Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 36
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Aktiensperre abgeschafft
 
chrisnaldo
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.04.2007 19:08
Hi Leute,

die Aktiensperre (d.h. WP dürften innnerhalb einer bestimmten Frist bei Teilnahme des Kunden an der HV nicht verkauft werden) ist, so sagt foldender Artikel, abgeschafft worden.

http://www.eu2007.de/de/News/Press_Releases/February/0219BMJAktionaere.html


Ist euch zu dem Thema noch etwas aktuelles bekannt?
plas
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.04.2007 20:04
Die Richtlinie baut Hürden ab, die Aktionäre bisher noch überwinden müssen, wenn sie sich im EU-Ausland an Unternehmen beteiligt haben und ihre Rechte ausüben wollen. So wird beispielsweise die sog. Aktiensperre abgeschafft, nach der Aktionäre einige Zeit vor einer Hauptversammlung ihre Anteile hinterlegen mussten. Deutschland hatte dies bereits 2005 durch eine Änderung des Aktiengesetzes vorweggenommen.

lies bitte den letzten Satz....
Weidener
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 28.04.2007 11:09
Ist der Wegfall der Aktiensperre in diesem Paragraphen geregelt?

§ 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
...
(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 29.04.2007 08:38
Müssen die Aktionäre, die ihre Aktien selbst verwahren, ihre Aktien während der Hauptversammlung nicht mehr hinterlegen lassen?

Kann damit ein Selbstverwahrer die Eintritts- und Stimmkarte beantragen und anschließend die Aktien verkaufen und in der Hauptversammlung sein Stimmrecht ausüben, obwohl er nicht mehr Aktionär ist?
 

Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse