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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Sicherungsübereignung
 
Jule80
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.11.2006 13:37
Hallo!
Der Händler A hatte sein Mehl in einer Lagerhalle gelagert. Das Mehl hatter er an sein KI als Sicherheit für einen Kredit übereignet.
1 Monat später verkaufte A das Mehl ohne Erlaubnis des KI an den Bäcker B. Die Übergabe wurde ersetzt, indem A dem B seinen Herausgabeanspruch gegen die Lagerhalle abtrat.
B hatte keine Kenntnis von der SÜ mit dem KI.

A gerät in Insolvenz. Das KI und B verlangen nun vom Insolvenzverwalter die Freigabe des Mehls.
Wie ist die Rechtslage?

Danke, für eure Hilfe

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.11.2006 14:18
ich würde sagen es geht nach dem prioritätsprinzip, die sicherheit für die bank wurde vor der sicherheit für den bäcker vereinbart, also geht die vor. ABER VORSICHT! wenn der Händler im Mietrückstand für die Lagerhalle ist, hat der verpächter/vermieter ein gesetzliches pfandrecht und das hat dann vorrang.

Der Teufel ist ein Eichhörnchen!

--do YOU wanna spank my monkey?--


Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.11.2006 14:36
hey moment mal, wenn ich mir das jetzt nochmal so durchlese, WER bitte würde den mehl sicherheitsübereignen?? und wie hoch wäre der sicherheitenabschlag? ein kluger bäcker und eine kluge bank würden eher die forderung, die aus dem verkauf von mehl entstehen abtreten! HAH!

Der Teufel ist ein Eichhörnchen!

--do YOU wanna spank my monkey?--

Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.11.2006 13:36
Jeder Recht-Dozent würde mich verfluchen aber ich versuche es mal kurz zu machen:

B kann es vergessen. B kann die Herausgabe nur verlangen, wenn er Eigentümer des Mehls geworden ist. Ist er aber nach §933 BGB nicht, da ihm das Mehl nicht übergeben wurde.
KI ist dagegen Eigentümer der Sache gem. SÜ §929/§930 BGB geworden und kann die Herausgabe verlangen -> §985 BGB

ABER:
Insolvenzrecht habe ich mir nicht angeschaut zur Prüfung. Kann also durchaus sein, dass das KI wegen der Insolvenz nicht so leicht an das Mehl kommt. : )

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2006 14:15
der vermieter sollte ganz schnell mit dem mehl ein brot backen, dann hat er nämlich ein neues wirtschaftsgut erschaffen und darf es behalten (wenn es nur ein einfacher eigentumsvorbehalt ist)

Der Teufel ist ein Eichhörnchen!

--do YOU wanna spank my monkey?--

Koerby
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2006 15:43
... und jetzt behaupte noch iergendjemand die Prüfungen seien Praxisnah.. :-)
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.11.2006 16:47
Lustig ist, dass in der Aufgabe nirgends nach dem Vermieter der Lagerhalle gefragt ist. Wieso reitet ihr also auf dem rum? Oder bin ich blind? Ist ja Freitag...könnte ja sein.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.11.2006 17:18
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Raum-Sicherungsübereignung. Voraussetzung für das Zustandekommen ist die schriftliche Fixierung durch Sicherungsvertrag. Rechtlich wird dadurch das KI Eigentümer des Mehls, wirtschaftlicher (fiduziarischer) Eigentümer bleibt der A. Ebenso Voraussetzung ist, dass die Ware (das Mehl und die Lagerhalle) hinreichend individualisiert sind, denn sonst ist die SÜ nichtig.

Im vorliegenden Fall müsste m.E. der A dem B nachweisen, dass er tatsächlicher Eigentümer ist (z.B. Kaufnachweise). Dann reicht das zum gutgläubigen Erwerb des Gutes aus.

Da aber hier die Einigung stattfand (SÜ-Vertrag) und die Übergabe der Sache durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt wurde kann B nicht die Herausgabe verlangen, da A nicht in der Lage war, diesen abzutreten. Von daher gilt das Prioritätsprinzip.

Desweiteren wäre eine Umgehung des Vermieterpfandrechts durch "Voran-SÜ" möglich, daher die Sachen werden vor Einlagerung in die Halle an das KI abgetreten.

Schönen Gruß
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.11.2006 17:20
und in die Insolvenzmasse dürfte das Mehl ebenso nicht fallen, da der Kunde dieses zwar bilanzieren würde, nicht aber rechtlicher Eigentümer ist. Vgl. §§ 929 BGB ff.

Schönen Gruß
 

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