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Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Nachrangige Absicherung
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2003 17:18 - Geaendert am: 14.03.2003 17:34
Der Beleihungswert wurde vom Kreditsachbearbeiter mit 200.000 Euro festgesetzt.
Die Bausparkasse ist mit Absicherung an 2. Rangstelle einverstanden.

An erster Rangstelle steht im Grundbuch Abteilung III eine Hypothek über 50.000 Euro für eine Lebensversicherungsgesellschaft.

An zweiter Rangstelle steht eine Grundschuld über 70.000 Euro für ein Realkreditinstitut.

Kann das Bauspardarlehen ordnungsgemäß gesichert werden?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.03.2003 17:30
Das durch Grundschuld zu sichernde Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen 80 % des ermittelten Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht übersteigen.

Solange das Bauspardarlehen (200.000€•80%-120.000€) 40.000 Euro nicht übersteigt, kann es gewährt werden, obwohl die Grundschuld an dritter Rangstelle im Grundbuch eingetragen wird.

Das Bauspardarlehen kann aber auch anderweitig, z.B. durch Verpfändung von Wertpapieren, Abtretung von Sparguthaben oder durch Bankbürgschaft gesichert werden
Das_P
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.03.2003 11:50 - Geaendert am: 16.03.2003 11:53
Oder du versuchst eine Grundschuld auf ein anderes Grundstück einzutragen. Zum Beispiel das Grundstück der Eltern.

Gruß, vom P.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2003 18:51
Für die informativen Ausführungen danke ich.

Zu einer Grundschuld braucht man doch eine Zweckbestimmungserklärung. Diese Sicherungsabrede muss dann auch für Grundschuld zu Lasten der Eltern erfolgen.
Oder?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2003 18:59
Wenn Darlehensnehmer und Grundstückseigentümer verschiedene Personen sind, ist eine enge Zweckbestimmungserklärung ratsam. In diesem Fall haftet der Grundstückseigentümer nur für dieses Darlehen.
sharon
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.03.2003 21:13
Genau genommen würde ich wenn Sicherungsgeber und Darlehensnehmer nicht identisch sind und es sich um Verbraucher handelt nur eine enge Zweckerklärung akzeptieren, da alles andere im Zweifelsfall eh nicht durchzusetzen ist.
 

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