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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Frage in der Fallstudie
 
Prinzessin88
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.12.2006 11:21
Hey Leute!

Muss eine Fallstudie zum Thema Standartiesierte Privatkredite bearbeiten.

Könnt ihr mir folgende Frage beantworten:

a) Welche Kündigungsvorschriften gelten in Abhängigkeit von der Zinsfestschreibung und welche Zinsvarianten werden üblicherweise von Ihrer Sparkasse angeboten?

b) Antworten Sie in wörtlicher Rede!

Vielen Dank und Grüße

Nina

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.12.2006 16:39
sollen wir jetzt deine hausaufgaben machen??
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.12.2006 17:46
§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen be-stimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kün-digen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhal-tung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Ge-meinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.12.2006 18:06
naja, einer scheint sich ja gefunden zu haben.....
plas
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.12.2006 20:04
aber ich glaube die zinsvarianten "ihrer" sparkasse kennt nichtmal herrmann :)

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.01.2007 08:47
@märchenonkel:

Tja es gibt eben auch hilfbereite Menschen hier. Für die wir übrigens sehr dankbar sind!!!
 

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