Unterschied: Dienstbarkeit - Reallast |
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Verfasst am: 09.10.2007 22:33 - Geaendert am: 10.10.2007 13:16 |
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Worin liegt der Unterschied zwischen einer Grunddienstbarkeit und einer Reallast? |
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Verfasst am: 10.10.2007 09:18 - Geaendert am: 10.10.2007 09:19 |
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grunddienstbarkeit --> dem jeweiligen eigentümer eines anderen Grundstückes werden einzelne rechte am dienenden grundstück eingeräumt
reallast --> an eine bestimmte person oder an den jeweilígen eigentümer eines anderen grundstückes sind wiederkehrende leistungen aus dem grundstück zu entrichten
bei der reallast sollte man noch den kapitalwert berücksichtigen der bei der beleihungswertermittlung einen wichtige rolle spielt |
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Verfasst am: 10.10.2007 13:13 - Geaendert am: 10.10.2007 13:14 |
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Der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstücks muss eine Brücke in befahrbaren Zustand halten.
1. Reallast?
oder
2. Grunddienstbarkeit?
oder
3. beschränkt persönliche Dienstbarkeit?
oder
4. nicht zutreffend! |
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Verfasst am: 10.10.2007 13:59 |
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Ich würde sagen Grunddienstbarkeit,
schließlich ist es ein Recht am Grundstück.
Ich hab aber noch nie was davon gehört,
das der Eigentümer etwas in Stand halten muss... |
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Verfasst am: 10.10.2007 14:02 |
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Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann dazu verpflichtet werden, das Treppenhaus zu putzen, die Rasenfläche zu mähen, Schnee zu räumen usw. |
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Verfasst am: 10.10.2007 14:09 |
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Ist Grunddienstbarkeit nicht, wenn ich von Jemandem das Grundstück bewohne und er sich z.B. das Recht nimmt, die Äpfel vom Apfelbaum im Garten zu nehmen?
Deswegen hätte ich bei der Sache mit der Brücke ehr gesagt, dass das Reallast ist und die Brücke instand halten ist ja auch ne wiederkehrende Leistung, oder lieg ich da falsch? |
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Verfasst am: 10.10.2007 14:15 - Geaendert am: 31.03.2011 10:50 |
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Wenn eine bestimmte Person Äpfel ernten darf, wurde dieser Person ein Nießbrauch (Nutzungsrecht) eingeräumt. |
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Verfasst am: 10.10.2007 14:21 |
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Ach so! Gut zu wissen, danke!
Und was war jetzt richtig bei dem Fall mit der Brücke? |
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Verfasst am: 10.10.2007 14:39 - Geaendert am: 10.10.2007 14:44 |
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Als Hilfe und zum Nachdenken:
Bei einer Reallast ist eine aktive Leistung wiederkehrend an den Berechtigten zu erbringen. Die Reallast kann auch in einer Dienstleistung (z.B. Winterdienst, Pflege) bestehen.
"Der Dienstbarkeitsberechtigte darf sich das Gewollte nehmen, der Reallastberechtigte lässt es sich geben". Die Reallast ist außerdem untrennbar mit dem Grundstück verbunden. |
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Verfasst am: 10.10.2007 14:57 |
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haftet der eigentümer nicht auch persönlich für die erbringung der leistung? |
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Verfasst am: 10.10.2007 15:30 |
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Das ist richtig. Aber geht es um den grundsätzlichen Unterschied von Dienstbarkeit und Reallast.
Ist nun die Pflicht, eine Brücke in Stand zu halten, eine Reallast oder eine Grunddienstbarkeit? |
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Verfasst am: 10.10.2007 15:32 |
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Eine Reallast, da die Brücke ja Untrennbar vom Grundstück ist und der Eigentümer sich die Instandhaltung "erbringen" lässt. |
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Verfasst am: 10.10.2007 15:33 |
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Außerdem ist die Instandhaltung ja eine Wiederkehrende Leistung. |
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Verfasst am: 10.10.2007 15:42 |
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nur wird die leistung doch nicht aus dem grundstück entrichtet sondern vom eigentümer persönlich oder? |
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Verfasst am: 10.10.2007 15:53 - Geaendert am: 10.10.2007 15:55 |
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Der Leistungsgegenstand einer Reallast besteht aus einer aktiven Handlung (und nicht bloß durch eine Unterlassung (BayObLG 4 59, 101). Sie müssen nicht in Natur aus dem Grundstück gewährt werden oder mit ihm in Beziehung stehen, denn „aus dem Grundstück zu entrichten" ist nur Hinweis auf die dingliche Haftung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung (Schlesw DNotZ 75, 720; Köln RhNK 92, 46).
Quelle:
Kommentar zum BGB von Palandt |
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Verfasst am: 10.10.2007 15:55 |
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joo :)
also ist es eine reallast? |
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Verfasst am: 10.10.2007 15:57 |
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Weitere Beispiele für eine Reallast:
- Zahlung einer Rente
- Lieferung von Nahrung oder Energie/Wasser
- Aufrechterhaltung (nicht nur Herstellung,) eines bestimmten Grundstückzustandes z..B. durch Betrieb und/oder Unterhaltung von Einrichtungen auf dem Grundstück; |
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Verfasst am: 31.03.2011 10:48 |
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Bei Dienstbarkeiten unterscheidet man zwischen Grunddienstbarkeit und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit.
Gibt es diese Unterscheidung auch bei der Reallast? |
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Verfasst am: 31.03.2011 18:21 |
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Bei einer beschränkt persönlicher Dienstbarkeit muss man als Grundstückseigentümer dulden, dass eine bestimmte Person etwas tun darf, z. B. darf die Telekom einen Funkmasten errichten.
Bei einer Grunddienstbarkeit muss man als Grundstückseigentümer dulden, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks etwas tun darf, z. B. über das Grundstück fahren.
Bei einer Reallast wird nicht unterschieden, ob an eine bestimmte Person oder für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks eine bestimmte wiederkehrende Leistung aktiv erbracht werden muss. |
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