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Forenübersicht >> Kontoführung

Nachlass und Freistellung
 
muellerbernd
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 11.01.2007 20:29
Hallo!

Habe einmal eine Frage.

Angenommen der Partner eines Ehepaares stirbt, dann wird ja der FSA bis zum jeweiligen Ende des Jahres begrenzt. Wie ist es wenn die gesamten Einlagen auf beide Namen lauten, dann werden doch die Konten die auf den gemeinsamen Namen lauten von der FSA ausgenommen. Annahme: Die Kunden hatten nur ein Sparbuch, folglich werden die Zinsen erst am 31.12 gutgeschrieben, dann würde ja theoretisch ZAST und SOLI anfallen, stimmt das so?
PB8283
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 11.01.2007 22:17
Es kommt darauf an, ob bei Bildung des Steuerverbundes (also des gemeinsamen Freistellungsauftrages) auch die Gemeinschaftskundennummer, worunter die Gemeinschaftskonten hängen, zusätzlich zu den beiden Einzelkundennummern im Freistellungsauftrag mit aufgenommen wurden! Ist das der Fall, dann sind die Erträge der Gemeinschaftskonten natürlich auch steuerfrei (Vorraussetzung: Steuerfrei, nur wenn der Freistellungsauftrag von der Höhe noch ausreicht).

Gruß, Pedja
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.01.2007 09:52
Es sind alle Konten des Ehepaares, also Einzel- UND Gemeinschaftskonten IMMER dem IMMER gemeinsamen FSA zuzurechnen. Steuerfreiheit gibt es nicht, nur für Kursgewinne etc.

Stirbt jetzt ein Partner des Ehepaares, bleibt der gemeinsame FSA bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, mit Wirkung 01.01. des Folgejahres gilt dann für sämtliche Anlagen der FSA einer Einzelperson.

u. U. wurden zu diesem Zeitpunkt aber schon Konten umgeschrieben auf den jeweiligen Erben (muss ja nicht der überlebende Ehepartner sein) und es ergibt sich keine großartige Änderung.

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>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.

 

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