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Forenübersicht >> Kontoführung

Sammelanderkonto
 
monl88
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.02.2007 17:20
Hallo Leute,
kann mir jemand vielleicht über Sammelanderkonten was sagen?
Wozu sind die richtig da?
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2007 18:32
Anderkonten dienen der Verbuchung von Vermögenswerten, die von einem Anwalt oder Notar verwaltet werden. Der Gläubiger dieses Vermögens kann aber nicht über das Guthaben verfügen, sondern nur der Treuhänder.

Ich glaube Sammelanderkonten sind mehrere Treuhandkonten, die vom Notar/Anwalt eröffnet werden. Der muss sich (glaub ich) nur 1x legitimieren und kann aber weitere Konten eröffnen.
Der Name des wirtschaftlich Berechtigten wird aber mit erfasst.
Kati0912
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.02.2007 20:44
Nein, das ist nicht ganz richtig!

Notaren ist die Führung von Sammelanderkonten nicht erlaubt!!!

Über diese Konten können unterschiedliche Vorgänge abgewickelt werden. Der Kontoinhaber (z.B. Rechtsanwalt) ist verpflichtet, auf Verlangen des KI´s, Namen und Anschrift der wirtschaftlich Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Auf einem Sammelanderkonto dürfen i.d.R. Werte über 15.000 Euro für einen Mandanten nicht länger als einen Monat verbleiben. Der Kontoinhaber muss die eingehenden Gelder unverzüglich an die Mandanten weiterleiten bzw. auf einem speziellen Anderkonto für die einzelnen Treugeber umbuchen - oder sofern die Gelder für ihn selbst bestimmt sind - auf sein Eigenkonto übertragen. Beim Tod des Treuhänders wird die zuständige Einrichtung (Rechtsanwalts-/Berufskammer, Patentkammer) oder die von ihr bestellte Person Kontoinhaber des Anderkontos bis ein Abwickler bestellt ist.

Hoffe, ich konnte dir helfen.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.02.2007 12:53
Grundsätzlich ist keine Führung von Sammelanderkonten für Notare zulässig (vgl. § 54b Abs. 2 BeurkG), da die Zuordnung zu einzelnen wirtschaftliche Berechtigten möglich sein muss.

http://dejure.org/gesetze/BeurkG/54b.html
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.02.2007 16:54
Es kann kein FA gestellt werden für Anderkonten, richtig ?!

Anderkonten müssen aber nicht zwangsweise Girokonten sein ,oder ?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.02.2007 14:44
Ein Anderkonto ist ein besonders gekennzeichnetes offenes Treuhandkonto, welches (im Gegensatz zum Mietkautionskonto bei privaten Treuhändern wie dem Vermieter) bei Kreditinstituten nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen eröffnet werden kann. Auf diesem Konto werden fremde Vermögenswerte verwaltet, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Kontoinhabers stehen.
=> Keine Erteilung eines Freistellungsauftrages möglich, d.h. Zinsen aus Notar-Anderkonten unterliegen der Zinsabschlagsteuer (ZASt). Diese sind vom wirtschaftliche Berechtigten (Treugeber) zu versteuern.

Ein kreditorisch geführtes Girokonto ist der Regelfall; möglich wären auch ein Einlagekonto (i.d.R. nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten) oder Depotkonto (Anderdepot) bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank (im Regelfall im Amtsbereich des Notars oder den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken).
 

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