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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Gemeinschaftskonto - Pfändung
 
mcnabb
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2008 17:55
Wie ist es, wenn auf einem Gemeinschaftskonto eine Pfändung ist, diese Pfändung aber nur auf den Ehemann läuft?
Darf die Ehefrau dann über den Eingang ihres Gehaltes oder hälftig über das Guthaben Verfügen?
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2008 19:20 - Geaendert am: 17.01.2008 19:20
e. Gemeinschaftskonten:

Bezüglich Gemeinschaftskonten gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Hinsichtlich Sozialleistungen gilt das oben gesagte***. Hinsichtlich des Arbeitseinkommens ist die Rechtslage und auch die Rechtsprechung jedoch nicht eindeutig. Je nach Gericht kann dies dazu führen, dass das Arbeitseinkommen des Kontomitinhabers nicht nach § 850 k ZPO freigegeben werden kann und der Mitinhaber gegebenenfalls eine sogenannte Drittwiderspruchsklage erheben muss. Abgesehen vom zeitlichen Aufwand bis zur Entscheidung über eine entsprechende Klage ist der Ausgang, insbesondere bei Ehegatten, ungewiss.
Soweit Pfändungen zu befürchten sind ist es daher angebracht bereits im Vorfeld die Konten zu trennen.

*** Sämtliche Sozialleistungen sind auf die Dauer von 7 Tagen nach Gutschrift der Leistung trotz Pfändung auf Verlangen durch die Bank an den Kontoinhaber auszuzahlen. Der Kontoinhaber muss dem Geldinstitut gegebenenfalls nachweisen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Dies ist selbst dann der Fall solte sich das Konto im Soll befindet oder durch die Auszahlung wieder ins Soll geraten.

Vorsicht ist geboten wenn auf das Konto Sozialleistungen eines Dritten eingehen der nicht Kontoinhaber ist. Hält man sich streng an den Gesetzeswortlaut sind diese Gelder nicht geschützt!
Wird die 7 Tagesfrist verpasst, ist eine Freigabe durch die Bank nur aufgrund eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts möglich. Um einen entsprechenden Beschluss zu erhalten ist bei Gericht eine sogenannte Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. Das Gericht kann dann, nach Anhörung des Gläubigers, entsprechend Absatz 4 des § 55 SGB, eine Freigabe erteilen.


Quelle: http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=30
 

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