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Verfasst am: 18.11.2006 18:06 - Geaendert am: 18.11.2006 18:08 |
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Auszug aus der ZPO
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich ... beträgt.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es ... nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln.
Beispiel:
Monatliches Nettogehalt 1.650,00 EUR
Unpfändbar nach § 850c Absatz 1: 930,00 EUR
Resteinkommen 720,00 EUR
davon 30 % unpfändbar = 216,00 EUR
+ 930,00 EUR
unpfändbarer Gehaltsanteil 1.146,00 EUR |
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