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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Progressionsvorbhalt (zusätzl. Einkünfte aus dem A
 
Dom
Rang: IPO

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Verfasst am: 14.11.2006 21:59 - Geaendert am: 14.11.2006 22:36
Wer ist Fit im Steuerrecht und kann mir evtl. beim Thema Progressionsvorbehalt weiterhelfen????
Kann man sagen, dass der Prog-vorbehalt eine Steuerentlastung für Leute mit Spitzensteuersatz ist????
Ich weiß nur soviel, dass Einkünfte im Ausland (z. B. durch Fonds) nach deren Steuerrecht besteuert werden.
Wie berechne ich das dann?
Wird das dann im Ausland und im Innland versteuert???
Opticash
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.11.2006 08:39
Thema Progressionsvorbehalt:

Damit soll die Doppelbesteuerung (also Besteuerung im Aus- UND Inland) vermieden werden.

Es ist ja so, dass man im Ausland auch Freibeträge hat, d.h. wenn jemand einen geschlossenen Immobilienfonds im Ausland hat, kann er von den Freibeträgen im Ausland (USA hat da z.B. sehr hohe) profitieren und bekommt möglicherweise, wenn der Freibetrag reicht, die Ausschüttungen brutto zu netto ausgezahlt!!! (Evtl. fallen noch geringe Quellensteuern an, aber das lassen wir jetzt mal außer Acht. ^^)

Im Inland ist es dann so, dass Einkünfte aus dem Inland UND dem Ausland (= Welteinkommen) zusammengerechnet werden. Daraus wird dann der Steuersatz ermittelt.

ABER:

Bei der Ermittlung der Steuerlast werden die Einkünfte aus dem Ausland wieder abgezogen, d.h. der Steuersatz wird nur auf die Einkünfte im Inland angewandt.

Verstanden ??

-----

Beispiel:

Ein Kunde hat Einkünfte von 15.000 EUR im Ausland und 100.000 EUR im Inland (= Welteinkommen)

Zur Ermittlung des Steuersatzes werden nun 115.000 EUR zur Rate gezogen. Das ergibt nun einen Steuersatz von x%.

Diese x% berechnet man nun aber NUR auf die 100.000 EUR aus dem Inland, da man die anderen 15.000 EUR ja schon im Ausland versteuert hat (bzw. auch nicht, wenn die Freibeträge reichen ^^).

-----

Somit "lohnt" sich der Progressionsvorbehalt also für Kunden mit Höchststeuersatz, da der Steuersatz eh‘ nicht mehr steigen kann und die Kunden "ihre" Freibeträge im Ausland nutzen. Auf die Weise kann man eine Menge Geld sparen, wenn es um große Vermögen geht und man dieses auf die Welt verteilt, überall die Freibeträge nutzt. ;-)

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Verstanden ??

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Einer genialer Onlinemanager !!! :-)
http://www.2minman.com?werber=13961

Dom
Rang: IPO

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Verfasst am: 15.11.2006 09:02
Super, danke!
Hab´s verstanden...
Noch eine Frage, bei dem Doppelbesteuerungsabkommen dient dazu, dass ja nicht vom Ausland und Inland Steuern berechnet werden, sprich doppelt.
Wenn jetzt beispielsweise Amerika Steuern belastet, werden diese dann im Inland angerechnet oder nicht!
Opticash
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.11.2006 09:13
Wie meinst du das - wenn Amerika Steuern belastet??

Möchtest du wissen, ob man das irgendwie gegenrechnen kann?!??

Einer genialer Onlinemanager !!! :-)
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Dom
Rang: IPO

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Verfasst am: 15.11.2006 09:48
Das DBA regelt, dass nicht 2mal Steuern berechnet werden.
(im In- und Ausland)
Wird das dann in Deutschland angerechnet was ich in Amerika schon bezahlt habe oder muss ich dann als Person mit Wohnsitz in Dtld. keine Steuern mehr zahlen.
Und da kommt doch der Progressionsvorbehalt ins Spiel?!
Opticash
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.11.2006 12:28
Nun, ich bin mir nicht sicher, sehe das aber so:

Was du im Ausland versteuerst, versteuerst du im Ausland!!!

Das heißt, wenn du im Ausland über deine Freibeträge kommst und dem jeweiligen Staat etwas "schenken" musst, werden trotzdem die Auslandseinkünfte (ohne Steuerabzug) zur Ermittlung des inländischen Steuersatzes herangezogen, der Steuersatz s.o. auf die inländischen Einkünfte angewandt. Gegenrechnen kannst du nichts, der PV soll lediglich die DOPPELBESTEUERUNG VERHINDERN.

Einer genialer Onlinemanager !!! :-)
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