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Forenübersicht >> Kontoführung

Vorschusszinsen - Frage zur Berechnung der Tage
 
2101644
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.10.2006 11:19
Hallo zusammen,

habe folgendes Problem:

Kündigung einer Spareinlage (3 mon. Kdgfrist) am 15.06.2006, Auflösung des Sparbuches am 15.08.2006.

Für wieviele Tage werden VZ berechnet?

Habe zwei verschiedene Lösungsansätze. In der Praxis der Sparkasse würde die Kündigungsfrist am 15.09.2006 auslaufen und die vz-freie Verfügung wäre ab dem 16.09.2006 möglich. Das heißt, die Sparkasse berücksichtigt den Tag der Kündigung nicht, sondern erst den folgenden.

Hier im Forum habe ich aber schon mehrfach andere Lösungen auf ähnliche Fragestellungen gesehen, die davon ausgehen, dass eine Verfügung (in meinem Fall) bereits am 15.09.2006 vz-frei möglich wäre.

Diese unterschiedlichen Wege führen in Fall a) dazu, dass für 31 Tage und in Fall b) für 30 Tage VZ berechnet würden.

Frage: Welche Variante ist für die IHK-Prüfung die "richtige"?

Danke für eure Hilfe!!!

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.10.2006 11:38
vz berechnest du nach variante b weil spareinlagen immer nach der 30 tage methode abgerechnet werden

grüße

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There is a road and it leads to Valhalla, we all are children of this road.
There is a boy with the dream of Valhalla, the place in the lands of gods.

Basti82
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.10.2006 11:46
Meine Freundin kann ihre Tage auch nicht berechnen...

Und Gott sprach zu den Steinen: "Wollt ihr Panzergrenadiere werden? Und die Steine antworteten:" Ja, aber wir sind nicht hart genug!"


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.10.2006 12:12
kriegt se trotzdem nen vor"schuss" von dir?

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Basti82
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.10.2006 17:20
Ich denke nicht...

Und Gott sprach zu den Steinen: "Wollt ihr Panzergrenadiere werden? Und die Steine antworteten:" Ja, aber wir sind nicht hart genug!"

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.10.2006 21:27
In der Abschlussprüfung ist jeweils die Wertstellung angegeben. Mit Hilfe der Wertstellung kann man die Zinstage berechnen.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.10.2006 23:25
Berechnung der Kündigungsfrist beginnt mit den auf die Kündigung folgenden Tag.

steht im ZPA IHK Prüfungskatalog
2101644
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.10.2006 10:19
Hallo,

muss doch noch mal nachfragen, weil die bisherigen Antworten bei mir eher Verwirrung als Klarheit stiften... :-)

@ Dortmunder83:

Wenn die Berechnung der Kündigungsfrist am folgenden Tag beginnt, hieße das für mein Beispiel also am 16.06.06. Wenn ich hier eine Kündigungsfrist von 90 Tagen unterstelle, wäre die Summe also am 16.09.06 vz-frei verfügbar. Das hieße, dass bei der vorzeitigen Verfügung am 15.08.06 noch eine restliche Kündigungsfrist von 31 Tagen zu Buche schlagen würde (16 Tage im Ausgust + 15 Tage im September).

Oder mache ich irgendwo noch einen Denkfehler?
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.10.2006 14:18
Frag ruhig nach, die Sache mit Kündigungsfristen ist eigentlich mit das Schwierigste in der Ausbildung.



Kündigung einer Spareinlage (3 mon. Kdgfrist) am 15.06.2006, Auflösung des Sparbuches am 15.08.2006.

Für wieviele Tage werden VZ berechnet?

Habe zwei verschiedene Lösungsansätze. In der Praxis der Sparkasse würde die Kündigungsfrist am 15.09.2006 auslaufen und die vz-freie Verfügung wäre ab dem 16.09.2006 möglich. Das heißt, die Sparkasse berücksichtigt den Tag der Kündigung nicht, sondern erst den folgenden.



Also am 1506 kündigt er. In der AP zählt das dann ab dem Tag danach.

Also vom 16-30.06 = 15 Tage
01-30.07 = 30 Tage
01-14.08 = 14 Tage
Die Tage hat er von der Kündigungsfrist also schon hinter sich, wenn er das Sparbuch vorzeitig auflöst. 59 Tage


VZ für 15-30.08 = 16 Tage
und 01-15.08 = 15 Tage
Also zahlt er für 31 Tage VZ

Am 1609 wäre dann die ganze Geschichte frei. Weil er halt am 1506 mit einer 3m Kdfr, gekündigt hat und diese am Folgetag losgeht.

In der Bankpraxis ist es jedoch so, dass du 3 Monate nach Kündigung den Betrag verfügen kannst. Also einen Tag eher.
Aber für die Prüfung ist obiges entscheidend.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.10.2006 15:37 - Geaendert am: 18.10.2006 16:27
§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

--------------------------
Wenn geklärt ist, zu welchem Absatz die Kündigung der Spareinlagen gehört (1) oder (2), dann kann man den Fall entscheiden.

In der Formelsammlung 2003/2004 der ZPA steht:
Der Tag der Kündigung gilt als ersten Tag der Kündigungsfrist.

Kündigung 15.06. -> frei ab 15.09.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.10.2006 18:16
Hey ich hab dir die Seite nochmal online gestellt, damit du mal siehst wie das in der Prüfung aussehen wird. Ist aus dem aktuellsten Stoffkatalog/Formelsammlung

Aber wie Herrmann oben schon sagt, lese dir das in der Prüfung nochmals durch, wie berechnet werden soll.

http://viewpic.picloader.de/?id=1028&ext=.jpg&id2=475725
chrisnaldo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 18.10.2006 18:25
Kommt in den Prüfungen nicht nur die "immer 90-Tage-VZ-Berechnung" dran?
2101644
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.10.2006 19:44
@chrisnaldo

Doch, es wird die 90-Tage-Methode verwendet (und nicht etwa die Staffelmethode). Aber dennoch könnte es ja sein, wie in meinem Beispiel, das die VZ nicht für die gesamten 90 Tage berechnet werden, sondern nur für einen Teil.

Und offenbar ist es dann wohl so, dass es eine Änderung bei dem ZPA Katalog gegeben hat, so dass heutzutage die Kündigungsfrist ab dem Tag n a c h der Kündigung zu laufen beginnt, so wie Dortmunder83 es beschrieben hat.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.10.2006 20:36 - Geaendert am: 18.10.2006 22:38
Tatsächlich!
In der Formelsammlung Winter 2005/06 steht:
Die Berechnung der Kündigsfrist beginnt mit dem auf den Tag der Kündigung folgenden Tag.

Ergebnis:
Kündigung 15.06. -> frei ab 16.09.
Vorschusszinsen werden für 31 Tage berechnet.

Problem:
Auflösung des Sparbuches am 15.08.2006 = Wert 14,08.
2101644
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.10.2006 21:05
@ H. Herrmann:

Meines Erachtens müssten wir für 31 Tage VZ berechnen, nicht für 32.
Am 15.08. wird verfügt - d.h. ab diesem Tag können auch erst die Vorschusszinsen anfallen, nicht schon tags zuvor. Richtig ist, dass bis zum 14.08. die Verzinsung (=Habenverzinsung) läuft.

Hoffe, dass Sie sich meiner Meinung anschließen können + sorry an alle, die mittlerweile genau so verwirrt sind wie ich..
:-)
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.10.2006 21:57
Es sind auch 31 Tage.

Der Tag der vorzeitigen Verfügung ist der erste Tag , für den die Bank VZ berechnet.

Mit der Wertstellung rechne ich nicht bei Sparkonten.

Wenn man sich merkt, dass der Tag der Einzahlung mitverzinst wird, dafür der Tag der Auszahlung nicht, dann reicht das vollkommen aus.

Dann zähl ich die Tage wenn es sein muss an den Fingern mit ab und dann hab ich das Ergebnis.


Denn es ist egal, ob ich rechne 15. + 16+17 usw und komme auf 16 restliche Tage,

oder 30- Wertstellung 14. = 16 Tage.


Aber da hat wohl jeder seine Methode.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.10.2006 22:40
Es war ein Tippfehler. Ich habe den Fehler bereits ausgebessert.
2101644
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.10.2006 07:27
@ alle:

Vielen Dank, ich denke, dann haben wir´s ja jetzt geklärt.
 

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