Rechtsgrundlage Offenlegung der wirtschaftlichen Verhäl |
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Verfasst am: 23.02.2007 08:52 |
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Ist die folgende Passage noch aktuell???
§ 18 KWG Kreditunterlagen
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.
Oder wie seht ihr das mit der Rechtsgrundlage für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse?
Reicht es aus wenn eine Unternehmung die Jahresabschlussunterlagen des letzten Jahres vorlegt? |
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Verfasst am: 23.02.2007 09:37 |
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wie uninteressant :) |
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Verfasst am: 23.02.2007 09:43 |
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KWG §18 verlangt eine laufende Offenlegung, d.h. Jahresabschlüsse, Bilanzen, Umsatzzahlen, Monatsberichte usw. auch über die Kreditgewährung hinaus. |
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Verfasst am: 23.02.2007 09:56 |
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Heisst dass dass das vom Kreditbetrag ganz unabhängig ist? |
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Verfasst am: 23.02.2007 10:11 - Geaendert am: 25.02.2007 15:29 |
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wie du schon sagtest ab 750 TEUR bzw. 10% des hEK sind diese Maßnahmen zwingend erforderlich.
Ziel der Offenlegungsgesetzte ist der Gläubigerschutz bzw. Einlegerschutz. So sind alle Kreditinsitute bei der Kreditvergabe von (größeren) Krediten verpflichtet sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen.
Somit kann sich kein Institut einen Vorteil verschaffen, wenn es versucht Großkredite auf die Schnelle ohne Jahresabschlüsse und Betriebw. Daten einen Kredit zu vergeben.
Gruß |
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Verfasst am: 23.02.2007 12:38 |
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Zur Offenlegung gehören
- körperliche Vorlage
- Auswertung
- Dokumentation |
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Verfasst am: 23.02.2007 12:53 |
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ich glaub es sind jetzt weniger als 750T€ |
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Verfasst am: 18.03.2007 12:04 |
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Zurzeit habe ich folgendes Problem:
In einem Rundschreiben, das zurzeit aufgehoben ist, stand, dass die Sicherungsübereignung und die Sicherungszession mit 0 % angesetzt werden.
Inwischen können die Banken entscheiden, welchen Beleihungssatz sie ansetzen.
Frage:
Wie setzen die Banken im Rahmen der Offenlegung nach § 18 KWG diese modernen Kreditsicherheiten im Rahmen der Offenlegung nach § 19 KWG an? |
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Verfasst am: 19.03.2007 22:56 |
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@ Herrmann: Naja, ich selbst hab mit KWG §18-Krediten net viel zu tun gehabt, aber ich denke, dass Sicherungsübereignung und Sicherungszession hier nur als Zusatzsicherheiten genommen werden.
Zum Ansatz kommen hier vorrangig Grundschulden.
Alle Angaben ohne Gewähr :-) |
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Verfasst am: 20.03.2007 10:52 |
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Also die JA reichen nicht aus.
Die Gesellschafter müssen auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Also Einkommensteuerbescheide.
Diese Unterlagen müssen jedes jahr auf neues offengelegt werden.
Der Kunde wird dann verprobt meist von einer abteilung die nichts anderes macht. |
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Verfasst am: 20.03.2007 11:00 |
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Das ursprüngliche Thema war ja schon geklärt, ging ja jetzt nur nochmal um den Beitrag von Herrmann :-P |
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Verfasst am: 20.03.2007 11:13 |
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schlaumeier :P
allerdings konnte ich persönlich nirgens erlesen (ohne das ichmir den link angesehen habe) das auch die gesellschafter offenlegen müssen......
also hab ich das dazugeschmissen
also immer langsam mit den jungen pferden |
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Verfasst am: 20.03.2007 11:46 |
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Aye, aye, Kapitän... Asche auf mein Haupt :-) |
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Verfasst am: 07.04.2008 09:21 |
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Wie setzen nun die Banken im Rahmen der Offenlegung nach § 18 KWG die Sicherungsübereignung an? |
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Verfasst am: 01.03.2010 11:59 - Geaendert am: 01.03.2010 12:01 |
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Wie setzen nun die Banken im Rahmen der Offenlegung nach § 18 KWG die Sicherungsabtretung an?
0%?
50 %? |
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