Auflassung |
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Verfasst am: 24.02.2003 18:35 |
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Das Wort Auflassung ist zwar deutsch. Trotzdem verstehe ich diesen Begriff nicht. |
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Verfasst am: 24.02.2003 19:36 |
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Die Auflassung ist die Einigung des bisherigen Eigentümers mit dem Erwerber, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Käufer übergehen soll. Erst mit der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erwirbt dieser das Eigentum an dem Grundstück. Ein etwa formunwirksamer Vertrag wird durch die Eintragung geheilt. So lange der künftige Eigentümer noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist der Verkäufer noch der Eigentümer. Im Grundstückskaufvertrag wird ebenfalls vermerkt, dass die Eigentumsumschreibung verlangt und beantragt werden soll. Diese Prozedur hat für den Erwerber des Grundstücks Folgen. So lange er nämlich nicht eingetragen ist, kann der Nocheigentümer theoretisch das Eigentum des Grundstücks auch noch auf andere Käufer übertragen. Die Eintragung als Eigentümer kann unter Umständen Monate dauern. Damit der Verbraucher abgesichert ist, wird im Kaufvertrag die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung vereinbart und beantragt werden. Sobald diese eingetragen ist - und dies geschieht meist sehr schnell - ist er weitgehend geschützt.
Quelle: www.baufoerderer.de
ReWeGott |
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Verfasst am: 24.02.2003 20:35 |
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Bei der Auflassung sitzen Verkäufer (bzw. Schenker) und Käufer (bzw. Beschenkter) vor dem Notar und sind sich einig, dass das Eigentum am Grundstück vom Verkäufer auf dem Käufer übergeht. Diese Willenserklärungen beurkundet der Notar, indem er die Auflassungsurkunde erstellt. |
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Verfasst am: 04.03.2003 16:12 |
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Herzlichen Dank für die informativen Ausführungen. |
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