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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Vertrag zu Gunsten Dritter (Todesfall) - FSA mgl.?
 
Coinbroker
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.03.2003 11:07
Hi!

Die Bibel sagt auf S.69 in Bezug auf Verträge zu Gunsten Dritter, bei denen sich der Antragsteller das Gläubigerrecht zunächst noch vorbehält, daß diese "Konten nicht von der ZaSt freigestellt werden" könnten.

Ich dachte aber immer, daß die Zinsen vom Antragsteller = Gläubiger freigestellt werden können, solange die Bedingung noch nicht eigetreten ist???

Was ist richtig?

Gruß,
Florian

*** Man befreie sich von allem, was man zu wissen glaubt und schaffe Platz für die Erkenntnis ***

*** Wer glaubt etwas zu sein, hört auf etwas zu werden (Sokrates) ***

serbian
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.03.2003 11:20
ne da hat der liebe grill volkommen recht..
die zast muss ganz normal angerechnet werden..
sonst würd ja jeder einen vertrag zu gunsten dritter machen um die zast zu umgehen...
also wurscht ob die bedingung eingetreten ist oder net .. zast

[|:P __________serb! hat immer recht ________ (: ]

slk20
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.03.2003 12:29
du musst beachten, dass hier ein vertrag zu gunsten dritter AUF DEN NAMEN DES DRITTEN (!) besteht. bei vertrag auf zunächst noch den namen des antragstellers jedoch mit drittbegünstigung kann eine befreiung vom zinsabschlag gemacht werden. wie serb schon sagte, sonst würde das ja jeder machen und könnte so sein kapital auf mehrere namen verteilen und bräuchte nie steuern zu zahlen.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.03.2003 17:28
meiner Meinung nach ist diese Aussage im Grill auf Seite 69 falsch. Im Rahmen eines Nachlassfalles gab es einen Rechtsstreit eben genau wegen o.g. Sachverhalt. Zinsen aus einer Einlage können freigestellt werden, wobei die Eträge aus einem Depot aufgrund der treuhändischen Verwaltung des KI´s nicht freigestellt werden können.
 

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