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Forenübersicht >> Kontoführung

Kto-Kündigung ohne Unterschrift?
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Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.02.2007 16:33
Darf ich ein Kto. (egal welcher Art) ohne Kunden-Unterschrift auflösen (z.B. Kunde ruft an, "Lös mal mein Sparbuch auf")? Ist das rechtlich ok?

Quelle?

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Knaeckham
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.02.2007 17:19
Moin!

Da könnt ja jeder anrufen.
Also ich würde mir auf jeden Fall noch die Unterschrift einholen.
Safety first!
Rechtlich hast du, denke ich, keine Grundlage.
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.02.2007 18:37
Klar - Vorraussetzung is natürlich, ich kenn den Kunden.

Aber n Kontovertrag is n Vertrag der nur wegen der Beweispflicht schriftlich geschlossen wird. Siehe:

http://bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?fachgebietid=1&katid=4&opid=1&artikelid=5

----->
Einrichtung eines Kontos (Abschluss eines Kontovertrages):
Der Kontovertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Kunde beantragt die Eröffnung eines Kontos (1. Willenserklärung) und das Kreditinstitut nimmt diesen Antrag an
(2. Willenserklärung). Kontoverträge werden in der Regel schriftlich geschlossen, damit sich das Kreditinsitut rechtlich absichern kann.
<-----

Heisst, es MUSS nicht schriftlich gemacht werden. Muss dennoch schriftlich aufgelöst werden mit Unterschrift des Kunden?

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Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2007 12:57
*Beitrag wieder hochhol*

Weiss keiner was?

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Pfeffie
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.02.2007 15:27
Aber beim auflösen eines Sparbuchs wird doch keine Unterschrift gebrauchtl.Wenn es bis 2000€ ist löst du es sofort auf und zahlst das Geld aus und fertig oder???
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2007 15:33
Also ich kenn es so: Bei Kontoauflösung immer Legitimation des Kontoinhabers und seine Unterschrift. Beim Sparbuch dasselbe - auch wenn nur 5 E drauf sind.
reddevil87
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2007 15:37
Ich würde sagen ja.

Klar kann die Bank das Kto. auflösen. Es gibt doch oft fälle, das die Bank einen Kontovertrag Kündigt und das Kto. Auflöst, wenn die Kontoführung nicht Vertragsgemäß war.

Bei einer nicht Vetragsgemäßen Kontoführung behält sich die Bank ein Einseitiges Kündigungsrecht vor.
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2007 17:09
Ist das alles "Glauben" oder "Wissen"??

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sternchen17
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.02.2007 17:13
Also wenn zu uns jemand an den Schalter kommt und sagt, er will sein Konto oder Sparbuch auflösen, dann muss er uns das auch unterschreiben.
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2007 17:36
Würdestes auch telefonisch machen?

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Katha_KSK
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.02.2007 22:45
Nein, ein Konto darf ohne Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber nicht gekündigt werden!
reddevil87
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.02.2007 08:04
im Normalfall ja.
Aber wie ich schon geschrieben hab behält sich die Bank bei nicht Vertragsgemäßer Kontoführung ein EINSEITIGES (also ohne zustimmung des Kto. Inhabers) Kündigungsrecht vor.

Sonst würde die Bank die ganzen Problemkunden nie losbekommen. Die könnten sich ja sonst einfach weigern zu Unterschreiben und dann hätte Sie die BANK immer an der Backe kleben.
marcus2003
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 14.02.2007 14:43
@ reddevil87: Kann ich dir nur zustimmen! Schaut mal in euren AGB´s nach da stehts geschrieben.
Bei Kontokündigungen wegen z.B. wenn der Kunde seinen Forderungen nicht nachkommt, kann die BANK den Kunde kündigen ohne Unterschrift und dann beispielsweise die Forderung ausbuchen (PWB ;) ) oder pfänden, etc. !
Sonst muss aber eine Unterschrift unter die Auflösung! Würde kein Konto oder Sparbuch ohne Unterschrift auflösen.
mr-sunshine
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 15.02.2007 09:50
was ist denn der hintergrund zu deiner frage? gibt ja sicherlich einen konkreten anlass, oder?

grundsätzlich ist zu sagen, dass der kunde aus bankensicht unterschreiben muss. ansonsten hätte die bank keinerlei beweisgrundlage, wenn der kunde anschließend in einen rechtsstreit gehen würde.

beim sparbuch ist zusätzlich die vorlage des buches erforderlich. wird das geld ausbezahlt OHNE vorlage des buches, kann der kunde die ansprüche hieraus geltend machen, da die vorlage des buches als guthabensnachweis ausreicht!

stellt sich ein kunde bei der aufforderung um unterschrift quer, ist im regelfall die rechtsabteilung einzuschalten, um den betreuer abzusichern.

äußerst relevant natürlich bei entsprechendem guthaben.
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2007 11:09 - Geaendert am: 15.02.2007 11:10
Ich frage, weil ich für eine Kollegin ein Sparkonto (Lose-Blatt-Sparkonto!) auflösen sollte auf Kundenwunsch, aber ohne eine Unterschrift. Und es wurde dann eben wild diskutiert, ob ich das denn mahcen dürfe oder eben nicht.

Deshalb meine Frage.

Ach ja: Welchen Beweis brauchen wir denn? Wenn ichs mit ner Umbuchung auflös, hab ich ja die entsprechende Gutschrift als Beweis, bei ner Auszahlung die Unterschrift des Kunden....

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Lautern ist der geilste Club der Welt!

mr-sunshine
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 15.02.2007 13:10
zu allererst brauchst du das blatt..ohne das kannst du das konto nicht auflösen..da geht nix drum herum.
und kundenunterschrift könnt ihr auch mit 2 bankunterschriften ersetzen..im streitfall hängen die unterzeichner aber drin!!

zum thema beweis: auflösung und umbuchung -> wie willst du mir eine gutschrift nachweisen, wenn das geld zu ner anderen bank geht?

der andere punkt ist der: ohne das blatt könnt ihr nicht auflösen, hat sie das nicht, muss sie eine verlustanzeige unterschreiben.
und auch wenn sie zur auszahlung kommt, und das sparblatt dabei hat: wo ist das problem, sie diesen wisch unterschreiben zu lassen? sie will doch eh kündigen, dann kann sie auch noch unterschreiben.
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 20.02.2007 23:34
die unterschrift ist aus beweisgründen erforderlich, es sei denn die bank hätte wirksam gekündigt.

die unterschrift auf der umbuchung besagt doch nichts über die auflösung des sparbuch-vertrages.


andererseits in der praxis werden ja jede menge sparkonten aufgelöst ohne sich um die kunden zu scheren, nämlich bei den einige jahre brachliegenden konten, ist doch bei euch bestimmt auch so, ausbuchen aufs sammelkonto. da bestehen eigentlich rechtlich die einzelnen sparverträge mit den kunden auch fort, interessiert die bank aber nicht.
kane68
Rang: IPO

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Verfasst am: 21.02.2007 15:38
Also wir haben seit diesem Jahr einen sog. Geschäftsbesorgunsvertrag mit allen Kunden, d.h. Kunden können telefonisch oder auch per Fax Konten eröffnen und kündigen, wir brauchen nicht mehr die direkte Unterschrift, da der Kunde ja bei dem Geschäftsbesorgungsvertrag schon zu diesem Abschluss der Geschäfte zugestimmt hat.
reddevil87
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.02.2007 15:58
@ Keane

ja das haben wir auch. Somit braucht der Kunde nur ein Einiges mal Unterschreiben.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.02.2007 16:10
ein sparkonto kann auch ohne blatt oder buch geschlossen werden.......kleinstguthabenkto., etc.

unterschriften sind gesetzlich nicht vorgeschrieben aber ihr müsst euch an eure agbs halten da diese vertragsgrundlage sind, wenn es da drin steht mit unterschrift, dann mit wenn drin steh ohne dann ohne

und es gibt unterschiede in den agbs......nicht jede bank hat die gleichen und banke und spaßkassen sowieso unterschiedliche
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