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Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Grundbuch: Umlegungsvermerk
 
Mozart
Rang: IPO

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Verfasst am: 15.02.2007 13:31
Hallo,

hab eine Frage zum o.g. Thema:
Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Information der Beteiligten (z.B. Bank als Gläubiger Grundpfandrecht) bei Eintragung eines Umlegungsvermerkes im Grundbuch? Oder ist die Bank in der Pflicht sich diese Information selbst zu beschaffen?

Vielen Dank für eure Mithilfe

MfG
Mozart
JaLu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 15.02.2007 13:39 - Geaendert am: 15.02.2007 13:42
§ 54 BauGB
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk

(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).

(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

Quelle: http://www.juraforum.de/gesetze/BauGB/54/54_BauGB_benachrichtigungen_und_umlegungsvermerk.html

Hier noch ein nützlicher Link:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=50&paid=54

*Einsicht ist der erste Weg zur Besserung*

Sus20
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.02.2007 13:46
§ 54 BBauG
Mozart
Rang: IPO

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Verfasst am: 16.02.2007 08:37
Hallo,

ich weiß, durch einige §§ hab i mich schon durchgelesen.

Problem ist folgendes:
Es wurde eine Grundschuld zu unseren Gunsten eingetragen, später kam ein Umlegungsvermerk in dieses Grundbuch (Eintragung ist mittlerweile fast 9 Jahre her). Ich kann aber anhand der Aktenlage nicht feststellen, dass wir davon (als Beteiligter Gläubiger) informiert wurden. Wäre halt die Frage, ob wir hätten informiert werden müssen, oder uns diese Information selbst einholen mussten.

Ich würde annehmen, wir hätten informiert werden müssen. Ich weiß aber nicht, ob eben dies geregelt ist.

MfG
Mozart

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