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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

2 dringende Fragen
 
KSV
Rang: IPO

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Verfasst am: 29.10.2007 17:46
Hi, hab mal 2 Fragen, die mir bis jetzt keiner zufriedenstellend beantworten konnte.

1. Darf ich einer Kundin Geld vom Sparbuch auszahlen (sie ist Inhaberin, hat aber das Kennwort vergessen)

2. Darf ein Kollege die Legitimation mit seinem Dispostempel ersetzen

Und jetzt das Beste an den Fragen...wenn ja wo ist es geregelt...Normen, Vorschriften oder ähnliches werden gesucht.

Danke schonmal.
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.10.2007 21:06
Wenn sich die Frau als Kontoinhaberin ausweisen kann, dann könnte sie doch das Kennwort aufheben und die Sache wär gegessen !
-fernweh-
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.10.2007 07:06 - Geaendert am: 30.10.2007 07:20
Kontoinhaber dürfen, solange keine expliziten Sperren vorliegen, (z. B. Mietkautionskonto) immer über das Guthaben verfügen.

Das Kennwort ist in diesem Falle nur eine zusätzliche Sicherheit, wenn die Kundschaft also ein gültiges Legitimationspapier dabei hat (Personalausweis, Reisepass, etc.)
oder persönlich bekannt ist, kann sie sich ja als Kontoinhaber/in legitimieren, dann darf die Auszahlung durchgeführt werden.

Dabei dann aber bitte auch anbieten, wie Troy schon gesagt hat das Kennwort zu löschen oder durch ein neues zu ersetzten, dass sie sich besser merken kann, bzw. ihr das alte wieder mitzuteilen (am besten in irgendeinem Privaten Beratereck oder so, dann fühlt sich auch die Kundin wieder bestätigt, dass uns die Sicherheit Ihres Guthabens wichtig ist.)

Zur zweiten Frage, meinst du so einen Stempel mit Name und Personalnummer?

Also prinzipiell, wenn der Kunde dadurch bekannt ist, dass er schon Konten hat und wir auch einen Ausweis in der EDV vermerkt haben, den er aber nicht dabei hat, kann man (zumindest bei uns) "persönlich bekannt" statt der Legitimation vermerken, oder "siehe EDV" wenn noch ein aktueller Ausweis hinterlegt ist. Dann einfach abzeichnen und Stempel drauf.

Sollte der Kunde (vor allem langjährige Kunden) schon bekannt sein, aber sie haben keinen Ausweis dabei und der Ausweis aus der EDV ist schon abgelaufen, haben wir auch die Möglichkeit, wie oben vorzugehen.

Da empiehlt es sich dann, den Kunden höflich zu fragen, ob er bei seinem nächten Besuch einen aktuellen Ausweis mitbringen kann, damit wir eine Kopie hinterlegen können.

Einfach so argumentieren: "Herr XY wir kennen sie ja alles schon, aber wenn wir einmal eine neue Kollegin oder einen neuen Kollegen am Schalter hätten, bräuchten sie sich keine Sorgen machen, denn Sie oder Er bräuchten dann einfach nur bei unseren Ausweiskopien nachsehen, ob sie wirklich Herr XY sind, das ist dann auch zu ihrer eigenen Sicherheit"

ich weiß, das wird normalerweise per U-Karte kontrolliert, aber so kommt das beim Kunden super rüber und er zeigt auch meistens Verständnis dafür.

Und es ist auch einfach doof zu sagen " tut mir leid, die Kollegin kennt sie zwar aber wir haben keinen aktuellen Ausweis da, den müssten sie bitte erst holen"
bei empfindlichen Kunden kann das schlimme Auswirkungen haben, also bitte nicht machen (kleiner Tipp aus der Praxis)^^

Sollte der Kunde noch keine Konten bei deiner Bank haben, dann habt Ihr natürlich auch keinen Ausweis hinterlegt.

Auch wenn ihn der Berater kennt (Bekannte, Nachbarn etc.)
darf eine Konto nicht eröffnet werden (wie ihr das im einzelnen handhabt, würde ich in deiner Bank nachfragen, aber die Revision wird euch wahrscheinlich gehörig aufs Dach steigen^^)

Also merke: bekannter Kunde: Legitimierung durch "persönlich bekannt" in Ausnahmefällen möglich (wenn er keinen Ausweis dabei hat)

Neukunde: keine Kontoanlage ohne Ausweis, auch wenn persönlich bekannt


Wie gesagt, so ist es bei uns geregelt, ich arbeite in einer Sparkasse, wie ihr das am Schalter in der Praxis genauch handhabt, vielleicht noch bei Kollegen nachfragen.

Das ist außerdem die Praxislösung, inwieweit das IHK-Legitim ist solltest du vielleicht mal in der Schule fragen (oder warten, ob dir hier noch ein Lehrer antwortet^^)

Ganz liebe Grüße, ich hoffe ich konnte helfen.

**************************************************
Lebe dein Leben, denn du hast nur dieses Eine.

KSV
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.10.2007 20:04
vielen dank für die ausführliche antwort, aber geholfen hats mir nicht, hier geht es nicht um einen praxisfall, sondern eine fallstudie mit einem festen sachverhalt.
ich brauche halt vorrangig gesetzliche bestimmungen zu dem "persönlich bekannt" sein auf der bank.
dass ich an so ne omi auszahlen kann is klar, nur wo steht das?
dass es gängige praxis is seinen stempel auf die auszahlung zu machen ist klar, aber wo gesetzlich geregelt?
-fernweh-
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 31.10.2007 07:36
Die Ersetzung der Legitimation durch den Stempel ist bei uns im OHB (Orgahandbuch) mit in der Arbeitsanweisung zum Thema Legitimationsprüfung bei Konto- und Depoteröffnungen vermerkt.

Liebe Grüße, Steffi
 

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