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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Fragen zur Bürgschaft
 
Der_Daniel
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.04.2007 18:26
was versteht man unter Verzicht auf Einrede der...
....Anfechtbarkeit
...Aufrechenbarkeit

lern gerad Kreditgeschäft^^

LG Daniel

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Bochum geg. Schalke 2:1 gewonnen... und ich war dabei^^

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.04.2007 18:39
In der Regel hat der Bürger die gleichen Einreden wie der Hauptschuldner.
So kann der Bürge den Einwand bringen, dass der Vertrag mit dem Hauptschuldner wegen rechtlichen Fehlern angefochten wurde oder mit einer Gegenforderung aufgerechnet wurde.

Wenn der Bürge ein Bürgschaftsforumular der Bank unterschreibt, verzichtet er auf diese Einreden (Einwände).
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.04.2007 18:47
Und verzichtet er nicht auch darauf, dass das KI erst die erfolgreiche Vollstreckung beim Schuldner vorweisen muss, bevor die bank sich an den Bürgen wendet ?
Johnie_Walker
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.04.2007 19:09
Eine Bank nutzt in der Praxis generell die Form der Selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft, wo der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit verzichtet.
Es gibt aber auch noch die ganz normale BGB-Bürgschaft, wo der Bürge diese Einrede besitzt.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.04.2007 21:08
bei der normalen BGB-Bürgschaft müssen m. W. n. zuerst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner eingeleitet werden, bevor gegen den Bürgen gefordert werden kann.

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet er auf diese "Einrede der Vorausklage".

Bei der unbeschränkten selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen verzichtet er auch auf eine betragliche Höchstgrenze der Bürgschaft.

LG
Saber

[Stiller Beobachter]

 

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