.
Neben Nr. 3 Anlage 1 LSA in jedem Falle mal § 670 BGB, anscheinend noch Nr. 8 und 9 einer Musterinkassovereibarung, die ich aber nicht kenne.
www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2004-07-15-02.pdf
dort Seite 26
Beachten, daß das Lastschriftabkommen zwischen Banken und Ihren Verbänden geschlossen ist, nicht mit Kunden, deshalb § 670 BGB als eigentliche Anspruchsgrundlage. (Aufwendungsersatzanspruch) |
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Verfasst am: 28.02.2008 17:02 |
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Also wir haben besagte Anlagen aus dem Abkommen, die uns intern im Zahlungsverkehr zur Verfügung stehen. Da steht das auch drin. |
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Verfasst am: 28.02.2008 17:30 - Geaendert am: 28.02.2008 17:31 |
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Moin!
Im Abkommen über den Lastschriftverkehr in Anlage 1 steht:
2. Rückgabeentgelt
Die Zahlstelle kann für Rücklastschriften ein Rücklastschriftentgelt von höchstens 3,00 Euro berechnen. |
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Verfasst am: 28.02.2008 17:30 |
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Es steht wörtlich im Lastschrift-Abkommen:
Rückgabeentgelt: Die Zahlstelle kann für ein Rücklastschriftentgelt von höchstens 3,83 Euro berechnen.
Und dann kann im Bankgewerbe gleich muss ist.....Lebe das Leben, koste den Tod!
Finde in ihm deine Kraft zum Leben! |
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Verfasst am: 28.02.2008 17:40 |
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da könnte ein pfiffiger kunde auf die idee kommen, einen nachweis zu verlangen, in welcher höhe die zahlstelle denn die gebühr wollte..... :-)
da gibts dann ein nachweisproblem oder woher wollt ihr den höchstsatz begründen? |
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Verfasst am: 02.03.2008 13:31 |
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Hallo zusammen,
ein Kunde darf ja nicht einfach so Beträge per Lastschrift einziehen, sonder er muss mit seinem Kreditinstitut eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen per Lastschrift treffen.
In dieser Vereinbarung ist auch geregelt wie hoch die Kosten sind die dem Zahlungsempfänger bei Rücklastschriften berechnet werden.
Leg dem Kunden einfach die getroffenden Vereinbarung vor, da sieht er was es kostet.
Hier ein Muster dieser Vereinbarung.
https://www.wirecardbank.de/fileadmin/wirecardbank/PDF_Formulare/Lastschriftvereinbarung.pdf
Gem. einiger BGH-Urteile ist es der kontoführenden Stelle untersagt dem Zahlungspflichtigen bei Lastschriftrückgaben mangels Deckung Kosten zu berechnen.
Der Zahlungsempfänger ist aber berechtigt bei Lastschriftrückgaben dem Zahlungspflichten Kosten zu berechnen.
Die Höhe der Kosten sind dann in den Geschäftsbedingungen des Zahlungsempfängers geregelt, die können auch deutlich über 3 € liegen.
Ob die Höhe gerechtfertigt ist oder nicht, darüber muss sich der Zahlungspflichtige dann mit dem Zahlungsempfänger einigen da haben wir nichts mit zu tun.
Viele Grüße |
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Verfasst am: 02.03.2008 22:32 |
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ah, da ist ja so eine inkassovereinbarung. besten dank, so was suchte ich.
nur blöde, wenn die vor jahrzehnten mal geschlossen wurde, die beträge aber nicht angepasst.
müßte doch die ursprungsfrage geklärt sein, oder |
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Verfasst am: 03.03.2008 19:27 |
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Ja falls die Vereinbarung älter ist und nach alte Preise drin stehen, kannst du da mit dem Argument da raus komme, dass da steht "im Rahmen dieser Vereinbarung gelten BIS AUF WEITERES folgende Konditionen.
Ich meine bei uns im Hause steht da auch, im Rahmen dieser Vereinbarung gelten bis auf weiteres folgende Konditonen.....Änderungen werden im Preisaushang bekannt gegeben.
Wenn es bei euch nicht drauf steht, sollte man überlegen, ob man es nicht handschriftlich drauf schreibt.
Aber ansonsten würde ich den Kunden erstmal auf die getroffende Vereinbarung, den aktellen Preisaushang, die AGB und das Lastschriftabkommen verweisen.
Ich denke das sind die gegeinetesten Quellen vor allen Dingen die Vereinbarung und der Preisaushang.
Wenn die Kundin damit nicht zufrieden ist, ist es ja eh ein Fall für andere Leute |
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