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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

AWL Frage: Kauf ohne Zust. des gesetzl. Vertreters
 
Nena
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 11.12.2007 18:16
Ein beschränkt Geschäftfähiger kauft am 24.03. eine Hose (200€) ohne dass die Eltern davon wissen.
Am 15.05. kommen die Eltern aus dem Urlaub zurück und wollen den Vertrag rückgängig machen.
Wie sieht‘s jetzt aus, "klagen" die Eltern zurecht?
Oder ist nach 14 Tagen nicht sowieso der Kaufvertrag ohne Ablehnung der Eltern wirksam?
Laut 108 BGB muss der Verkäufer erst die Zustimmung anfordern bevor die 14-Tage-Frist gilt...
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2007 18:33 - Geaendert am: 11.12.2007 18:36
§§ 107, 108, 131 BGB: bis zur Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bleibt die Willenserklärung unwirksam.
Nena
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 11.12.2007 18:35
Könnten also die Eltern den Kauf der Hose noch 5 Jahre später anfechten (Kind dann immer noch unter 18) ?
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.12.2007 18:36
ja!
Logan
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 12.12.2007 00:11
seh es auch so, dass des erst mit Zustimmung der Eltern wirksam wird.

Die Frage ist nur in wie weit man das in den "Taschengeldparagraphen" reinbasteln kann.... vllt bekommt er ja 200 euro taschengeld... heute is alles möglich....

und ob die Eltern die Hose nach 5 Jahren noch umtauschen können.... mhhh.... des wird kein einfaches Unterfangen... liegt denn nicht nach ein paar Jahren die Beweislast bei den Eltern???
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.12.2007 00:40
Wenn die Eltern Kenntnis von dem Geschäft erlangen, können Sie nicht unbegrenzt warten und sich dann auf die mangelnde Zustimmung berufen. Sie unterliegen den Grundsätzen von Treu & Glauben wie jeder, der am Rechtsleben teilnimmt.
Die Regelungen des Minderjährgenrechtes können nicht dazu genutzt werden dem Minderjährigen einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil (jahrelange Nutzung der Hose) zu verschaffen.

Wenn sie es einige Zeit hingenommen haben, dass der Mdj. in der Hose rumläuft und wissen, dass sie aus einem schwebenden Rechtsgeschäft stammt, werden sie so behandelt, als hätten sie zugestimmt, eine Berufung auf die Unwirksamkeit ist dann nicht mehr möglich.
Wie lange das dauert, bis dieser Zustand eintritt, entscheidet im Zweifel der Richter.
Fredy
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.12.2007 07:13
richtig. Das nennt man dann konkludentes Handeln.

->die Mutter kann ja nicht fünf Jahre die Hose waschen und dann sagen, dass sie mit dem Kauf eigentlich nicht einverstanden ist.

ABER: Die Hose ist hier ja nur ein Beispiel. Liegt ein anderes Geschäft vor und die Eltern erlangen erst nach fünf Jahren davon Kenntnis, dann kann diesem Geschäft auch nach fünf Jahren noch von ihnen abgelehnt werden. Das Risiko liegt beim Geschäftspartner (z.B. der Bank).
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.01.2008 20:08
"Liegt ein anderes Geschäft vor und die Eltern erlangen erst nach fünf Jahren davon Kenntnis, dann kann diesem Geschäft auch nach fünf Jahren noch von ihnen abgelehnt werden."

Sofern der Minderjährige nich t unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist -> §108 (3) BGB.

Übrigens mit dem §110 BGB (sog. "Taschengeldparagraph") sehr vorsichtig umgehen. Das geht in aller Regel nach hinten los. Minderjährige sind sehr schützenswert nach unserem Rechtssystem. Der §110 BGB als Lösung in einer Aufgabe wird also mehr als selten vorkommen.
 

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