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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Arbeitsvertrag eines 17-jährigen
 
Nena
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 15.01.2008 18:36
Der 17-jährige Thomas kündigt seinen Arbeitsvertrag als Aushilfsservierer in einem Bistro. Der Arbeitsvertrag war mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter zustande gekommen.
Ohne Wissen seiner Eltern schließt er einen neuen Arbeitsvertrag als Aushilfsservierer mit dem Inhaber eines anderen Bistros.

Darf er das?

Meiner Meinung nach nciht aber in meinen Unterlagen steht dass diese WE wirksam ist.
Sandro88
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.01.2008 19:21 - Geaendert am: 15.01.2008 19:23
Ja, er darf das.

Das ist der Unterschied zwischen einem ARBEITSvertrag und einem AUSBILDUNGSvertrag.

Obwohl so etwas in der Praxis nahezu gar nicht vorkommt, denn wer hat schon als Minderjähriger einen Arbeitsvertrag?

Und wenn, dann wird wahrscheinlich auf die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter bestanden, auch wenn es rechtlich nicht notwendig wäre.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.01.2008 19:48
voll viele minderjährige haben doch so einen aushilfsjob auf 400euro basis....


also das ist wirksam, weil die eltern vorher das einverständnis zu einem ähnlichen arbeitsverhältnis gegeben haben.
Nena
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 15.01.2008 20:35
Seid ihr euch da sicher?
Also gut, es ist der gleiche Job bei einem anderen Arbeitgeber, aber müssen die eltern bei einem Arebitsvertrag nicht immer zustimmen?
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.01.2008 12:54 - Geaendert am: 16.01.2008 12:57
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis

(1) 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. 2 Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) 1 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. 2 Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.

-------------

Er/sie darf. Begründung siehe §113 BGB Absatz 4.
Das heißt: Er darf die Kündigung ohne Einwilligung seiner Eltern aussprechen, sofern diese der vorzeitigen Erteilung der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit - diesen Bereich betreffend - nicht vorher widersprochen haben.
Da man hiervon (dem Widerspruch) nicht ausgehen kann, gilt der neu geschlossene Vertrag als rechtskräftig.

I. d. R. wird aber kein Arbeitgeber darauf spekulieren, dass ein minderjähriger Verträge abschließen darf. Er wird darauf bestehen, dass die Zustimmung der g. V. vorliegt!
Peter86
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.01.2008 13:07
17 Jähriger Kündigt:

Vorraussetzung gültige WE
-> nach §106 BGB

Bedarf diese der Einwilligung bzw. Genehmigung der Ges. Vertreter.

Einwilligung liegt nicht vor und eine nachträgliche Genehmigung ist nach §111 BGB bei "einseitigen Rechtsgeschäften" nicht möglich.

somit liegt keine gültige WE vor.

Jedoch kann er durch §113 BGB mit Ermächtigung der ges. Vertreter ein Arbeitsverhältnis aufnehmen und kündigen.

Da eine Einwilligung der ges. Vertreter vorliegt, als Bedienung zu arbeiten, darf er auch den Job kündigen (§113 BGB)

Die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle ist ebenfalls durch §113 gedeckt. (siehe Einwilligung der Eltern)

= wirksam

Viele Grüße
 

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