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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Eigentümergrundschuld
 
sweetsparki
Rang: IPO

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Verfasst am: 15.11.2006 20:01
Kann mir bitte mal einer erklären was eine Eigentümergrundschuld ist und warum man diese eintragen lässt?
Wie erwirbt das KI die Rechte daran???

Danke schonmal!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.11.2006 20:07 - Geaendert am: 15.11.2006 21:09
Der Eigentümer des Grundstücks lässt sich eine Briefgrundschuld eintragen. Somit steht kein Name einer Bank im Grundbuch. Bei einer Fremdgrundschuld wird der Kreditgeber (Bank) namentlich in das Grundbuch eingetragen.

Die Übertragung der Rechte aus einer Briefeigentümergrundschuld erfolgt durch schriftliche Abtretung der Rechte aus der Grundschuld und durch Übergabe des Grundschuldbriefs.
sweetsparki
Rang: IPO

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Verfasst am: 15.11.2006 20:11
Ich versteh aber leider immer noch nicht warum man sich die Eigentümergrundschuld eintragen lässt????

Was ist der Hintergrund und kann sie nur als Briefgrundschuld erfolgen???
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.11.2006 21:02 - Geaendert am: 15.11.2006 21:05
1. Der Eigentümmer kann sich den Rang freihalten.
2. Ich wiederhole mich, es steht keine Bank im Grundbuch.

Eine Bucheigentümergrundschuld ist sinnlos, weil bei der Übertragung doch wieder eine Bank im Grundbuch eingetragen wird.
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.11.2006 08:31
Die Bank wird bei der Abtretung nicht als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen, da bei einer Briefgrundschuld die Verlautbarung der Abtretung nicht zwingend ist.

Bei einer Buchgrundschuld wäre dies jedoch der Fal.
Susi84
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.11.2006 11:39
EIgentümergrundschulden entstehen auch aus Hypotheken. Da eine Hypothek nur einmal valitiert und damit frei Teile entstehen, werden die freien Teile und am Ende die gesamte Hypothek zur Eigentümergrundschuld.

Der Eigentümer kann diese Grundschuld stehen lassen und an Banken abtreten.

Der Haken dieser Grundschuld: Unter Umständen haben Gleich- oder nachrangsgläuber einen Löschungsanspruch. Das heißt diese Gläubiger müssen der Abtretung der Eigentümergrundschuld zu stimmen.
 

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