Freistellungsauftrag bei Eheleuten |
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Verfasst am: 24.11.2007 10:20 - Geaendert am: 24.11.2007 11:19 |
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1. Kann ein Ehegatte den FStA erhöhen?
2. Sind Unterschriften notwendig? Falls ja, welche?
3. Braucht man für ein Girokonto einen FStA? |
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Verfasst am: 24.11.2007 11:13 |
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1. ja
2. ja
3. bei Guthabenverzinsung ja
Alle Angaben ohne Gewähr! Bn gerade erst aufgestanden!
MfG Johnie_Walker |
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Verfasst am: 24.11.2007 11:42 |
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1. nein kann er nciht, FSTA muss auf beide lauten
2. Es müssen beide unterschreiben!
3. ka |
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Verfasst am: 24.11.2007 11:45 |
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zu 3 würde ich sagen:
Es ist nur notwendig einen FSA einzureichen, soweit eine Verzinsung von über einem Prozent vorgenommen wird. Ansonsten braucht man natürlich keinen. |
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Verfasst am: 24.11.2007 11:47 |
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1. Nein, bei Zusammenveranlagung muss er auf Beide lauten
2. Beide müssen definitiv unterschreiben
3. Nein, außer es ist eines mit Guthabenverzinsung. Wobei wenn das auf den Prüfungsfall anspielt, ich meine die hätte Sparbücher gehabt. Aber ka, kann mich auch nicht mehr genau dran erinnern. |
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Verfasst am: 24.11.2007 13:12 |
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1. beide zusammen müssen der Erhöhung zustimmen
2. also müssen auch beide die Unterschrift leisten
3. kommt mal aufs Konto an, bei Guthabenverzinsung sicherlich |
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Verfasst am: 24.11.2007 22:16 |
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Bei zusammen veranlagten Ehegatten muss der FSA auf beider NAmen lauten und beide müssen unterschreiben. Üblicherweise sind Ehegatten gemeinsam veranlagt.
Folgende Ausnahmen gelten für FSA:
- bei einmaliger jährlicher Zinsgutschrift pro Konto bis maximal 10,00EUR
- bei Bausparverträgen, wenn AN-Sparzulage oder WOBP beantragt wurden
- bei Sichteinlagen bis zu einer Guthabenverzinsung von 1,0%p.a.
ist KEIN FSA notwendig. BEkommt man also beim Girokonto 1,5%, dann muss/sollte ein FSA erteilt werden |
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Verfasst am: 25.11.2007 14:10 |
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1. Nein muss auf beide gehen.
2. Beide Unterschriften
3. Nur bei Verzinsung sonst nicht...
Gruß hotte |
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